§ 37 Bgld. LVBG 2013

Burgenländisches Landesvertragsbedienstetengesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999

Die §§ 31 bis 36, mit Ausnahme des § 31a, sind auf Vertragsbedienstete, die einem vom Land verschiedenen Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen sind, auf die Dauer der Wirksamkeit der Dienstzuweisung nicht anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.2023

Die §§ 31 bis 36, mit Ausnahme des § 31a, sind auf Vertragsbedienstete, die einem vom Land verschiedenen Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen sind, auf die Dauer der Wirksamkeit der Dienstzuweisung nicht anzuwenden.

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