§ 14 VBefrG

VBefrG - Volksbefragungsgesetz 1989

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Die Gemeindewahlbehörden (Sprengelwahlbehörden) und die Landeswahlbehörden, letztere auf Grund der Berichte der Gemeindewahlbehörden, haben nach Ablauf der Befragungszeit, gegebenenfalls getrennt für jede Volksbefragung, unverzüglich für ihren Bereich festzustellen:

a)

die Summe der Stimmberechtigten laut Stimmlisten;

b)

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Antworten;

c)

die Summe der abgegebenen ungültigen Antworten;

d)

die Summe der abgegebenen gültigen Antworten;

e)

wenn die Frage mit „ja“ oder mit „nein“ zu beantworten war, die Summe der gültigen „ja“-Antworten und die Summe der gültigen „nein“-Antworten oder wenn in der Frage zwei alternative Lösungsvorschläge zur Wahl gestellt waren, für jeden Lösungsvorschlag die Summe der Zustimmungen.

(2) Die Landeswahlbehörden haben ihre Ermittlungen nach Maßgabe des § 13 unverzüglich der Bundeswahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldungen).

In Kraft seit 01.05.1993 bis 31.12.9999
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