§ 103 Bgld. GemBG 2014 Dienstfreistellung für Gemeindemandatare

Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.06.2026 bis 31.12.9999
(1) Den vollbeschäftigten Gemeindebediensteten, die die Funktion

1.

einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters oder

2.

eines Mitglieds eines Gemeindevorstandes, eines Stadtsenates oder eines Gemeinderates

bekleiden, ist auf deren Ansuchen die zur Ausübung des Mandats erforderliche DienstfreisteIlung zu gewähren, wenn der Gemeinde von der Gebietskörperschaft, für die die Gemeindebediensteten tätig werden, Ersatz nach Abs. 8 geleistet wird oder die Gemeindebediensteten diese Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge beantragt haben. Üben die Gemeindebediensteten das Mandat in jener Gemeinde aus, zu der sie in einem Dienstverhältnis stehen, kommt nur eine Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge in Betracht.

(2) Die DienstfreisteIlung ist nur dann zu gewähren, wenn

1.

mit Dienstplanerleichterung (zB Einarbeitung, Diensttausch) oder

2.

durch Gewährung der erforderlichen freien Zeit bis zum Höchstausmaß von 90 Stunden je Kalenderjahr, bei Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern bis zum Höchstausmaß von 400 Stunden je Kalenderjahr,

nicht das Auslangen gefunden werden kann. Eine Maßnahme nach Z 2 ist nur zulässig, wenn Maßnahmen nach Z 1 nicht möglich sind oder nicht ausreichen.

(3) Eine DienstfreisteIlung darf nicht gewährt werden, wenn die Gemeindebediensteten eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG in Anspruch nehmen.

(4) Die DienstfreisteIlung kann bis zum Ausmaß der Hälfte der regelmäßigen Wochendienstzeit der Gemeindebediensteten gewährt werden. Dieses Ausmaß verkürzt sich um jene Stunden freier Zeit, die den Gemeindebediensteten gemäß Abs. 2 Z 2 gewährt werden. Die Dienstfreistellung darf nur in vollen Stunden gewährt werden.

(5) Dienstfreistellung, Dienstplanerleichterungen und Gewährung der erforderlichen freien Zeit dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebs führen und sind unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen und unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandats erforderlichen Zeiträume möglichst gleichmäßig und bleibend im Vorhinein datums- und uhrzeitmäßig festzulegen.

(6) Die Gewährung der erforderlichen freien Zeit soll im Monatsdurchschnitt eines Kalenderhalbjahres 8 Stunden, bei Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern 34 Stunden nicht überschreiten. Die DienstfreisteIlung soll im Monatsdurchschnitt eines Kalenderhalbjahres 78 Stunden nicht überschreiten. In einer Kalenderwoche darf höchstens die Hälfte der als Monatsdurchschnitt festgelegten Dienstfreistellung in Anspruch genommen werden.

(7) Die Höchstgrenzen der Freizeitgewährung gemäß Abs. 2 und Abs. 6 erster und zweiter Satz sind während einer Teilzeitbeschäftigung anteilsmäßig zu kürzen.

(8) Der Ersatz für die Dienstfreistellung hat zu umfassen:

1.

den der Zeit der Dienstfreistellung entsprechenden Aktivitätsaufwand für die Gemeindebediensteten und

2.

einen Zuschlag im Ausmaß von 30% der der Zeit der DienstfreisteIlung entsprechenden Bezüge nach § 55 (mit Ausnahme der Kinderzulage).

(9) Auf die den Gemeindebediensteten auf Ansuchen unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte Dienstfreistellung ist § 64 Abs. 4 anzuwenden. Wird das Ausmaß der Dienstfreistellung nicht einheitlich für alle Wochen eines Kalendervierteljahres festgelegt, ist für das Ausmaß der Kürzung der Monatsdurchschnitt des jeweiligen Kalendervierteljahres heranzuziehen.

