§ 102 Bgld. GemBG 2014 Außerdienststellung

Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.07.2025 bis 31.12.9999

Gemeindebedienstete sind, solange sie die folgenden Funktionen bekleiden, unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen:

1.

Bundespräsidentin oder Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretärin oder Staatssekretär, Präsidentin oder Präsident des Rechnungshofes, Präsidentin oder Präsident des Nationalrates, Obfrau oder Obmann eines Klubs des Nationalrates, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung (in Wien die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister oder Amtsführende Stadträtin oder Amtsführender Stadtrat), Direktorin oder Direktor des Landes-Rechnungshofes oder

2.

Mitglied

a)

des Europäischen Parlaments oder

b)

der Kommission der Europäischen Union.

  1. 1.Ziffer einsBundespräsidentin oder Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretärin oder Staatssekretär, Präsidentin oder Präsident des Rechnungshofes, Präsidentin oder Präsident des Nationalrates, Obfrau oder Obmann eines Klubs des Nationalrates, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung (in Wien die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister oder Amtsführende Stadträtin oder Amtsführender Stadtrat), Präsidentin oder Präsident des Landtages, Obfrau oder Obmann eines Klubs des Landtages, Direktorin oder Direktor des Landes-Rechnungshofes oder
  2. 2.Ziffer 2Mitglied
    1. a)Litera ades Europäischen Parlaments oder
    2. b)Litera bder Kommission der Europäischen Union.

Stand vor dem 16.07.2025

In Kraft vom 01.01.2019 bis 16.07.2025

Gemeindebedienstete sind, solange sie die folgenden Funktionen bekleiden, unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen:

1.

Bundespräsidentin oder Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretärin oder Staatssekretär, Präsidentin oder Präsident des Rechnungshofes, Präsidentin oder Präsident des Nationalrates, Obfrau oder Obmann eines Klubs des Nationalrates, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung (in Wien die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister oder Amtsführende Stadträtin oder Amtsführender Stadtrat), Direktorin oder Direktor des Landes-Rechnungshofes oder

2.

Mitglied

a)

des Europäischen Parlaments oder

b)

der Kommission der Europäischen Union.

  1. 1.Ziffer einsBundespräsidentin oder Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretärin oder Staatssekretär, Präsidentin oder Präsident des Rechnungshofes, Präsidentin oder Präsident des Nationalrates, Obfrau oder Obmann eines Klubs des Nationalrates, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung (in Wien die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister oder Amtsführende Stadträtin oder Amtsführender Stadtrat), Präsidentin oder Präsident des Landtages, Obfrau oder Obmann eines Klubs des Landtages, Direktorin oder Direktor des Landes-Rechnungshofes oder
  2. 2.Ziffer 2Mitglied
    1. a)Litera ades Europäischen Parlaments oder
    2. b)Litera bder Kommission der Europäischen Union.

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