§ 76 Bgld. BSchG 2001 Organisation der Betreuung durch Sicherheitsfachkräfte

Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.10.2001 bis 31.12.9999

(1) Der Dienstgeber hat für die in § 2 Abs. 1 genannten Dienststellen zur Erfüllung der in § 75 genannten Aufgaben eine ausreichende Anzahl von Sicherheitsfachkräften zu bestellen. Diese Personen haben über den Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse in Form einer vom zuständigen Bundesminister gemäß § 74 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/1999, anerkannten Fachausbildung zu verfügen.

(2) Soweit geeignete Bedienstete, die die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, ist diese Verpflichtung durch Inanspruchnahme

1.

anderer gemäß Abs. 1 qualifizierter Sicherheitsfachkräfte;

2.

eines sicherheitstechnischen Zentrums im Sinne des § 75 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes oder

3.

eines sicherheitstechnischen Zentrums eines Unfallversicherungsträgers im Sinne des § 89 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes zu erfüllen. Der Dienstgeber hat dabei eine möglichst einheitliche Betreuung seiner Bediensteten anzustreben.

(3) Der Dienstgeber hat im Falle der Betreuung durch in Abs. 2 Z 1 bis 3 genannte Sicherheitsfachkräfte oder Einrichtungen diesen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen personellen und sachlichen Erfordernisse zur Verfügung zu stellen, soweit dies nicht durch diese Personen (Einrichtungen) selbst geschieht.

(4) Der Dienstgeber hat im Falle der Betreuung durch geeignete Bedienstete über die Verpflichtung gemäß Abs. 3 hinaus diesen auch im Rahmen ihrer Dienstzeit die erforderliche Zeit zu gewähren. Diese Bediensteten dürfen wegen der Ausübung dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.10.2001 bis 31.12.9999

(1) Der Dienstgeber hat für die in § 2 Abs. 1 genannten Dienststellen zur Erfüllung der in § 75 genannten Aufgaben eine ausreichende Anzahl von Sicherheitsfachkräften zu bestellen. Diese Personen haben über den Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse in Form einer vom zuständigen Bundesminister gemäß § 74 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/1999, anerkannten Fachausbildung zu verfügen.

(2) Soweit geeignete Bedienstete, die die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, ist diese Verpflichtung durch Inanspruchnahme

1.

anderer gemäß Abs. 1 qualifizierter Sicherheitsfachkräfte;

2.

eines sicherheitstechnischen Zentrums im Sinne des § 75 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes oder

3.

eines sicherheitstechnischen Zentrums eines Unfallversicherungsträgers im Sinne des § 89 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes zu erfüllen. Der Dienstgeber hat dabei eine möglichst einheitliche Betreuung seiner Bediensteten anzustreben.

(3) Der Dienstgeber hat im Falle der Betreuung durch in Abs. 2 Z 1 bis 3 genannte Sicherheitsfachkräfte oder Einrichtungen diesen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen personellen und sachlichen Erfordernisse zur Verfügung zu stellen, soweit dies nicht durch diese Personen (Einrichtungen) selbst geschieht.

(4) Der Dienstgeber hat im Falle der Betreuung durch geeignete Bedienstete über die Verpflichtung gemäß Abs. 3 hinaus diesen auch im Rahmen ihrer Dienstzeit die erforderliche Zeit zu gewähren. Diese Bediensteten dürfen wegen der Ausübung dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden.

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