§ 20 LBDG 1997 Außerdienststellung

Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.07.2025 bis 31.12.9999

DerDie Beamtin oder der Beamte, die oder der

1.

Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Präsident des Nationalrates, Obmann eines Klubs des Nationalrates, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung (in Wien der Bürgermeister oder Amtsführender Stadtrat), Direktor des Landes-Rechnungshofes oder

2.

Mitglied

a)

des Europäischen Parlaments oder

b)

der Europäischen Kommission

ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.

  1. 1.Ziffer einsBundespräsidentin oder Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretärin oder Staatssekretär, Präsidentin oder Präsident des Rechnungshofes, Präsidentin oder Präsident des Nationalrates, Obfrau oder Obmann eines Klubs des Nationalrates, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung (in Wien Bürgermeisterin oder Bürgermeister oder Amtsführende Stadträtin oder Amtsführender Stadtrat), Präsidentin oder Präsident des Landtages, Obfrau oder Obmann eines Klubs des Landtages, Direktorin oder Direktor des Landes-Rechnungshofes oder
  2. 2.Ziffer 2Mitglied
    1. a)Litera ades Europäischen Parlaments oder
    2. b)Litera bder Europäischen Kommission
ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.

Stand vor dem 16.07.2025

In Kraft vom 01.01.2019 bis 16.07.2025

DerDie Beamtin oder der Beamte, die oder der

1.

Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Präsident des Nationalrates, Obmann eines Klubs des Nationalrates, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung (in Wien der Bürgermeister oder Amtsführender Stadtrat), Direktor des Landes-Rechnungshofes oder

2.

Mitglied

a)

des Europäischen Parlaments oder

b)

der Europäischen Kommission

ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.

  1. 1.Ziffer einsBundespräsidentin oder Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretärin oder Staatssekretär, Präsidentin oder Präsident des Rechnungshofes, Präsidentin oder Präsident des Nationalrates, Obfrau oder Obmann eines Klubs des Nationalrates, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung (in Wien Bürgermeisterin oder Bürgermeister oder Amtsführende Stadträtin oder Amtsführender Stadtrat), Präsidentin oder Präsident des Landtages, Obfrau oder Obmann eines Klubs des Landtages, Direktorin oder Direktor des Landes-Rechnungshofes oder
  2. 2.Ziffer 2Mitglied
    1. a)Litera ades Europäischen Parlaments oder
    2. b)Litera bder Europäischen Kommission
ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten