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(1) Den Gemeindebediensteten gebührt für das Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr im Verhältnis zum gesamten Kalenderjahr entsprechenden Erholungsurlaub. Bereits verbrauchter Erholungsurlaub dieses Kalenderjahres ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen.
(2) Die Bemessungsbasis der Ersatzleistung sind das Monatsentgeltwird anhand der Bezüge und die KinderzulageVergütungen, die für den Zeitraum des gesamten ErholungsurlaubsErholungsurlaubes dieses Kalenderjahres gebühren würden. Bei der Ermittlung der Bemessungsbasis ist, ermittelt, wobei von der am Ende des Dienstverhältnisses erreichten besoldungsrechtlichen Stellung der oder des Gemeindebediensteten auszugehen ist. Die Ersatzleistung gebührt in dem Ausmaß der Bemessungsbasis, das dem Verhältnis des aliquoten Urlaubsausmaßes unter Anrechnung bereits verbrauchten Erholungsurlaubs gemäß Abs. 1 zum vollen Urlaubsausmaß entspricht. Die Umrechnung des Urlaubsausmaßes von Arbeitstagen auf Werktage hat in der Weise zu erfolgen, dass elf Arbeitstagen zwölf Werktage entsprechen.In die Bemessungsgrundlage sind einzurechnen:
1. | das Monatsentgelt und allfällige Zulagen gemäß § 55 Abs. 1, | |||||||||
2. | die aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrags nach Z 1) und | |||||||||
3. | die pauschalierten Nebengebühren und Vergütungen, die auch während eines Erholungsurlaubs gebührt hätten. | |||||||||
Die Ersatzleistung gebührt in dem Ausmaß der Bemessungsbasis, das dem Verhältnis des aliquoten Urlaubsausmaßes unter Anrechnung bereits verbrauchten Erholungsurlaubs gemäß Abs. 1 zum vollen Urlaubsausmaß entspricht. Die Umrechnung des Urlaubsausmaßes von Arbeitstagen auf Werktage hat in der Weise zu erfolgen, dass elf Arbeitstagen zwölf Werktage entsprechen. |
(3) Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn die Gemeindebediensteten ohne wichtigen Grund vorzeitig austreten.
(4) Bei einem bereits erfolgten Verbrauch des Erholungsurlaubs über das aliquote Ausmaß hinaus ist dassind die zu viel empfangene Monatsentgelt und die Kinderzulageempfangenen Leistungen von den Gemeindebediensteten nicht rückzuerstatten, außer bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch
1. | unberechtigten vorzeitigen Austritt oder | |||||||||
2. | verschuldete Entlassung. |
(5) Für nicht verbrauchten Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren gebührt eine Ersatzleistung in der Höhe des Monatsentgeltsder Bezüge und der KinderzulageVergütungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3, die den Gemeindebediensteten während des Erholungsurlaubs zugekommen wären, wenn sie diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätten, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist. Dabei ist von der am Ende des jeweiligen Kalenderjahres erreichten besoldungsrechtlichen Stellung auszugehen. Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Ersatzleistung.
(6) Endet das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach § 47 oder nach dem Bgld. MVKG durch
1. | Entlassung ohne Verschulden der Gemeindebediensteten, | |||||||||
2. | begründeten vorzeitigen Austritt der Gemeindebediensteten, | |||||||||
3. | Kündigung durch die Gemeinde oder | |||||||||
4. | einvernehmliche Auflösung, | |||||||||
ist der Berechnung der Ersatzleistung im Sinne des Abs. 2 jenes Beschäftigungsausmaß zugrunde zu legen, das in dem Kalenderjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, für die Gemeindebediensteten überwiegend maßgebend war. |
(7) Die Ersatzleistung nach den Abs. 1, 2, 5 und 6 gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis durch Tod der Gemeindebediensteten endet.
(8) Eine vor der Kundmachung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 32/2017 bemessene Urlaubsersatzleistung, bei der die Beträge nach Abs. 2 Z 2 und 3 nicht in die Bemessungsbasis eingerechnet wurden, ist nur auf Antrag neu zu bemessen.
