§ 5 Bgld. VEMF LFW Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, Festlegung von Maßnahmen (Arbeitsplatzevaluierung)

Burgenländische Verordnung elektromagnetische Felder in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.04.2017 bis 31.12.9999

(1) Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen die Gefahren, denen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer durch elektromagnetische Felder ausgesetzt sind, gemäß § 4 ermitteln und beurteilen. Dabei sind die Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 80 der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, LGBl. Nr. 37/1977, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2017, anzuwenden und ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

1.

Art, Ausmaß, Dauer und Frequenz- oder Wellenlängenspektrum der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern unter Berücksichtigung von Mehrfachquellen und elektromagnetischen Feldern mit mehreren Frequenzen,

2.

Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte für besonders gefährdete oder schutzbedürftige Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer,

3.

Ergebnisse von Bewertungen, Berechnungen und Messungen sowie einschlägige Informationen auf Grundlage der Gesundheitsüberwachung,

4.

Angaben von Herstellerinnen und Herstellern, Inverkehrbringerinnen und Inverkehrbringern oder der Bedienungsanleitung (insbesondere Angaben zur korrekten Verwendung, zur Wartung und Kennzeichnung der Arbeitsmittel) sowie veröffentlichte Informationen wie wissenschaftliche Erkenntnisse, expositionsbezogene Datenbanken oder Berechnungsverfahren und Vergleichsdaten,

5.

weiters kann der Leitfaden der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 2013/35/EU (Nicht verbindlicher Leitfaden mit bewährten Verfahren im Hinblick auf die Durchführung der Richtlinie 2013/35/EU - Band 1: Praktischer Leitfaden, Band 2: Fallstudien, Leitfaden für KMU) herangezogen werden.

(2) Weiters sind zu berücksichtigen:

1.

alle Auswirkungen elektromagnetischer Felder auf die Gesundheit und Sicherheit besonders gefährdeter oder schutzbedürftiger Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer,

2.

alle direkten biophysikalischen Wirkungen gemäß § 2 Abs. 2 sowie indirekten Auswirkungen gemäß § 2 Abs. 3 auf die Gesundheit und Sicherheit der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer,

3.

Gefahren, die bei Wartung, Instandhaltung oder Störungsbehebung auftreten können.

(3) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren elektromagnetischer Felder und bei der Festlegung der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung (§§ 7 und 8) ist Bedacht zu nehmen auf

1.

die Gestaltung und Auslegung der Arbeitsstätten, Räume, Arbeitsplätze und Arbeitsverfahren, wie bauliche Trennung von stark belasteten Bereichen und Abschirmungen,

2.

die Verfügbarkeit alternativer Arbeitsmittel oder Ausrüstungen und die Möglichkeit technischer Maßnahmen, durch die das Ausmaß der Exposition verringert wird,

3.

die Möglichkeit, Arbeitsmittel so aufzustellen und Arbeitsvorgänge so durchzuführen, dass das Ausmaß der Exposition insbesondere für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die nicht an diesen Arbeitsmitteln oder bei diesen Arbeitsvorgängen tätig sind, verringert wird,

4.

die Möglichkeit, die Einwirkung von elektromagnetischen Feldern durch Verriegelungseinrichtungen, Abschirmungen oder vergleichbare Schutzvorrichtungen zu verringern,

5.

die Möglichkeit, die Einwirkung von statischen magnetischen Feldern durch Verhaltensweisen, insbesondere Kontrolle der Bewegungen, zu verringern.

(4) Die Arbeitsplatzevaluierung ist regelmäßig zu aktualisieren. Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung gemäß § 77 Abs. 5 und 7 der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, LGBl. Nr. 37/1977, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2017, hat insbesondere auch zu erfolgen, wenn

1.

ein Auslösewert überschritten wird und dabei der Nachweis, dass die Expositionsgrenzwerte nicht überschritten werden und Sicherheitsrisiken ausgeschlossen werden können, nicht erbracht werden kann (§ 3 Abs. 9),

2.

die Arbeitsplatzevaluierung auf Grund bedeutsamer Veränderungen veraltet sein könnte,

3.

es sich auf Grund der Ergebnisse einer Bewertung oder Messung oder auf Grund der Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung als erforderlich erweist,

4.

Maßnahmen an die Erfordernisse besonders gefährdeter Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer angepasst werden müssen, etwa wenn eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber erklärt, Träger eines medizinischen Implantats zu sein oder ein am Körper getragenes medizinisches Gerät zu verwenden; auf Verlangen der Dienstgeberin oder des Dienstgebers hat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer die gesundheitlichen Erfordernisse in geeigneter Form nachzuweisen,

5.

eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer bei vorübergehenden Überschreitungen der Expositionsgrenzwerte für sensorische Wirkungen (§ 3 Abs. 11) vorübergehende Symptome meldet.

