§ 102 Bgld. GemBG 2014 Außerdienststellung

Bgld. GemBG 2014 - Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.09.2025

Gemeindebedienstete sind, solange sie die folgenden Funktionen bekleiden, unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen:

  1. 1.Ziffer einsBundespräsidentin oder Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretärin oder Staatssekretär, Präsidentin oder Präsident des Rechnungshofes, Präsidentin oder Präsident des Nationalrates, Obfrau oder Obmann eines Klubs des Nationalrates, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung (in Wien die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister oder Amtsführende Stadträtin oder Amtsführender Stadtrat), Präsidentin oder Präsident des Landtages, Obfrau oder Obmann eines Klubs des Landtages, Direktorin oder Direktor des Landes-Rechnungshofes oder
  2. 2.Ziffer 2Mitglied
    1. a)Litera ades Europäischen Parlaments oder
    2. b)Litera bder Kommission der Europäischen Union.
In Kraft seit 17.07.2025 bis 31.12.9999
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