§ 4 LBDG 1997

Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.05.2023 bis 31.12.9999
(1) Allgemeine Ernennungserfordernisse sind

1.

a)

bei Verwendung gemäß § 44 Abs. 4 die österreichische Staatsbürgerschaft,

b)

bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Berechtigung zum unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt,

2.

die volle Handlungsfähigkeit,

3.

die volle Handlungsfähigkeit, ausgenommen ihre Beschränkung wegen Minderjährigkeit,

4.

die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, und

5.

ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren und von höchstens 40 Jahren beim Eintritt in den Landesdienst.

(1a) Das Erfordernis der vollen Handlungsfähigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 kann im Einzelfall entfallen, wenn die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Handlungsfähigkeit vorliegt.

(2) Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.

(3) Die besonderen Ernennungserfordernisse werden durch die Anlage 1 zu diesem Gesetz geregelt.

(4) Von mehreren Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, darf nur der ernannt werden, von dem auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, daß er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt.

(5) Die Landesregierung kann das Überschreiten der oberen Altersgrenze des Abs. 1 Z 4 und die Nichterfüllung eines besonderen Ernennungserfordernisses oder eines Teiles desselben aus dienstlichen Gründen nachsehen, wenn ein gleichgeeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden und nicht in besonderen Vorschriften oder in der Anlage 1 die Nachsicht ausgeschlossen ist.

(6) Eine gemäß Abs. 5 erteilte Nachsicht von einem bestimmten Erfordernis gilt auch für spätere Ernennungen des Beamten.

Stand vor dem 04.05.2023

In Kraft vom 25.05.2017 bis 04.05.2023
(1) Allgemeine Ernennungserfordernisse sind

1.

a)

bei Verwendung gemäß § 44 Abs. 4 die österreichische Staatsbürgerschaft,

b)

bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Berechtigung zum unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt,

2.

die volle Handlungsfähigkeit,

3.

die volle Handlungsfähigkeit, ausgenommen ihre Beschränkung wegen Minderjährigkeit,

4.

die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, und

5.

ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren und von höchstens 40 Jahren beim Eintritt in den Landesdienst.

(1a) Das Erfordernis der vollen Handlungsfähigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 kann im Einzelfall entfallen, wenn die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Handlungsfähigkeit vorliegt.

(2) Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.

(3) Die besonderen Ernennungserfordernisse werden durch die Anlage 1 zu diesem Gesetz geregelt.

(4) Von mehreren Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, darf nur der ernannt werden, von dem auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, daß er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt.

(5) Die Landesregierung kann das Überschreiten der oberen Altersgrenze des Abs. 1 Z 4 und die Nichterfüllung eines besonderen Ernennungserfordernisses oder eines Teiles desselben aus dienstlichen Gründen nachsehen, wenn ein gleichgeeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden und nicht in besonderen Vorschriften oder in der Anlage 1 die Nachsicht ausgeschlossen ist.

(6) Eine gemäß Abs. 5 erteilte Nachsicht von einem bestimmten Erfordernis gilt auch für spätere Ernennungen des Beamten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten