§ 30 LBDG 1997 Mitgliedschaft zur Prüfungskommission

LBDG 1997 - Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Voraussetzungen für die Bestellung zum Mitglied einer Prüfungskommission sind in der Verordnung (§ 25 Abs. 4) festzusetzen, wobei auf die Erfordernisse der Prüfung Bedacht zu nehmen ist. Der Vorsitzende der Prüfungskommission und seine Stellvertreter müssen der Verwendungsgruppe A oder einer gleichwertigen Verwendungsgruppe oder - wenn solche Beamte nicht zur Verfügung stehen - der höchsten verfügbaren Verwendungsgruppe angehören.

(2) Die Mitgliedschaft zu einer Prüfungskommission ruht

1.

ab Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss und

2.

während der Zeit

a)

der (vorläufigen) Suspendierung,

b)

der Außerdienststellung,

c)

eines Urlaubs von mehr als drei Monaten,

d)

der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.

(3) Die Mitgliedschaft zu einer Prüfungskommission endet

1.

mit dem Ablauf der Funktionsdauer,

2.

mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,

3.

wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr vorliegen,

4.

mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand,

5.

durch Verzicht,

6.

durch Enthebung aus wichtigem Grund.

(4) Die Landesregierung hat Mitglieder einer Prüfungskommission aus wichtigem Grund von ihrer Funktion zu entheben (Abs. 3 Z 6). Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Mitglieder der Kommission

1.

aus gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht mehr ausüben können oder

2.

die ihnen obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt haben.

(5) Scheidet ein Mitglied aus der Prüfungskommission aus oder ist es aus anderen Gründen notwendig, die Prüfungskommission zu ergänzen, so sind die neuen Mitglieder für den Rest der Funktionsdauer zu bestellen.

(6) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

(7) Die Dienstbehörde hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung einer Prüfungskommission zu unterrichten.

In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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