§ 170 LBDG 1997 Ausübung der Diensthoheit

LBDG 1997 - Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Diensthoheit über die bei der Bildungsdirektion für Burgenland verwendeten Landesbeamtinnen und -beamten steht der Landesregierung zu.

(2) Die Landesregierung ist gegenüber den bei der Bildungsdirektion für Burgenland verwendeten Landesbeamtinnen und -beamten Dienstbehörde.

(3) Bei beabsichtigten Maßnahmen in Dienstrechtsangelegenheiten der in der Bildungsdirektion für Burgenland verwendeten Landesbeamtinnen und -beamten ist die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor anzuhören. Die Landesregierung hat der Bildungsdirektorin oder dem Bildungsdirektor jene personenbezogenen Daten und Informationen zu übermitteln, die eine wesentliche Voraussetzung zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der bestehenden Rechte und Pflichten darstellen. Die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor hat der Landesregierung jene personenbezogenen Daten und Informationen zu übermitteln, die eine wesentliche Voraussetzung zur Ausübung der Diensthoheit und der Dienstgeberaufgaben darstellen.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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