Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.09.2025
(1)Absatz einsAllgemeine Ernennungserfordernisse sind
1.Ziffer eins
a)Litera abei Verwendung gemäß § 44 Abs. 4 die österreichische Staatsbürgerschaft,bei Verwendung gemäß Paragraph 44, Absatz 4, die österreichische Staatsbürgerschaft,
b)Litera bbei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Berechtigung zum unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt,
2.Ziffer 2die volle Handlungsfähigkeit,
3.Ziffer 3die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, und
4.Ziffer 4ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren beim Eintritt in den Landesdienst.
(1a)Absatz eins aDas Erfordernis der vollen Handlungsfähigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 kann im Einzelfall entfallen, wenn die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Handlungsfähigkeit vorliegt.Das Erfordernis der vollen Handlungsfähigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 2, kann im Einzelfall entfallen, wenn die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Handlungsfähigkeit vorliegt.
(2)Absatz 2Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfaßt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.
(3)Absatz 3Die besonderen Ernennungserfordernisse werden durch die Anlage 1 zu diesem Gesetz geregelt.
(4)Absatz 4Von mehreren Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, darf nur der ernannt werden, von dem auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, dass er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt.
(5)Absatz 5Die Landesregierung kann die Nichterfüllung eines besonderen Ernennungserfordernisses oder eines Teiles desselben aus dienstlichen Gründen nachsehen, wenn ein gleichgeeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden und nicht in besonderen Vorschriften oder in der Anlage 1 die Nachsicht ausgeschlossen ist.
(6)Absatz 6Eine gemäß Abs. 5 erteilte Nachsicht von einem bestimmten Erfordernis gilt auch für spätere Ernennungen des Beamten.Eine gemäß Absatz 5, erteilte Nachsicht von einem bestimmten Erfordernis gilt auch für spätere Ernennungen des Beamten.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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