  1. (1)Absatz eins,Den vollbeschäftigten Gemeindebediensteten, die die Funktion
    1. 1.Ziffer einseiner Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters oder
    2. 2.Ziffer 2eines Mitglieds eines Gemeindevorstandes, eines Stadtsenates oder eines Gemeinderates
    bekleiden, ist auf deren Ansuchen die zur Ausübung des Mandats erforderliche Dienstfreistellung zu gewähren, wenn der Gemeinde von der Gebietskörperschaft, für die die Gemeindebediensteten tätig werden, Ersatz nach Abs. 8 geleistet wird oder die Gemeindebediensteten diese Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge beantragt haben. Üben die Gemeindebediensteten das Mandat in jener Gemeinde aus, zu der sie in einem Dienstverhältnis stehen, kommt nur eine Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge in Betracht.bekleiden, ist auf deren Ansuchen die zur Ausübung des Mandats erforderliche Dienstfreistellung zu gewähren, wenn der Gemeinde von der Gebietskörperschaft, für die die Gemeindebediensteten tätig werden, Ersatz nach Absatz 8, geleistet wird oder die Gemeindebediensteten diese Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge beantragt haben. Üben die Gemeindebediensteten das Mandat in jener Gemeinde aus, zu der sie in einem Dienstverhältnis stehen, kommt nur eine Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge in Betracht.
  2. (2)Absatz 2,Die Dienstfreistellung ist nur dann zu gewähren, wenn
    1. 1.Ziffer einsmit Dienstplanerleichterung (zB Einarbeitung, Diensttausch) oder
    2. 2.Ziffer 2durch Gewährung der erforderlichen freien Zeit bis zum Höchstausmaß von 90 Stunden je Kalenderjahr, bei Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern bis zum Höchstausmaß von 400 Stunden je Kalenderjahr,
    nicht das Auslangen gefunden werden kann. Eine Maßnahme nach Z 2 ist nur zulässig, wenn Maßnahmen nach Z 1 nicht möglich sind oder nicht ausreichen.nicht das Auslangen gefunden werden kann. Eine Maßnahme nach Ziffer 2, ist nur zulässig, wenn Maßnahmen nach Ziffer eins, nicht möglich sind oder nicht ausreichen.
  3. (3)Absatz 3,Eine Dienstfreistellung darf nicht gewährt werden, wenn die Gemeindebediensteten eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG in Anspruch nehmen.
  4. (4)Absatz 4,Die Dienstfreistellung kann bis zum Ausmaß der Hälfte der regelmäßigen Wochendienstzeit der Gemeindebediensteten gewährt werden. Dieses Ausmaß verkürzt sich um jene Stunden freier Zeit, die den Gemeindebediensteten gemäß Abs. 2 Z 2 gewährt werden. Die Dienstfreistellung darf nur in vollen Stunden gewährt werden.Die Dienstfreistellung kann bis zum Ausmaß der Hälfte der regelmäßigen Wochendienstzeit der Gemeindebediensteten gewährt werden. Dieses Ausmaß verkürzt sich um jene Stunden freier Zeit, die den Gemeindebediensteten gemäß Absatz 2, Ziffer 2, gewährt werden. Die Dienstfreistellung darf nur in vollen Stunden gewährt werden.
  5. (5)Absatz 5,Dienstfreistellung, Dienstplanerleichterungen und Gewährung der erforderlichen freien Zeit dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebs führen und sind unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen und unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandats erforderlichen Zeiträume möglichst gleichmäßig und bleibend im Vorhinein datums- und uhrzeitmäßig festzulegen.
  6. (6)Absatz 6,Die Gewährung der erforderlichen freien Zeit soll im Monatsdurchschnitt eines Kalenderhalbjahres 8 Stunden, bei Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern 34 Stunden nicht überschreiten. Die Dienstfreistellung soll im Monatsdurchschnitt eines Kalenderhalbjahres 78 Stunden nicht überschreiten. In einer Kalenderwoche darf höchstens die Hälfte der als Monatsdurchschnitt festgelegten Dienstfreistellung in Anspruch genommen werden.
  7. (7)Absatz 7,Die Höchstgrenzen der Freizeitgewährung gemäß Abs. 2 und Abs. 6 erster und zweiter Satz sind während einer Teilzeitbeschäftigung anteilsmäßig zu kürzen.Die Höchstgrenzen der Freizeitgewährung gemäß Absatz 2 und Absatz 6, erster und zweiter Satz sind während einer Teilzeitbeschäftigung anteilsmäßig zu kürzen.
  8. (8)Absatz 8,Der Ersatz für die Dienstfreistellung hat zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsden der Zeit der Dienstfreistellung entsprechenden Aktivitätsaufwand für die Gemeindebediensteten und
    2. 2.Ziffer 2einen Zuschlag im Ausmaß von 30% der der Zeit der Dienstfreistellung entsprechenden Bezüge nach § 55 (mit Ausnahme der Kinderzulage).einen Zuschlag im Ausmaß von 30% der der Zeit der Dienstfreistellung entsprechenden Bezüge nach Paragraph 55, (mit Ausnahme der Kinderzulage).
  9. (9)Absatz 9,Auf die den Gemeindebediensteten auf Ansuchen unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte Dienstfreistellung ist § 64 Abs. 4 anzuwenden. Wird das Ausmaß der Dienstfreistellung nicht einheitlich für alle Wochen eines Kalendervierteljahres festgelegt, ist für das Ausmaß der Kürzung der Monatsdurchschnitt des jeweiligen Kalendervierteljahres heranzuziehen.Auf die den Gemeindebediensteten auf Ansuchen unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte Dienstfreistellung ist Paragraph 64, Absatz 4, anzuwenden. Wird das Ausmaß der Dienstfreistellung nicht einheitlich für alle Wochen eines Kalendervierteljahres festgelegt, ist für das Ausmaß der Kürzung der Monatsdurchschnitt des jeweiligen Kalendervierteljahres heranzuziehen.

