Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.09.2025
(1)Absatz einsSoweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann mit Beamten vereinbart werden, regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in einer von ihr oder ihm gewählten, nicht zur Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik zu verrichten (Telearbeit), wenn
1.Ziffer einssich die oder der Beamte hinsichtlich Arbeitserfolg, Einsatzbereitschaft und der Fähigkeit zum selbständigen Arbeiten bewährt hat,
2.Ziffer 2die Erreichung des von der oder dem Beamten zu erwartenden Arbeitserfolges durch ergebnisorientierte Kontrollen festgestellt werden kann und
3.Ziffer 3die oder der Beamte sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
(2)Absatz 2In der Vereinbarung nach Abs. 1 sind insbesondere zu regeln:In der Vereinbarung nach Absatz eins, sind insbesondere zu regeln:
1.Ziffer einsArt, Umfang und Qualität der in Telearbeit zu erledigenden dienstlichen Aufgaben,
2.Ziffer 2die dienstlichen Abläufe und die Art der Kommunikation zwischen Vorgesetzten und Beamten der Dienststelle und der Telearbeit verrichtenden Beamten,
3.Ziffer 3die Zeiten der dienstlichen Erreichbarkeit während der Telearbeit und
4.Ziffer 4die Anlassfälle und Zeiten der Anwesenheitspflicht an der Dienststelle.
(3)Absatz 3Telearbeit kann höchstens für die Dauer eines Jahres vereinbart werden. Verlängerungen um jeweils höchstens ein Jahr sind zulässig.
(3a)Absatz 3 aWird trotz Anregung und Zustimmung der Beamtin oder des Beamten keine entsprechende Anordnung nach Abs. 1 getroffen, ist dies schriftlich zu begründen.Wird trotz Anregung und Zustimmung der Beamtin oder des Beamten keine entsprechende Anordnung nach Absatz eins, getroffen, ist dies schriftlich zu begründen.
(4)Absatz 4Die Vereinbarung von Telearbeit endet
1.Ziffer einsdurch Erklärung des Dienstgebers, wenn
a)Litera aeine der Voraussetzungen nach Abs. 1 entfällt odereine der Voraussetzungen nach Absatz eins, entfällt oder
b)Litera bdie oder der Beamte wiederholt einer Verpflichtung gemäß Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 Z 2 bis 4 nicht nachkommt oderdie oder der Beamte wiederholt einer Verpflichtung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, oder Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 nicht nachkommt oder
c)Litera cdie oder der Beamte wiederholt den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht erbringt oder
d)Litera dstrukturelle Veränderungen des Arbeitsablaufs oder eine Organisationsänderung es erfordern, oder
2.Ziffer 2durch Erklärung der oder des Beamten.
(5)Absatz 5Vom Dienstgeber sind den Beamten die zur Verrichtung von Telearbeit erforderliche technische Ausstattung sowie die dafür notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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