Art. 1 § 15 VBefrG (weggefallen)

Volksbefragungsgesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1993 bis 31.12.9999
Die Hauptwahlbehörde ermittelt auf Grund der Berichte der Kreiswahlbehörden in der im § 14 Abs. 1 angegebenen Weise das Gesamtergebnis der Volksbefragung im Bundesgebiet und verlautbart das Ergebnis, gegliedert nach Wahlkreisen, im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“Art. 1 § 15 VBefrG (weggefallen) seit 01.05.1993 weggefallen.

Stand vor dem 30.04.1993

In Kraft vom 01.07.1989 bis 30.04.1993
Die Hauptwahlbehörde ermittelt auf Grund der Berichte der Kreiswahlbehörden in der im § 14 Abs. 1 angegebenen Weise das Gesamtergebnis der Volksbefragung im Bundesgebiet und verlautbart das Ergebnis, gegliedert nach Wahlkreisen, im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“Art. 1 § 15 VBefrG (weggefallen) seit 01.05.1993 weggefallen.

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