§ 151n Bgld. GemBG 2014 Anwendungsbereich

Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.08.2025 bis 31.12.9999
Dieser Abschnitt ist auf jene pädagogischen Fachkräfte anzuwenden, die zwischen dem 1. September 2016 und der Wirksamkeit des Beschlusses gemäß § 133a Abs. 3 ein Dienstverhältnis zu einer burgenländischen Gemeinde als pädagogische Fachkraft oder als Betreuungsperson (§ 141 Abs. 1) begründen oder eine Erklärung nach § 157g abgegeben haben.

(2) Auf die Dienstverhältnisse von Beschäftigten zu Gemeinden, die keinen Beschluss gemäß § 133a Abs. 3 getroffen haben, ist Abs. 1 in der bis zur Wirksamkeit des Beschlusses gemäß § 133a Abs. 3 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

  1. (1)Absatz einsDieser Abschnitt ist auf jene pädagogischen Fachkräfte anzuwenden, die zwischen dem 1. September 2016 und der Wirksamkeit des Beschlusses gemäß § 133a Abs. 3 ein Dienstverhältnis zu einer burgenländischen Gemeinde als pädagogische Fachkraft oder als Betreuungsperson (§ 141 Abs. 1) begründen oder eine Erklärung nach § 157g abgegeben haben.Dieser Abschnitt ist auf jene pädagogischen Fachkräfte anzuwenden, die zwischen dem 1. September 2016 und der Wirksamkeit des Beschlusses gemäß Paragraph 133 a, Absatz 3, ein Dienstverhältnis zu einer burgenländischen Gemeinde als pädagogische Fachkraft oder als Betreuungsperson (Paragraph 141, Absatz eins,) begründen oder eine Erklärung nach Paragraph 157 g, abgegeben haben.
  2. (2)Absatz 2Auf die Dienstverhältnisse von Beschäftigten zu Gemeinden, die keinen Beschluss gemäß § 133a Abs. 3 getroffen haben, ist Abs. 1 in der bis zur Wirksamkeit des Beschlusses gemäß § 133a Abs. 3 geltenden Fassung weiter anzuwenden.Auf die Dienstverhältnisse von Beschäftigten zu Gemeinden, die keinen Beschluss gemäß Paragraph 133 a, Absatz 3, getroffen haben, ist Absatz eins, in der bis zur Wirksamkeit des Beschlusses gemäß Paragraph 133 a, Absatz 3, geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.08.2025
Dieser Abschnitt ist auf jene pädagogischen Fachkräfte anzuwenden, die zwischen dem 1. September 2016 und der Wirksamkeit des Beschlusses gemäß § 133a Abs. 3 ein Dienstverhältnis zu einer burgenländischen Gemeinde als pädagogische Fachkraft oder als Betreuungsperson (§ 141 Abs. 1) begründen oder eine Erklärung nach § 157g abgegeben haben.

(2) Auf die Dienstverhältnisse von Beschäftigten zu Gemeinden, die keinen Beschluss gemäß § 133a Abs. 3 getroffen haben, ist Abs. 1 in der bis zur Wirksamkeit des Beschlusses gemäß § 133a Abs. 3 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

  1. (1)Absatz einsDieser Abschnitt ist auf jene pädagogischen Fachkräfte anzuwenden, die zwischen dem 1. September 2016 und der Wirksamkeit des Beschlusses gemäß § 133a Abs. 3 ein Dienstverhältnis zu einer burgenländischen Gemeinde als pädagogische Fachkraft oder als Betreuungsperson (§ 141 Abs. 1) begründen oder eine Erklärung nach § 157g abgegeben haben.Dieser Abschnitt ist auf jene pädagogischen Fachkräfte anzuwenden, die zwischen dem 1. September 2016 und der Wirksamkeit des Beschlusses gemäß Paragraph 133 a, Absatz 3, ein Dienstverhältnis zu einer burgenländischen Gemeinde als pädagogische Fachkraft oder als Betreuungsperson (Paragraph 141, Absatz eins,) begründen oder eine Erklärung nach Paragraph 157 g, abgegeben haben.
  2. (2)Absatz 2Auf die Dienstverhältnisse von Beschäftigten zu Gemeinden, die keinen Beschluss gemäß § 133a Abs. 3 getroffen haben, ist Abs. 1 in der bis zur Wirksamkeit des Beschlusses gemäß § 133a Abs. 3 geltenden Fassung weiter anzuwenden.Auf die Dienstverhältnisse von Beschäftigten zu Gemeinden, die keinen Beschluss gemäß Paragraph 133 a, Absatz 3, getroffen haben, ist Absatz eins, in der bis zur Wirksamkeit des Beschlusses gemäß Paragraph 133 a, Absatz 3, geltenden Fassung weiter anzuwenden.

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