§ 31 Bgld. BSchG 2001 Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsmittel

Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.10.2001 bis 31.12.9999

(1) Unter Benutzung von Arbeitsmitteln (§ 2 Abs. 12) sind alle ein Arbeitsmittel betreffenden Tätigkeiten, wie insbesondere

1.

In- und Außerbetriebnahme,

2.

Gebrauch,

3.

Transport,

4.

Instandsetzung,

5.

Umbau,

6.

Instandhaltung,

7.

Wartung und

8.

Reinigung

zu verstehen.

(2) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel entsprechend den Bestimmungen dieses Hauptstücks und den dazu erlassenen Verordnungen beschaffen sind, aufgestellt, erhalten und benutzt werden.

(3) Der Dienstgeber darf nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, die

1.

für die jeweilige Arbeit in Bezug auf Gesundheitsschutz und Sicherheit geeignet sind und

2.

hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen entsprechen.

(4) Erwirbt der Dienstgeber Arbeitsmittel, die nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften gekennzeichnet sind, kann der Dienstgeber, soweit er über keine anderen Erkenntnisse verfügt, davon ausgehen, dass diese Arbeitsmittel hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie im Zeitpunkt des Inverkehrbringens geltenden Rechtsvorschriften über Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen entsprechen.

(5) Der Dienstgeber hat bei der Auswahl der einzusetzenden Arbeitsmittel die besonderen Bedingungen und Eigenschaften der Arbeit sowie die am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die Gesundheit und die Sicherheit der Bediensteten und die Gefahren, die aus der Benutzung erwachsen können, zu berücksichtigen. Es dürfen nur Arbeitsmittel eingesetzt werden, die nach dem Stand der Technik die Gesundheit und die Sicherheit der Bediensteten so gering wie möglich gefährden.

(6) Sofern es nicht möglich ist, die Gesundheit und die Sicherheit der Bediensteten bei der Benutzung eines Arbeitsmittels in vollem Umfang zu gewährleisten, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Gefahren weitestgehend zu verringern sowie erforderlichenfalls Not- und Rettungsmaßnahmen festzulegen. Insbesondere hat der Dienstgeber auch dafür Sorge zu tragen, dass Bedienstete die Zeit und die Möglichkeit haben, sich den mit der In- und Außerbetriebnahme des Arbeitsmittels verbundenen Gefahren rasch zu entziehen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.10.2001 bis 31.12.9999

(1) Unter Benutzung von Arbeitsmitteln (§ 2 Abs. 12) sind alle ein Arbeitsmittel betreffenden Tätigkeiten, wie insbesondere

1.

In- und Außerbetriebnahme,

2.

Gebrauch,

3.

Transport,

4.

Instandsetzung,

5.

Umbau,

6.

Instandhaltung,

7.

Wartung und

8.

Reinigung

zu verstehen.

(2) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel entsprechend den Bestimmungen dieses Hauptstücks und den dazu erlassenen Verordnungen beschaffen sind, aufgestellt, erhalten und benutzt werden.

(3) Der Dienstgeber darf nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, die

1.

für die jeweilige Arbeit in Bezug auf Gesundheitsschutz und Sicherheit geeignet sind und

2.

hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen entsprechen.

(4) Erwirbt der Dienstgeber Arbeitsmittel, die nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften gekennzeichnet sind, kann der Dienstgeber, soweit er über keine anderen Erkenntnisse verfügt, davon ausgehen, dass diese Arbeitsmittel hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie im Zeitpunkt des Inverkehrbringens geltenden Rechtsvorschriften über Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen entsprechen.

(5) Der Dienstgeber hat bei der Auswahl der einzusetzenden Arbeitsmittel die besonderen Bedingungen und Eigenschaften der Arbeit sowie die am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die Gesundheit und die Sicherheit der Bediensteten und die Gefahren, die aus der Benutzung erwachsen können, zu berücksichtigen. Es dürfen nur Arbeitsmittel eingesetzt werden, die nach dem Stand der Technik die Gesundheit und die Sicherheit der Bediensteten so gering wie möglich gefährden.

(6) Sofern es nicht möglich ist, die Gesundheit und die Sicherheit der Bediensteten bei der Benutzung eines Arbeitsmittels in vollem Umfang zu gewährleisten, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Gefahren weitestgehend zu verringern sowie erforderlichenfalls Not- und Rettungsmaßnahmen festzulegen. Insbesondere hat der Dienstgeber auch dafür Sorge zu tragen, dass Bedienstete die Zeit und die Möglichkeit haben, sich den mit der In- und Außerbetriebnahme des Arbeitsmittels verbundenen Gefahren rasch zu entziehen.

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