§ 2 TabMG 1996 Begriffsbestimmungen

Tabakmonopolgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2026 bis 31.12.9999
§ 2.Paragraph 2,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind

  1. 1.Ziffer einsMonopolgebiet: das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg);
  2. 2.Ziffer 2Großhandel: der gewerbliche Vertrieb von Tabakerzeugnissen und E-Liquids im Monopolgebiet, der nicht auf Grund eines Konzessionsvertrages (§ 28) oder eines Lizenzvertrages (§ 28§ 30) betrieben wird oder nicht gemäß § 5 Abs. 5 oder § 40 Abs. 1 erlaubt ist;Großhandel: der gewerbliche Vertrieb von Tabakerzeugnissen und E-Liquids im Monopolgebiet, der nicht auf Grund eines Konzessionsvertrages (Paragraph 28,) oder eines Lizenzvertrages (Paragraph 30,) betrieben wird oder nicht gemäß Paragraph 5, Absatz 5, oder Paragraph 40, Absatz eins, erlaubt ist;
  3. 3.Ziffer 3Großhändler: derjenige, dem die Bewilligung zum Großhandel (§ 6) erteilt wurde;Großhändler: derjenige, dem die Bewilligung zum Großhandel (Paragraph 6,) erteilt wurde;
  4. 4.Ziffer 4Kleinhandel: die entgeltliche Abgabe von Tabakerzeugnissen an Verbraucher im Monopolgebiet, die auf Grund eines Konzessionsvertrages erfolgt;
    1. a)Litera adie entgeltliche Abgabe von Tabakerzeugnissen und E-Liquids an Verbraucher im Monopolgebiet, die auf Grund eines Konzessionsvertrages erfolgt;
    2. b)Litera bdie entgeltliche Abgabe von E-Liquids an Verbraucher im Monopolgebiet, die auf Grund eines Lizenzvertrages erfolgt;
  5. 5.Ziffer 5Tabaktrafiken: Geschäfte, in denen der Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen und E-Liquids gemäß Z 4 lit. a betrieben wird, mit Ausnahme der in § 40 Abs. 1 genannten Fälle;Tabaktrafiken: Geschäfte, in denen der Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen und E-Liquids gemäß Ziffer 4, Litera a, betrieben wird, mit Ausnahme der in Paragraph 40, Absatz eins, genannten Fälle;
  6. 6.Ziffer 6Tabaktrafikanten: die Inhaber von Tabaktrafiken;
  7. 7.Ziffer 7Menschen mit Behinderungen: begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970; diesen gleichgestellt sindMenschen mit Behinderungen: begünstigte Behinderte im Sinne des Paragraph 2, des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970; diesen gleichgestellt sind
    1. a)Litera aInhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises nach § 4 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947;Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises nach Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947;
    2. b)Litera bEmpfänger einer Beschädigtenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, oder einer Versehrtenrente nach dem Heeresentschädigungsgesetz (HEG), BGBl. I Nr. 162/2015, wenn ihre Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vH gemindert ist;Empfänger einer Beschädigtenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, oder einer Versehrtenrente nach dem Heeresentschädigungsgesetz (HEG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, wenn ihre Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vH gemindert ist;
    3. c)Litera cEmpfänger einer Witwen- oder Witwerrente nach dem Opferfürsorgegesetz, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder dem Heeresentschädigungsgesetz;
  8. 8.Ziffer 8Gesetzliches Pensionsalter: jenes Alter, ab dem bei Erfüllen der allgemeinen Voraussetzungen Anspruch auf eine Alterspension (§ 253 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in Verbindung mit dem Bundesverfassungsgesetz über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl. Nr. 832/1992) besteht.;Gesetzliches Pensionsalter: jenes Alter, ab dem bei Erfüllen der allgemeinen Voraussetzungen Anspruch auf eine Alterspension (Paragraph 253, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in Verbindung mit dem Bundesverfassungsgesetz über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, Bundesgesetzblatt Nr. 832 aus 1992,) besteht.;
  9. 9.Ziffer 9E-Liquid-Lizenz: die Lizenz zum Kleinhandel mit E-Liquids (§ 30);E-Liquid-Lizenz: die Lizenz zum Kleinhandel mit E-Liquids (Paragraph 30,);
  10. 10.Ziffer 10Lizenznehmer: der Inhaber einer E-Liquid-Lizenz.

