Art. 6 VOG

Verbrechensopfergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.12.9999
ARTIKEL VI

Übergangsbestimmungen

(Anm.: zu § 2, BGBl. Nr. 288/1972)

(1) (AnmAbs.: Die Absätze 1 bis 8 betreffen andere Rechtsvorschriften)

(9) Über Ansuchen um Gewährung von Hilfeleistungen gemäß § 2 des Verbrechensopfergesetzes, die am 31. Dezember 1991 anhängig sind, entscheidet ab 1. Jänner 1992 das örtlich zuständige LandesinvalidenamtBundesamt für Soziales und Behindertenwesen. Gleiches gilt für bereits bewilligte Hilfeleistungen.

(10) (Anm.: Die AbsätzeAbs. 10 bis 11 betreffen andere Rechtsvorschriften)

Stand vor dem 30.06.1994

In Kraft vom 01.01.1992 bis 30.06.1994
ARTIKEL VI

Übergangsbestimmungen

(Anm.: zu § 2, BGBl. Nr. 288/1972)

(1) (AnmAbs.: Die Absätze 1 bis 8 betreffen andere Rechtsvorschriften)

(9) Über Ansuchen um Gewährung von Hilfeleistungen gemäß § 2 des Verbrechensopfergesetzes, die am 31. Dezember 1991 anhängig sind, entscheidet ab 1. Jänner 1992 das örtlich zuständige LandesinvalidenamtBundesamt für Soziales und Behindertenwesen. Gleiches gilt für bereits bewilligte Hilfeleistungen.

(10) (Anm.: Die AbsätzeAbs. 10 bis 11 betreffen andere Rechtsvorschriften)

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