(5) Wird ein Expositionsgrenzwert überschritten, gilt § 3 Abs. 8.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.04.2017 bis 31.12.9999

(1) Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen die Gefahren, denen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer durch elektromagnetische Felder ausgesetzt sind, gemäß § 4 ermitteln und beurteilen. Dabei sind die Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 80 der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, LGBl. Nr. 37/1977, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2017, anzuwenden und ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

1.

Art, Ausmaß, Dauer und Frequenz- oder Wellenlängenspektrum der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern unter Berücksichtigung von Mehrfachquellen und elektromagnetischen Feldern mit mehreren Frequenzen,

2.

Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte für besonders gefährdete oder schutzbedürftige Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer,

3.

Ergebnisse von Bewertungen, Berechnungen und Messungen sowie einschlägige Informationen auf Grundlage der Gesundheitsüberwachung,

4.

Angaben von Herstellerinnen und Herstellern, Inverkehrbringerinnen und Inverkehrbringern oder der Bedienungsanleitung (insbesondere Angaben zur korrekten Verwendung, zur Wartung und Kennzeichnung der Arbeitsmittel) sowie veröffentlichte Informationen wie wissenschaftliche Erkenntnisse, expositionsbezogene Datenbanken oder Berechnungsverfahren und Vergleichsdaten,

5.

weiters kann der Leitfaden der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 2013/35/EU (Nicht verbindlicher Leitfaden mit bewährten Verfahren im Hinblick auf die Durchführung der Richtlinie 2013/35/EU - Band 1: Praktischer Leitfaden, Band 2: Fallstudien, Leitfaden für KMU) herangezogen werden.

(2) Weiters sind zu berücksichtigen:

1.

alle Auswirkungen elektromagnetischer Felder auf die Gesundheit und Sicherheit besonders gefährdeter oder schutzbedürftiger Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer,

2.

alle direkten biophysikalischen Wirkungen gemäß § 2 Abs. 2 sowie indirekten Auswirkungen gemäß § 2 Abs. 3 auf die Gesundheit und Sicherheit der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer,

3.

Gefahren, die bei Wartung, Instandhaltung oder Störungsbehebung auftreten können.

(3) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren elektromagnetischer Felder und bei der Festlegung der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung (§§ 7 und 8) ist Bedacht zu nehmen auf

1.

die Gestaltung und Auslegung der Arbeitsstätten, Räume, Arbeitsplätze und Arbeitsverfahren, wie bauliche Trennung von stark belasteten Bereichen und Abschirmungen,

2.

die Verfügbarkeit alternativer Arbeitsmittel oder Ausrüstungen und die Möglichkeit technischer Maßnahmen, durch die das Ausmaß der Exposition verringert wird,

3.

die Möglichkeit, Arbeitsmittel so aufzustellen und Arbeitsvorgänge so durchzuführen, dass das Ausmaß der Exposition insbesondere für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die nicht an diesen Arbeitsmitteln oder bei diesen Arbeitsvorgängen tätig sind, verringert wird,

4.

die Möglichkeit, die Einwirkung von elektromagnetischen Feldern durch Verriegelungseinrichtungen, Abschirmungen oder vergleichbare Schutzvorrichtungen zu verringern,

5.

die Möglichkeit, die Einwirkung von statischen magnetischen Feldern durch Verhaltensweisen, insbesondere Kontrolle der Bewegungen, zu verringern.

(4) Die Arbeitsplatzevaluierung ist regelmäßig zu aktualisieren. Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung gemäß § 77 Abs. 5 und 7 der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, LGBl. Nr. 37/1977, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2017, hat insbesondere auch zu erfolgen, wenn

1.

ein Auslösewert überschritten wird und dabei der Nachweis, dass die Expositionsgrenzwerte nicht überschritten werden und Sicherheitsrisiken ausgeschlossen werden können, nicht erbracht werden kann (§ 3 Abs. 9),

2.

die Arbeitsplatzevaluierung auf Grund bedeutsamer Veränderungen veraltet sein könnte,

3.

es sich auf Grund der Ergebnisse einer Bewertung oder Messung oder auf Grund der Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung als erforderlich erweist,

4.

Maßnahmen an die Erfordernisse besonders gefährdeter Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer angepasst werden müssen, etwa wenn eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber erklärt, Träger eines medizinischen Implantats zu sein oder ein am Körper getragenes medizinisches Gerät zu verwenden; auf Verlangen der Dienstgeberin oder des Dienstgebers hat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer die gesundheitlichen Erfordernisse in geeigneter Form nachzuweisen,

5.

eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer bei vorübergehenden Überschreitungen der Expositionsgrenzwerte für sensorische Wirkungen (§ 3 Abs. 11) vorübergehende Symptome meldet.

(5) Wird ein Expositionsgrenzwert überschritten, gilt § 3 Abs. 8.

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