§ 19 Bgld. LSG 1960 (weggefallen)

Burgenländisches Lichtspielgesetz 1960

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.11.2019 bis 31.12.9999
(1) Abgesehen von den der Verleihungsbehörde zustehenden Befugnissen obliegt die unmittelbare Aufsicht über die Betriebe und Veranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes den Bezirksverwaltungsbehörden (im Gebiet der Landeshauptstadt Eisenstadt und der Freistadt Rust der Landespolizeidirektion).

(2) Die Aufsichtsbehörde hat die sofortige Einstellung von Filmvorführungen zu verfügen, die ohne Bewilligung stattfinden oder gegen ein Verbot im Sinne des § 16 § 19 verstoßen.

(3) Die Aufsichtsorgane gemäß AbsBgld. 1 haben jederzeit Zutritt zu den BetriebsräumenLSG 1960 seit 22.11.2019 weggefallen. Zu jeder Veranstaltung sind ihnen unentgeltlich zwei geeignete Plätze im Zuschauerraum zur Verfügung zu stellen.

Stand vor dem 22.11.2019

In Kraft vom 26.03.2013 bis 22.11.2019
(1) Abgesehen von den der Verleihungsbehörde zustehenden Befugnissen obliegt die unmittelbare Aufsicht über die Betriebe und Veranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes den Bezirksverwaltungsbehörden (im Gebiet der Landeshauptstadt Eisenstadt und der Freistadt Rust der Landespolizeidirektion).

(2) Die Aufsichtsbehörde hat die sofortige Einstellung von Filmvorführungen zu verfügen, die ohne Bewilligung stattfinden oder gegen ein Verbot im Sinne des § 16 § 19 verstoßen.

(3) Die Aufsichtsorgane gemäß AbsBgld. 1 haben jederzeit Zutritt zu den BetriebsräumenLSG 1960 seit 22.11.2019 weggefallen. Zu jeder Veranstaltung sind ihnen unentgeltlich zwei geeignete Plätze im Zuschauerraum zur Verfügung zu stellen.

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