§ 1 Bgld. LSG 1960 (weggefallen)

Burgenländisches Lichtspielgesetz 1960

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.11.2019 bis 31.12.9999
(1) Die öffentliche Veranstaltung von Lichtspielen, das ist

a)

die Vorführung von Laufbildern (Filmen) mit Kinematographen (Kino),

b)

die großflächige Vorführung von durch Fernsehfunk erzeugten Bildern (Projektionsfernsehen),

ist nur mit behördlicher Bewilligung gestattet.

(2) Nicht öffentlich ist die Veranstaltung von Lichtspielen dann, wenn sie nur vor geladenen Gästen und ohne Erwerbsabsicht stattfindet§ 1 Bgld.

(3) Als nichtöffentlich gelten ferner Vorführungen,

a)

die religiösen Zwecken dienen und im Rahmen von religiösen Veranstaltungen oder in religiösen Bildungsstätten durchgeführt werden,

b)

die von Körperschaften öffentlichen Rechtes im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches durchgeführt werden und kultur- oder wirtschaftsfördernden Zwecken dienen.

(4) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf die öffentliche Veranstaltung von Lichtspielen

a)

als Lehrmittel im Aufgabenbereich von Unterrichtsanstalten und Volksbildungseinrichtungen,

b)

zum Zwecke der Ausstrahlung durch Fernsehsendeeinrichtungen,

c)

vor Interessenten in Ausübung gewerblicher Befugnisse.

LSG 1960 seit 22.11.2019 weggefallen.

Stand vor dem 22.11.2019

In Kraft vom 09.01.1962 bis 22.11.2019
(1) Die öffentliche Veranstaltung von Lichtspielen, das ist

a)

die Vorführung von Laufbildern (Filmen) mit Kinematographen (Kino),

b)

die großflächige Vorführung von durch Fernsehfunk erzeugten Bildern (Projektionsfernsehen),

ist nur mit behördlicher Bewilligung gestattet.

(2) Nicht öffentlich ist die Veranstaltung von Lichtspielen dann, wenn sie nur vor geladenen Gästen und ohne Erwerbsabsicht stattfindet§ 1 Bgld.

(3) Als nichtöffentlich gelten ferner Vorführungen,

a)

die religiösen Zwecken dienen und im Rahmen von religiösen Veranstaltungen oder in religiösen Bildungsstätten durchgeführt werden,

b)

die von Körperschaften öffentlichen Rechtes im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches durchgeführt werden und kultur- oder wirtschaftsfördernden Zwecken dienen.

(4) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf die öffentliche Veranstaltung von Lichtspielen

a)

als Lehrmittel im Aufgabenbereich von Unterrichtsanstalten und Volksbildungseinrichtungen,

b)

zum Zwecke der Ausstrahlung durch Fernsehsendeeinrichtungen,

c)

vor Interessenten in Ausübung gewerblicher Befugnisse.

LSG 1960 seit 22.11.2019 weggefallen.

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