Stand vor dem 02.06.2026

In Kraft vom 01.01.2015 bis 02.06.2026
(1) Den vollbeschäftigten Gemeindebediensteten, die die Funktion

1.

einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters oder

2.

eines Mitglieds eines Gemeindevorstandes, eines Stadtsenates oder eines Gemeinderates

bekleiden, ist auf deren Ansuchen die zur Ausübung des Mandats erforderliche DienstfreisteIlung zu gewähren, wenn der Gemeinde von der Gebietskörperschaft, für die die Gemeindebediensteten tätig werden, Ersatz nach Abs. 8 geleistet wird oder die Gemeindebediensteten diese Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge beantragt haben. Üben die Gemeindebediensteten das Mandat in jener Gemeinde aus, zu der sie in einem Dienstverhältnis stehen, kommt nur eine Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge in Betracht.

(2) Die DienstfreisteIlung ist nur dann zu gewähren, wenn

1.

mit Dienstplanerleichterung (zB Einarbeitung, Diensttausch) oder

2.

durch Gewährung der erforderlichen freien Zeit bis zum Höchstausmaß von 90 Stunden je Kalenderjahr, bei Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern bis zum Höchstausmaß von 400 Stunden je Kalenderjahr,

nicht das Auslangen gefunden werden kann. Eine Maßnahme nach Z 2 ist nur zulässig, wenn Maßnahmen nach Z 1 nicht möglich sind oder nicht ausreichen.

(3) Eine DienstfreisteIlung darf nicht gewährt werden, wenn die Gemeindebediensteten eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG in Anspruch nehmen.

(4) Die DienstfreisteIlung kann bis zum Ausmaß der Hälfte der regelmäßigen Wochendienstzeit der Gemeindebediensteten gewährt werden. Dieses Ausmaß verkürzt sich um jene Stunden freier Zeit, die den Gemeindebediensteten gemäß Abs. 2 Z 2 gewährt werden. Die Dienstfreistellung darf nur in vollen Stunden gewährt werden.

