§ 20 LBDG 1997 Außerdienststellung

LBDG 1997 - Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Der Beamte, der

1.

Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Präsident des Nationalrates, Obmann eines Klubs des Nationalrates, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung (in Wien der Bürgermeister oder Amtsführender Stadtrat), Direktor des Landes-Rechnungshofes oder

2.

Mitglied

a)

des Europäischen Parlaments oder

b)

der Europäischen Kommission

ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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