§ 2 TabMG 1996 Begriffsbestimmungen

Tabakmonopolgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.07.2023 bis 31.12.9999
§ 2.Paragraph 2,

(1) Die Überführung von Tabakerzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr zu gewerblichen ZweckenIm Sinne dieses Bundesgesetzes ist im Monopolgebiet verboten, soweit nicht Abs. 2 Ausnahmen vorsieht.

(2) Vom Verbot des Abs. 1oder sind Tabakerzeugnisse ausgenommen,

1.

die für die Monopolverwaltung als Empfänger eingeführt werden, oder

2.

die von jeglichen Eingangsabgaben freizulassen sind, oder

3.

für die eine monopolbehördliche Einfuhrbewilligung (Abs. 3) erteilt wurde.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat auf Antrag die Einfuhr von Tabakerzeugnissen zu bewilligen, insoweit dieselben für den eigenen Bedarf des Empfängers und nicht zum Handel bestimmt sind.

  1. 1.Ziffer einsMonopolgebiet: das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg);
  2. 2.Ziffer 2Großhandel: der gewerbliche Vertrieb von Tabakerzeugnissen im Monopolgebiet, der nicht auf Grund eines Konzessionsvertrages (§ 28) betrieben wird oder nicht gemäß § 5 Abs. 5 oder § 40 Abs. 1 erlaubt ist;Großhandel: der gewerbliche Vertrieb von Tabakerzeugnissen im Monopolgebiet, der nicht auf Grund eines Konzessionsvertrages (Paragraph 28,) betrieben wird oder nicht gemäß Paragraph 5, Absatz 5, oder Paragraph 40, Absatz eins, erlaubt ist;
  3. 3.Ziffer 3Großhändler: derjenige, dem die Bewilligung zum Großhandel (§ 6) erteilt wurde;Großhändler: derjenige, dem die Bewilligung zum Großhandel (Paragraph 6,) erteilt wurde;
  4. 4.Ziffer 4Kleinhandel: die entgeltliche Abgabe von Tabakerzeugnissen an Verbraucher im Monopolgebiet, die auf Grund eines Konzessionsvertrages erfolgt;
  5. 5.Ziffer 5Tabaktrafiken: Geschäfte, in denen der Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen betrieben wird, mit Ausnahme der in § 40 Abs. 1 genannten Fälle;Tabaktrafiken: Geschäfte, in denen der Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen betrieben wird, mit Ausnahme der in Paragraph 40, Absatz eins, genannten Fälle;
  6. 6.Ziffer 6Tabaktrafikanten: die Inhaber von Tabaktrafiken;
  7. 7.Ziffer 7Menschen mit Behinderungen: begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970; diesen gleichgestellt sindMenschen mit Behinderungen: begünstigte Behinderte im Sinne des Paragraph 2, des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970; diesen gleichgestellt sind
    1. a)Litera aInhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises nach § 4 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947;Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises nach Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947;
    2. b)Litera bEmpfänger einer Beschädigtenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, oder einer Versehrtenrente nach dem Heeresentschädigungsgesetz (HEG), BGBl. I Nr. 162/2015, wenn ihre Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vH gemindert ist;Empfänger einer Beschädigtenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, oder einer Versehrtenrente nach dem Heeresentschädigungsgesetz (HEG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, wenn ihre Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vH gemindert ist;
    3. c)Litera cEmpfänger einer Witwen- oder Witwerrente nach dem Opferfürsorgegesetz, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder dem Heeresentschädigungsgesetz;
  8. 8.Ziffer 8Gesetzliches Pensionsalter: jenes Alter, ab dem bei Erfüllen der allgemeinen Voraussetzungen Anspruch auf eine Alterspension (§ 253 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in Verbindung mit dem Bundesverfassungsgesetz über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl. Nr. 832/1992) besteht.Gesetzliches Pensionsalter: jenes Alter, ab dem bei Erfüllen der allgemeinen Voraussetzungen Anspruch auf eine Alterspension (Paragraph 253, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in Verbindung mit dem Bundesverfassungsgesetz über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, Bundesgesetzblatt Nr. 832 aus 1992,) besteht.

