§ 4 Bgld. LSG 1960 (weggefallen)

Burgenländisches Lichtspielgesetz 1960

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.11.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn

a)

der Bewerber die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder Angehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist oder wenn mit seinem Heimatstaat die Gegenseitigkeit verbürgt ist,

b)

der Bewerber zur selbständigen Verwaltung seines Vermögens berechtigt ist,

c)

vom Bewerber die zum Betrieb notwendige Verläßlichkeit vorausgesetzt werden kann,

d)

gegen den Bewerber oder die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen keine Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß mit dem Betrieb mißbräuchliche Nebenzwecke verfolgt werden.

(2) Die Bewilligung für ein Kino (§ 1 Abs. 1 lit§ 4 Bgld. a) kann auch versagt werden, wenn der Bewerber bereits eine gleichartige Bewilligung besitztLSG 1960 seit 22.11.2019 weggefallen. In keinem Fall darf eine physische oder juristische Person von mehr als drei Lichtspielbetrieben - abgesehen von Mitspielstellen - Bewilligungsinhaber, Pächter oder Stellvertreter (Geschäftsführer) sein.

Stand vor dem 22.11.2019

In Kraft vom 01.01.1993 bis 22.11.2019
(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn

a)

der Bewerber die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder Angehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist oder wenn mit seinem Heimatstaat die Gegenseitigkeit verbürgt ist,

b)

der Bewerber zur selbständigen Verwaltung seines Vermögens berechtigt ist,

c)

vom Bewerber die zum Betrieb notwendige Verläßlichkeit vorausgesetzt werden kann,

d)

gegen den Bewerber oder die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen keine Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß mit dem Betrieb mißbräuchliche Nebenzwecke verfolgt werden.

(2) Die Bewilligung für ein Kino (§ 1 Abs. 1 lit§ 4 Bgld. a) kann auch versagt werden, wenn der Bewerber bereits eine gleichartige Bewilligung besitztLSG 1960 seit 22.11.2019 weggefallen. In keinem Fall darf eine physische oder juristische Person von mehr als drei Lichtspielbetrieben - abgesehen von Mitspielstellen - Bewilligungsinhaber, Pächter oder Stellvertreter (Geschäftsführer) sein.

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