§ 181 LBDG 1997

Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
(1) Die in der Anlage 2 angeführten Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften gelten so lange als Landesgesetze weiter, bis die auf Grund des § 25 Abs. 4 für die betreffenden Verwendungen erlassenen Verordnungen in Kraft treten. Auf die in der Anlage 2 angeführte Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften sind § 25 Abs. 6, § 26 Abs. 1 und 3 und die §§ 29 bis 36 und 194 dieses Gesetzes anzuwenden.

(2) Mitglieder der Prüfungskommission, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes dieses Amt noch bekleiden, bleiben bis zum Ablauf ihrer Bestellungsperiode oder bis zum Eintritt eines der im § 30 dieses Gesetzes angeführten Endigungsgründe, längstens aber bis zur Neuregelung der für die betreffende Verwendung in der Anlage 2 angeführten Ausbildungs- bzw. Prüfungsvorschrift gemäß § 25 Abs. 4 dieses Gesetzes im Amt.

(3) Bei der Anwendung des § 34 Abs. 8 sind die bisherige und die entsprechende neue Dienstprüfung als selbe Dienstprüfung anzusehen.

(4) Bis zum Inkrafttreten der für die betreffenden Verwendungen vorgesehenen neuen Verordnungen nach § 25 Abs. 4 gelten noch folgende Erfordernisse:

1. im gehobenen sozialen Betreuungsdienst Ersatz der Dienstprüfung durch die Absolvierung einer Akademie für Sozialarbeit, einer früheren Lehranstalt für gehobene Sozialberufe,
2. im Sozialfachdienst Ersatz
a) der Grundausbildung und
b) der nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegten Verwendung, die zumindest dem Mittleren Dienst entspricht, durch die erfolgreiche Absolvierung einer Fachschule für Sozialarbeit (Fürsorgeschule).

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 58/2013)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.2013
(1) Die in der Anlage 2 angeführten Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften gelten so lange als Landesgesetze weiter, bis die auf Grund des § 25 Abs. 4 für die betreffenden Verwendungen erlassenen Verordnungen in Kraft treten. Auf die in der Anlage 2 angeführte Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften sind § 25 Abs. 6, § 26 Abs. 1 und 3 und die §§ 29 bis 36 und 194 dieses Gesetzes anzuwenden.

(2) Mitglieder der Prüfungskommission, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes dieses Amt noch bekleiden, bleiben bis zum Ablauf ihrer Bestellungsperiode oder bis zum Eintritt eines der im § 30 dieses Gesetzes angeführten Endigungsgründe, längstens aber bis zur Neuregelung der für die betreffende Verwendung in der Anlage 2 angeführten Ausbildungs- bzw. Prüfungsvorschrift gemäß § 25 Abs. 4 dieses Gesetzes im Amt.

(3) Bei der Anwendung des § 34 Abs. 8 sind die bisherige und die entsprechende neue Dienstprüfung als selbe Dienstprüfung anzusehen.

(4) Bis zum Inkrafttreten der für die betreffenden Verwendungen vorgesehenen neuen Verordnungen nach § 25 Abs. 4 gelten noch folgende Erfordernisse:

1. im gehobenen sozialen Betreuungsdienst Ersatz der Dienstprüfung durch die Absolvierung einer Akademie für Sozialarbeit, einer früheren Lehranstalt für gehobene Sozialberufe,
2. im Sozialfachdienst Ersatz
a) der Grundausbildung und
b) der nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegten Verwendung, die zumindest dem Mittleren Dienst entspricht, durch die erfolgreiche Absolvierung einer Fachschule für Sozialarbeit (Fürsorgeschule).

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 58/2013)

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