(5) Dienstfreistellung, Dienstplanerleichterungen und Gewährung der erforderlichen freien Zeit dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebs führen und sind unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen und unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandats erforderlichen Zeiträume möglichst gleichmäßig und bleibend im Vorhinein datums- und uhrzeitmäßig festzulegen.

(6) Die Gewährung der erforderlichen freien Zeit soll im Monatsdurchschnitt eines Kalenderhalbjahres 8 Stunden, bei Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern 34 Stunden nicht überschreiten. Die DienstfreisteIlung soll im Monatsdurchschnitt eines Kalenderhalbjahres 78 Stunden nicht überschreiten. In einer Kalenderwoche darf höchstens die Hälfte der als Monatsdurchschnitt festgelegten Dienstfreistellung in Anspruch genommen werden.

(7) Die Höchstgrenzen der Freizeitgewährung gemäß Abs. 2 und Abs. 6 erster und zweiter Satz sind während einer Teilzeitbeschäftigung anteilsmäßig zu kürzen.

(8) Der Ersatz für die Dienstfreistellung hat zu umfassen:

1.

den der Zeit der Dienstfreistellung entsprechenden Aktivitätsaufwand für die Gemeindebediensteten und

2.

einen Zuschlag im Ausmaß von 30% der der Zeit der DienstfreisteIlung entsprechenden Bezüge nach § 55 (mit Ausnahme der Kinderzulage).

(9) Auf die den Gemeindebediensteten auf Ansuchen unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte Dienstfreistellung ist § 64 Abs. 4 anzuwenden. Wird das Ausmaß der Dienstfreistellung nicht einheitlich für alle Wochen eines Kalendervierteljahres festgelegt, ist für das Ausmaß der Kürzung der Monatsdurchschnitt des jeweiligen Kalendervierteljahres heranzuziehen.