Stand vor dem 13.08.2002

In Kraft vom 01.01.1996 bis 13.08.2002
§ 2.Paragraph 2,

(1) Die Überführung von Tabakerzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr zu gewerblichen ZweckenIm Sinne dieses Bundesgesetzes ist im Monopolgebiet verboten, soweit nicht Abs. 2 Ausnahmen vorsieht.

(2) Vom Verbot des Abs. 1oder sind Tabakerzeugnisse ausgenommen,

1.

die für die Monopolverwaltung als Empfänger eingeführt werden, oder

2.

die von jeglichen Eingangsabgaben freizulassen sind, oder

3.

für die eine monopolbehördliche Einfuhrbewilligung (Abs. 3) erteilt wurde.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat auf Antrag die Einfuhr von Tabakerzeugnissen zu bewilligen, insoweit dieselben für den eigenen Bedarf des Empfängers und nicht zum Handel bestimmt sind.

  1. 1.Ziffer einsMonopolgebiet: das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg);
  2. 2.Ziffer 2Großhandel: der gewerbliche Vertrieb von Tabakerzeugnissen im Monopolgebiet, der nicht auf Grund eines Konzessionsvertrages (§ 28) betrieben wird oder nicht gemäß § 5 Abs. 5 oder § 40 Abs. 1 erlaubt ist;Großhandel: der gewerbliche Vertrieb von Tabakerzeugnissen im Monopolgebiet, der nicht auf Grund eines Konzessionsvertrages (Paragraph 28,) betrieben wird oder nicht gemäß Paragraph 5, Absatz 5, oder Paragraph 40, Absatz eins, erlaubt ist;
  3. 3.Ziffer 3Großhändler: derjenige, dem die Bewilligung zum Großhandel (§ 6) erteilt wurde;Großhändler: derjenige, dem die Bewilligung zum Großhandel (Paragraph 6,) erteilt wurde;
  4. 4.Ziffer 4Kleinhandel: die entgeltliche Abgabe von Tabakerzeugnissen an Verbraucher im Monopolgebiet, die auf Grund eines Konzessionsvertrages erfolgt;
  5. 5.Ziffer 5Tabaktrafiken: Geschäfte, in denen der Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen betrieben wird, mit Ausnahme der in § 40 Abs. 1 genannten Fälle;Tabaktrafiken: Geschäfte, in denen der Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen betrieben wird, mit Ausnahme der in Paragraph 40, Absatz eins, genannten Fälle;
  6. 6.Ziffer 6Tabaktrafikanten: die Inhaber von Tabaktrafiken;
  7. 7.Ziffer 7Menschen mit Behinderungen: begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970; diesen gleichgestellt sindMenschen mit Behinderungen: begünstigte Behinderte im Sinne des Paragraph 2, des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970; diesen gleichgestellt sind
    1. a)Litera aInhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises nach § 4 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947;Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises nach Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947;
    2. b)Litera bEmpfänger einer Beschädigtenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, oder einer Versehrtenrente nach dem Heeresentschädigungsgesetz (HEG), BGBl. I Nr. 162/2015, wenn ihre Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vH gemindert ist;Empfänger einer Beschädigtenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, oder einer Versehrtenrente nach dem Heeresentschädigungsgesetz (HEG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, wenn ihre Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vH gemindert ist;
    3. c)Litera cEmpfänger einer Witwen- oder Witwerrente nach dem Opferfürsorgegesetz, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder dem Heeresentschädigungsgesetz;
  8. 8.Ziffer 8Gesetzliches Pensionsalter: jenes Alter, ab dem bei Erfüllen der allgemeinen Voraussetzungen Anspruch auf eine Alterspension (§ 253 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in Verbindung mit dem Bundesverfassungsgesetz über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl. Nr. 832/1992) besteht.Gesetzliches Pensionsalter: jenes Alter, ab dem bei Erfüllen der allgemeinen Voraussetzungen Anspruch auf eine Alterspension (Paragraph 253, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in Verbindung mit dem Bundesverfassungsgesetz über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, Bundesgesetzblatt Nr. 832 aus 1992,) besteht.

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