§ 170 LBDG 1997 Ausübung der Diensthoheit

Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates sindDiensthoheit über die bei Besorgungder Bildungsdirektion für Burgenland verwendeten Landesbeamtinnen und -beamten steht der ihnen nach Art. 129a und 129b B-VG zukommenden Aufgaben unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Sie dürfen für die Dauer ihres Amtes keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes hervorrufen könnteLandesregierung zu.

(2) § 46 gilt nur insoweit, als nichtDie Landesregierung ist gegenüber den bei der Abs. 1Bildungsdirektion für Burgenland verwendeten Landesbeamtinnen und -beamten Dienstbehörde.

(3) Bei beabsichtigten Maßnahmen in Dienstrechtsangelegenheiten der in der Bildungsdirektion für Burgenland verwendeten Landesbeamtinnen und -beamten ist die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates Weisungsfreiheit bestimmtBildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor anzuhören. Die Landesregierung hat der Bildungsdirektorin oder dem Bildungsdirektor jene personenbezogenen Daten und Informationen zu übermitteln, die eine wesentliche Voraussetzung zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der bestehenden Rechte und Pflichten darstellen. Die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor hat der Landesregierung jene personenbezogenen Daten und Informationen zu übermitteln, die eine wesentliche Voraussetzung zur Ausübung der Diensthoheit und der Dienstgeberaufgaben darstellen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.2013

(1) Die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates sindDiensthoheit über die bei Besorgungder Bildungsdirektion für Burgenland verwendeten Landesbeamtinnen und -beamten steht der ihnen nach Art. 129a und 129b B-VG zukommenden Aufgaben unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Sie dürfen für die Dauer ihres Amtes keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes hervorrufen könnteLandesregierung zu.

(2) § 46 gilt nur insoweit, als nichtDie Landesregierung ist gegenüber den bei der Abs. 1Bildungsdirektion für Burgenland verwendeten Landesbeamtinnen und -beamten Dienstbehörde.

(3) Bei beabsichtigten Maßnahmen in Dienstrechtsangelegenheiten der in der Bildungsdirektion für Burgenland verwendeten Landesbeamtinnen und -beamten ist die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates Weisungsfreiheit bestimmtBildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor anzuhören. Die Landesregierung hat der Bildungsdirektorin oder dem Bildungsdirektor jene personenbezogenen Daten und Informationen zu übermitteln, die eine wesentliche Voraussetzung zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der bestehenden Rechte und Pflichten darstellen. Die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor hat der Landesregierung jene personenbezogenen Daten und Informationen zu übermitteln, die eine wesentliche Voraussetzung zur Ausübung der Diensthoheit und der Dienstgeberaufgaben darstellen.

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