§ 38 Bgld. JagdG 2017

Burgenländisches Jagdgesetz 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.03.2022 bis 31.12.9999

(1) Im Wege der öffentlichen Versteigerung ist die Genossenschaftsjagd an diejenige Person zu verpachten, die das höchste Anbot stellt, wobei jedoch Anbote solcher Bieterinnen und Bieter, die nach den Bestimmungen der §§ 33, 34 und 35 zur Pachtung nicht zugelassen sind, außer Betracht zu bleiben haben.

(2) Zu diesem Zweck hat der Jagdausschuss im vorletzten Halbjahrin der laufenden Jagdperiode die Pachtbedingungen auf Grund des von der Landesregierung vorgeschriebenen Musters zu verwenden. In diesen Bedingungen ist zu bestimmen, dass der bei der Versteigerung erzielte Pachtbetrag sich entsprechend dem Flächenausmaß erhöht oder vermindert, wenn infolge der endgültigen Entscheidung über etwa noch anhängige Beschwerden oder im Sinne sonstiger Bestimmungen dieses Gesetzes oder infolge Änderung der Gemeindegrenzen ein Zuwachs oder Abfall an dem Jagdgebiete eintritt; ferner ist ausdrücklich auf die im § 39 angeführten Verbote hinzuweisen.

Stand vor dem 01.03.2022

In Kraft vom 01.05.2017 bis 01.03.2022

(1) Im Wege der öffentlichen Versteigerung ist die Genossenschaftsjagd an diejenige Person zu verpachten, die das höchste Anbot stellt, wobei jedoch Anbote solcher Bieterinnen und Bieter, die nach den Bestimmungen der §§ 33, 34 und 35 zur Pachtung nicht zugelassen sind, außer Betracht zu bleiben haben.

(2) Zu diesem Zweck hat der Jagdausschuss im vorletzten Halbjahrin der laufenden Jagdperiode die Pachtbedingungen auf Grund des von der Landesregierung vorgeschriebenen Musters zu verwenden. In diesen Bedingungen ist zu bestimmen, dass der bei der Versteigerung erzielte Pachtbetrag sich entsprechend dem Flächenausmaß erhöht oder vermindert, wenn infolge der endgültigen Entscheidung über etwa noch anhängige Beschwerden oder im Sinne sonstiger Bestimmungen dieses Gesetzes oder infolge Änderung der Gemeindegrenzen ein Zuwachs oder Abfall an dem Jagdgebiete eintritt; ferner ist ausdrücklich auf die im § 39 angeführten Verbote hinzuweisen.

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