§ 116 Bgld. LVBG 2013

Burgenländisches Landesvertragsbedienstetengesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2015 bis 31.12.9999
(1) Wurde ein früheres Landesdienstverhältnis der oder des Vertragsbediensteten wegen Ausgliederung der Einrichtung, an der sie oder er tätig war, aus dem Land beendet und hat die oder der Vertragsbedienstete im Rahmen eines Dienstverhältnisses weiterhin an derselben Einrichtung Dienst versehen, so ist die Zeit dieses späteren Dienstverhältnisses bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages bis zum Höchstausmaß von drei Jahren wie eine Dienstzeit zu einer inländischen Gebietskörperschaft zu behandeln.

(2) Eine Berücksichtigung nach Abs. 1 ist ausgeschlossen, wenn

1. der oder dem Vertragsbediensteten aus Anlass der Ausgliederung die Möglichkeit eingeräumt worden ist, ihren oder seinen Dienst an der ausgegliederten Einrichtung weiterhin im Rahmen eines Landesdienstverhältnisses auszuüben, und sie oder er sich für die Beendigung des Landesdienstverhältnisses entschieden hat oder
2. die oder der Vertragsbedienstete nicht innerhalb von drei Jahren nach Beendigung dieses Landesdienstverhältnisses ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingegangen ist oder
3. die oder der Vertragsbedienstete beim Ausscheiden aus dem Landesdienst eine Abfertigung erhalten und diese dem Land nicht zurückgezahlt hat.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 47/2015)

(3) Auf Vertragsbedienstete, die

1.

vor dem 1. September 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten und

2.

seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu inländischen Gebietskörperschaften gestanden sind,

sind die Regelungen des § 26 VBG über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 31. August 1995 nach dem Landesvertragsbedienstetengesetz 1985 für die Landesvertragsbediensteten geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(4) Auf Aufnahmen in das Dienstverhältnis, die vor dem 1. September 2002 erfolgten, ist anstelle des § 51 Abs. 10 und 11 § 26 Abs. 3 VBG in der bis zum 31. August 2002 für die Landesvertragsbediensteten geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(5) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden entgeltrechtlichen Stellung aufgrund der §§ 41 und 51 erfolgt nur auf Antrag.

(6) Auf Vertragsbedienstete, die keinen korrekten Antrag nach Abs. 5 und 8 stellen oder für die gemäß Abs. 5 eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nicht zu erfolgen hat,

1.

sind § 3 Abs. 3 sowie §§ 19 und 26 Abs. 1 VBG weiterhin in der am 31. Dezember 2003 nach dem Landesvertragsbedienstetengesetz 1985 für die Landesvertragsbediensteten geltenden Fassung anzuwenden und

2.

ist § 51 Abs. 2 nicht anzuwenden.

(7) Auf Personen, die am Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 80/2011 (23. Dezember 2011) in einem Dienstverhältnis zum Land stehen und für die noch kein Vorrückungsstichtag festgesetzt wurde, sind die Abs. 5 und 6 bei der erstmaligen Festsetzung ihres Vorrückungsstichtages sinngemäß anzuwenden.

(8) Anträge gemäß Abs. 5 sind unter Verwendung des in der Anlage 2 zu § 113 Abs. 10 LBBG 2001 festgelegten Formulars zu stellen. Vertragsbediensteten, die einen Antrag gemäß Abs. 10 ohne Verwendung des Formulars stellen oder vor dem Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 80/2011 (23. Dezember 2011) die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages oder ihrer entgeltrechtlichen Stellung aufgrund von Vordienstzeiten vor dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahrs oder die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass beantragt haben, ist aufzutragen, den Antrag unter Verwendung des Formulars binnen angemessener Frist erneut einzubringen. Wird der Antrag unter Verwendung des Formulars innerhalb der gesetzten Frist neu eingebracht, gilt er als zum ursprünglichen Zeitpunkt richtig eingebracht, ansonsten als zurückgezogen. Der Antrag kann binnen sechs Wochen nach Erhalt der Mitteilung über die Neufestsetzung der entgeltrechtlichen Stellung widerrufen werden.

(9) Für entgeltrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 80/2011 (23. Dezember 2011) nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 40 dieses Gesetzes anzurechnen.

(10) Auf Vertragsbedienstete, deren Vorrückungsstichtag gemäß Abs. 3 weiterhin nach § 26 VBG in der am 31. August 1995 geltenden Fassung festgesetzt ist, ist im Fall korrekter Antragstellung nach Abs. 5 und 8

1.

§ 51 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Anwendung der Z 2 lit. b sublit. bb die Obergrenze von elf Jahren entfällt, und

2.

§ 51 Abs. 2 anzuwenden.

(11) Für Personen, deren Vorrückungsstichtag nicht gemäß § 3b Abs. 2 des Landesvertragsbedienstetengesetzes 1985 verbessert wurde, sind sonstige Zeiten nach § 51 Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. bb nur bis zu weiteren drei Jahren zur Hälfte anzurechnen.

(12) Den in Abs. 6 angeführten Vertragsbediensteten gebührt das höhere Urlaubsausmaß im Sinne des § 53 Abs. 1 Z 2 bereits bei einem Dienstalter von 25 Jahren. Zum Dienstalter zählt für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes auch eine vor dem 18. Lebensjahr in einem Dienstverhältnis zum Land zurückgelegte Zeit.

(13) Für entgeltrechtliche Ansprüche, die aus einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung wegen einer zusätzlichen Berücksichtigung von Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres erwachsen, ist der Zeitraum ab 11. November 2014 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 40 dieses Gesetzes anzurechnen.