  1. (1)Absatz eins,Den vollbeschäftigten Gemeindebediensteten, die die Funktion
    1. 1.Ziffer einseiner Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters oder
    2. 2.Ziffer 2eines Mitglieds eines Gemeindevorstandes, eines Stadtsenates oder eines Gemeinderates
    bekleiden, ist auf deren Ansuchen die zur Ausübung des Mandats erforderliche Dienstfreistellung zu gewähren, wenn der Gemeinde von der Gebietskörperschaft, für die die Gemeindebediensteten tätig werden, Ersatz nach Abs. 8 geleistet wird oder die Gemeindebediensteten diese Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge beantragt haben. Üben die Gemeindebediensteten das Mandat in jener Gemeinde aus, zu der sie in einem Dienstverhältnis stehen, kommt nur eine Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge in Betracht.bekleiden, ist auf deren Ansuchen die zur Ausübung des Mandats erforderliche Dienstfreistellung zu gewähren, wenn der Gemeinde von der Gebietskörperschaft, für die die Gemeindebediensteten tätig werden, Ersatz nach Absatz 8, geleistet wird oder die Gemeindebediensteten diese Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge beantragt haben. Üben die Gemeindebediensteten das Mandat in jener Gemeinde aus, zu der sie in einem Dienstverhältnis stehen, kommt nur eine Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge in Betracht.
  2. (2)Absatz 2,Die Dienstfreistellung ist nur dann zu gewähren, wenn
    1. 1.Ziffer einsmit Dienstplanerleichterung (zB Einarbeitung, Diensttausch) oder
    2. 2.Ziffer 2durch Gewährung der erforderlichen freien Zeit bis zum Höchstausmaß von 90 Stunden je Kalenderjahr, bei Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern bis zum Höchstausmaß von 400 Stunden je Kalenderjahr,
    nicht das Auslangen gefunden werden kann. Eine Maßnahme nach Z 2 ist nur zulässig, wenn Maßnahmen nach Z 1 nicht möglich sind oder nicht ausreichen.nicht das Auslangen gefunden werden kann. Eine Maßnahme nach Ziffer 2, ist nur zulässig, wenn Maßnahmen nach Ziffer eins, nicht möglich sind oder nicht ausreichen.
  3. (3)Absatz 3,Eine Dienstfreistellung darf nicht gewährt werden, wenn die Gemeindebediensteten eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG in Anspruch nehmen.
  4. (4)Absatz 4,Die Dienstfreistellung kann bis zum Ausmaß der Hälfte der regelmäßigen Wochendienstzeit der Gemeindebediensteten gewährt werden. Dieses Ausmaß verkürzt sich um jene Stunden freier Zeit, die den Gemeindebediensteten gemäß Abs. 2 Z 2 gewährt werden. Die Dienstfreistellung darf nur in vollen Stunden gewährt werden.Die Dienstfreistellung kann bis zum Ausmaß der Hälfte der regelmäßigen Wochendienstzeit der Gemeindebediensteten gewährt werden. Dieses Ausmaß verkürzt sich um jene Stunden freier Zeit, die den Gemeindebediensteten gemäß Absatz 2, Ziffer 2, gewährt werden. Die Dienstfreistellung darf nur in vollen Stunden gewährt werden.
  5. (5)Absatz 5,Dienstfreistellung, Dienstplanerleichterungen und Gewährung der erforderlichen freien Zeit dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebs führen und sind unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen und unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandats erforderlichen Zeiträume möglichst gleichmäßig und bleibend im Vorhinein datums- und uhrzeitmäßig festzulegen.
  6. (6)Absatz 6,Die Gewährung der erforderlichen freien Zeit soll im Monatsdurchschnitt eines Kalenderhalbjahres 8 Stunden, bei Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern 34 Stunden nicht überschreiten. Die Dienstfreistellung soll im Monatsdurchschnitt eines Kalenderhalbjahres 78 Stunden nicht überschreiten. In einer Kalenderwoche darf höchstens die Hälfte der als Monatsdurchschnitt festgelegten Dienstfreistellung in Anspruch genommen werden.
  7. (7)Absatz 7,Die Höchstgrenzen der Freizeitgewährung gemäß Abs. 2 und Abs. 6 erster und zweiter Satz sind während einer Teilzeitbeschäftigung anteilsmäßig zu kürzen.Die Höchstgrenzen der Freizeitgewährung gemäß Absatz 2 und Absatz 6, erster und zweiter Satz sind während einer Teilzeitbeschäftigung anteilsmäßig zu kürzen.
  8. (8)Absatz 8,Der Ersatz für die Dienstfreistellung hat zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsden der Zeit der Dienstfreistellung entsprechenden Aktivitätsaufwand für die Gemeindebediensteten und
    2. 2.Ziffer 2einen Zuschlag im Ausmaß von 30% der der Zeit der Dienstfreistellung entsprechenden Bezüge nach § 55 (mit Ausnahme der Kinderzulage).einen Zuschlag im Ausmaß von 30% der der Zeit der Dienstfreistellung entsprechenden Bezüge nach Paragraph 55, (mit Ausnahme der Kinderzulage).
  9. (9)Absatz 9,Auf die den Gemeindebediensteten auf Ansuchen unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte Dienstfreistellung ist § 64 Abs. 4 anzuwenden. Wird das Ausmaß der Dienstfreistellung nicht einheitlich für alle Wochen eines Kalendervierteljahres festgelegt, ist für das Ausmaß der Kürzung der Monatsdurchschnitt des jeweiligen Kalendervierteljahres heranzuziehen.Auf die den Gemeindebediensteten auf Ansuchen unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte Dienstfreistellung ist Paragraph 64, Absatz 4, anzuwenden. Wird das Ausmaß der Dienstfreistellung nicht einheitlich für alle Wochen eines Kalendervierteljahres festgelegt, ist für das Ausmaß der Kürzung der Monatsdurchschnitt des jeweiligen Kalendervierteljahres heranzuziehen.

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