Stand vor dem 31.03.2026

In Kraft vom 22.07.2023 bis 31.03.2026
§ 2.Paragraph 2,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind

  1. 1.Ziffer einsMonopolgebiet: das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg);
  2. 2.Ziffer 2Großhandel: der gewerbliche Vertrieb von Tabakerzeugnissen und E-Liquids im Monopolgebiet, der nicht auf Grund eines Konzessionsvertrages (§ 28) oder eines Lizenzvertrages (§ 28§ 30) betrieben wird oder nicht gemäß § 5 Abs. 5 oder § 40 Abs. 1 erlaubt ist;Großhandel: der gewerbliche Vertrieb von Tabakerzeugnissen und E-Liquids im Monopolgebiet, der nicht auf Grund eines Konzessionsvertrages (Paragraph 28,) oder eines Lizenzvertrages (Paragraph 30,) betrieben wird oder nicht gemäß Paragraph 5, Absatz 5, oder Paragraph 40, Absatz eins, erlaubt ist;
  3. 3.Ziffer 3Großhändler: derjenige, dem die Bewilligung zum Großhandel (§ 6) erteilt wurde;Großhändler: derjenige, dem die Bewilligung zum Großhandel (Paragraph 6,) erteilt wurde;
  4. 4.Ziffer 4Kleinhandel: die entgeltliche Abgabe von Tabakerzeugnissen an Verbraucher im Monopolgebiet, die auf Grund eines Konzessionsvertrages erfolgt;
    1. a)Litera adie entgeltliche Abgabe von Tabakerzeugnissen und E-Liquids an Verbraucher im Monopolgebiet, die auf Grund eines Konzessionsvertrages erfolgt;
    2. b)Litera bdie entgeltliche Abgabe von E-Liquids an Verbraucher im Monopolgebiet, die auf Grund eines Lizenzvertrages erfolgt;
  5. 5.Ziffer 5Tabaktrafiken: Geschäfte, in denen der Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen und E-Liquids gemäß Z 4 lit. a betrieben wird, mit Ausnahme der in § 40 Abs. 1 genannten Fälle;Tabaktrafiken: Geschäfte, in denen der Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen und E-Liquids gemäß Ziffer 4, Litera a, betrieben wird, mit Ausnahme der in Paragraph 40, Absatz eins, genannten Fälle;
  6. 6.Ziffer 6Tabaktrafikanten: die Inhaber von Tabaktrafiken;
  7. 7.Ziffer 7Menschen mit Behinderungen: begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970; diesen gleichgestellt sindMenschen mit Behinderungen: begünstigte Behinderte im Sinne des Paragraph 2, des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970; diesen gleichgestellt sind
    1. a)Litera aInhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises nach § 4 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947;Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises nach Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947;
    2. b)Litera bEmpfänger einer Beschädigtenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, oder einer Versehrtenrente nach dem Heeresentschädigungsgesetz (HEG), BGBl. I Nr. 162/2015, wenn ihre Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vH gemindert ist;Empfänger einer Beschädigtenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, oder einer Versehrtenrente nach dem Heeresentschädigungsgesetz (HEG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, wenn ihre Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vH gemindert ist;
    3. c)Litera cEmpfänger einer Witwen- oder Witwerrente nach dem Opferfürsorgegesetz, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder dem Heeresentschädigungsgesetz;
  8. 8.Ziffer 8Gesetzliches Pensionsalter: jenes Alter, ab dem bei Erfüllen der allgemeinen Voraussetzungen Anspruch auf eine Alterspension (§ 253 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in Verbindung mit dem Bundesverfassungsgesetz über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl. Nr. 832/1992) besteht.;Gesetzliches Pensionsalter: jenes Alter, ab dem bei Erfüllen der allgemeinen Voraussetzungen Anspruch auf eine Alterspension (Paragraph 253, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in Verbindung mit dem Bundesverfassungsgesetz über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, Bundesgesetzblatt Nr. 832 aus 1992,) besteht.;
  9. 9.Ziffer 9E-Liquid-Lizenz: die Lizenz zum Kleinhandel mit E-Liquids (§ 30);E-Liquid-Lizenz: die Lizenz zum Kleinhandel mit E-Liquids (Paragraph 30,);
  10. 10.Ziffer 10Lizenznehmer: der Inhaber einer E-Liquid-Lizenz.

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