Stand vor dem 31.10.2015

In Kraft vom 11.11.2014 bis 31.10.2015
(1) Wurde ein früheres Landesdienstverhältnis der oder des Vertragsbediensteten wegen Ausgliederung der Einrichtung, an der sie oder er tätig war, aus dem Land beendet und hat die oder der Vertragsbedienstete im Rahmen eines Dienstverhältnisses weiterhin an derselben Einrichtung Dienst versehen, so ist die Zeit dieses späteren Dienstverhältnisses bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages bis zum Höchstausmaß von drei Jahren wie eine Dienstzeit zu einer inländischen Gebietskörperschaft zu behandeln.

(2) Eine Berücksichtigung nach Abs. 1 ist ausgeschlossen, wenn

1. der oder dem Vertragsbediensteten aus Anlass der Ausgliederung die Möglichkeit eingeräumt worden ist, ihren oder seinen Dienst an der ausgegliederten Einrichtung weiterhin im Rahmen eines Landesdienstverhältnisses auszuüben, und sie oder er sich für die Beendigung des Landesdienstverhältnisses entschieden hat oder
2. die oder der Vertragsbedienstete nicht innerhalb von drei Jahren nach Beendigung dieses Landesdienstverhältnisses ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingegangen ist oder
3. die oder der Vertragsbedienstete beim Ausscheiden aus dem Landesdienst eine Abfertigung erhalten und diese dem Land nicht zurückgezahlt hat.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 47/2015)

(3) Auf Vertragsbedienstete, die

1.

vor dem 1. September 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten und

2.

seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu inländischen Gebietskörperschaften gestanden sind,

sind die Regelungen des § 26 VBG über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 31. August 1995 nach dem Landesvertragsbedienstetengesetz 1985 für die Landesvertragsbediensteten geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(4) Auf Aufnahmen in das Dienstverhältnis, die vor dem 1. September 2002 erfolgten, ist anstelle des § 51 Abs. 10 und 11 § 26 Abs. 3 VBG in der bis zum 31. August 2002 für die Landesvertragsbediensteten geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(5) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden entgeltrechtlichen Stellung aufgrund der §§ 41 und 51 erfolgt nur auf Antrag.

(6) Auf Vertragsbedienstete, die keinen korrekten Antrag nach Abs. 5 und 8 stellen oder für die gemäß Abs. 5 eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nicht zu erfolgen hat,

1.

sind § 3 Abs. 3 sowie §§ 19 und 26 Abs. 1 VBG weiterhin in der am 31. Dezember 2003 nach dem Landesvertragsbedienstetengesetz 1985 für die Landesvertragsbediensteten geltenden Fassung anzuwenden und

2.

ist § 51 Abs. 2 nicht anzuwenden.

(7) Auf Personen, die am Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 80/2011 (23. Dezember 2011) in einem Dienstverhältnis zum Land stehen und für die noch kein Vorrückungsstichtag festgesetzt wurde, sind die Abs. 5 und 6 bei der erstmaligen Festsetzung ihres Vorrückungsstichtages sinngemäß anzuwenden.

(8) Anträge gemäß Abs. 5 sind unter Verwendung des in der Anlage 2 zu § 113 Abs. 10 LBBG 2001 festgelegten Formulars zu stellen. Vertragsbediensteten, die einen Antrag gemäß Abs. 10 ohne Verwendung des Formulars stellen oder vor dem Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 80/2011 (23. Dezember 2011) die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages oder ihrer entgeltrechtlichen Stellung aufgrund von Vordienstzeiten vor dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahrs oder die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass beantragt haben, ist aufzutragen, den Antrag unter Verwendung des Formulars binnen angemessener Frist erneut einzubringen. Wird der Antrag unter Verwendung des Formulars innerhalb der gesetzten Frist neu eingebracht, gilt er als zum ursprünglichen Zeitpunkt richtig eingebracht, ansonsten als zurückgezogen. Der Antrag kann binnen sechs Wochen nach Erhalt der Mitteilung über die Neufestsetzung der entgeltrechtlichen Stellung widerrufen werden.

(9) Für entgeltrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 80/2011 (23. Dezember 2011) nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 40 dieses Gesetzes anzurechnen.

(10) Auf Vertragsbedienstete, deren Vorrückungsstichtag gemäß Abs. 3 weiterhin nach § 26 VBG in der am 31. August 1995 geltenden Fassung festgesetzt ist, ist im Fall korrekter Antragstellung nach Abs. 5 und 8

1.

§ 51 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Anwendung der Z 2 lit. b sublit. bb die Obergrenze von elf Jahren entfällt, und

2.

§ 51 Abs. 2 anzuwenden.

(11) Für Personen, deren Vorrückungsstichtag nicht gemäß § 3b Abs. 2 des Landesvertragsbedienstetengesetzes 1985 verbessert wurde, sind sonstige Zeiten nach § 51 Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. bb nur bis zu weiteren drei Jahren zur Hälfte anzurechnen.

(12) Den in Abs. 6 angeführten Vertragsbediensteten gebührt das höhere Urlaubsausmaß im Sinne des § 53 Abs. 1 Z 2 bereits bei einem Dienstalter von 25 Jahren. Zum Dienstalter zählt für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes auch eine vor dem 18. Lebensjahr in einem Dienstverhältnis zum Land zurückgelegte Zeit.

(13) Für entgeltrechtliche Ansprüche, die aus einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung wegen einer zusätzlichen Berücksichtigung von Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres erwachsen, ist der Zeitraum ab 11. November 2014 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 40 dieses Gesetzes anzurechnen.

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