§ 20 LBDG 1997 Außerdienststellung

LBDG 1997 - Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.09.2025

Die Beamtin oder der Beamte, die oder der

  1. 1.Ziffer einsBundespräsidentin oder Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretärin oder Staatssekretär, Präsidentin oder Präsident des Rechnungshofes, Präsidentin oder Präsident des Nationalrates, Obfrau oder Obmann eines Klubs des Nationalrates, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung (in Wien Bürgermeisterin oder Bürgermeister oder Amtsführende Stadträtin oder Amtsführender Stadtrat), Präsidentin oder Präsident des Landtages, Obfrau oder Obmann eines Klubs des Landtages, Direktorin oder Direktor des Landes-Rechnungshofes oder
  2. 2.Ziffer 2Mitglied
    1. a)Litera ades Europäischen Parlaments oder
    2. b)Litera bder Europäischen Kommission
ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.
In Kraft seit 17.07.2025 bis 31.12.9999
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