Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.07.2026
(1)Absatz eins,Die Dienstbehörde kann einem Beamten ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihm nach diesem Gesetz obliegen, noch weitere Tätigkeiten für das Land in einem anderen Wirkungskreis übertragen.
(2)Absatz 2,Eine Nebentätigkeit liegt auch vor, wenn der Beamte auf Veranlassung der Dienstbehörde eine Funktion in Organen einer juristischen Person des privaten Rechts ausübt, deren Anteile ganz oder teilweise im Eigentum des Landes stehen.
(3)Absatz 3,Der Beamte,
1.Ziffer einsdessen regelmäßige Wochendienstzeit nach §§ 61, 62 oder 64a herabgesetzt worden ist oderdessen regelmäßige Wochendienstzeit nach Paragraphen 61, 62, oder 64a herabgesetzt worden ist oder
2.Ziffer 2der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG in Anspruch nimmt,
darf eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebentätigkeit dem Grund der nach den Z 1 bis 2 getroffenen Maßnahme widerstreitet.darf eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebentätigkeit dem Grund der nach den Ziffer eins bis 2 getroffenen Maßnahme widerstreitet.
In Kraft seit 03.06.2026 bis 31.12.9999
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