(1) Den Gemeindebediensteten gebührt für das Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr im Verhältnis zum gesamten Kalenderjahr entsprechenden Erholungsurlaub. Bereits verbrauchter Erholungsurlaub dieses Kalenderjahres ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen.
(2) Die Bemessungsbasis der Ersatzleistung sind das Monatsentgeltwird anhand der Bezüge und die KinderzulageVergütungen, die für den Zeitraum des gesamten ErholungsurlaubsErholungsurlaubes dieses Kalenderjahres gebühren würden. Bei der Ermittlung der Bemessungsbasis ist, ermittelt, wobei von der am Ende des Dienstverhältnisses erreichten besoldungsrechtlichen Stellung der oder des Gemeindebediensteten auszugehen ist. Die Ersatzleistung gebührt in dem Ausmaß der Bemessungsbasis, das dem Verhältnis des aliquoten Urlaubsausmaßes unter Anrechnung bereits verbrauchten Erholungsurlaubs gemäß Abs. 1 zum vollen Urlaubsausmaß entspricht. Die Umrechnung des Urlaubsausmaßes von Arbeitstagen auf Werktage hat in der Weise zu erfolgen, dass elf Arbeitstagen zwölf Werktage entsprechen.In die Bemessungsgrundlage sind einzurechnen:
1. | das Monatsentgelt und allfällige Zulagen gemäß § 55 Abs. 1, | |||||||||
2. | die aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrags nach Z 1) und | |||||||||
3. | die pauschalierten Nebengebühren und Vergütungen, die auch während eines Erholungsurlaubs gebührt hätten. | |||||||||
Die Ersatzleistung gebührt in dem Ausmaß der Bemessungsbasis, das dem Verhältnis des aliquoten Urlaubsausmaßes unter Anrechnung bereits verbrauchten Erholungsurlaubs gemäß Abs. 1 zum vollen Urlaubsausmaß entspricht. Die Umrechnung des Urlaubsausmaßes von Arbeitstagen auf Werktage hat in der Weise zu erfolgen, dass elf Arbeitstagen zwölf Werktage entsprechen. |
(3) Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn die Gemeindebediensteten ohne wichtigen Grund vorzeitig austreten.
(4) Bei einem bereits erfolgten Verbrauch des Erholungsurlaubs über das aliquote Ausmaß hinaus ist dassind die zu viel empfangene Monatsentgelt und die Kinderzulageempfangenen Leistungen von den Gemeindebediensteten nicht rückzuerstatten, außer bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch
1. | unberechtigten vorzeitigen Austritt oder | |||||||||
2. | verschuldete Entlassung. |
(5) Für nicht verbrauchten Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren gebührt eine Ersatzleistung in der Höhe des Monatsentgeltsder Bezüge und der KinderzulageVergütungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3, die den Gemeindebediensteten während des Erholungsurlaubs zugekommen wären, wenn sie diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätten, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist. Dabei ist von der am Ende des jeweiligen Kalenderjahres erreichten besoldungsrechtlichen Stellung auszugehen. Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Ersatzleistung.
(6) Endet das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach § 47 oder nach dem Bgld. MVKG durch
1. | Entlassung ohne Verschulden der Gemeindebediensteten, | |||||||||
2. | begründeten vorzeitigen Austritt der Gemeindebediensteten, | |||||||||
3. | Kündigung durch die Gemeinde oder | |||||||||
4. | einvernehmliche Auflösung, | |||||||||
ist der Berechnung der Ersatzleistung im Sinne des Abs. 2 jenes Beschäftigungsausmaß zugrunde zu legen, das in dem Kalenderjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, für die Gemeindebediensteten überwiegend maßgebend war. |
(7) Die Ersatzleistung nach den Abs. 1, 2, 5 und 6 gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis durch Tod der Gemeindebediensteten endet.
(8) Eine vor der Kundmachung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 32/2017 bemessene Urlaubsersatzleistung, bei der die Beträge nach Abs. 2 Z 2 und 3 nicht in die Bemessungsbasis eingerechnet wurden, ist nur auf Antrag neu zu bemessen.