§ 137 SchFG Verlängerung der Gültigkeit zeitlich befristeter Unionsbefähigungszeugnisse

Schifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.01.2022 bis 31.12.9999
§ 137.Paragraph 137,

Die Gültigkeit eines befristet ausgestellten Befähigungszeugnisses kann auf Antrag in Form der Ausstellung eines neuen Zeugnisses unter folgenden Voraussetzungen verlängert werden:

  1. (1)Absatz einsBehörden im Sinne dieses Teiles sind
    1. 1.Ziffer einsder Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für die Kapitänspatente und das Schiffsführerpatent – 20 m (§ 123 Abs. 1 Z 1 bis 3);der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für die Kapitänspatente und das Schiffsführerpatent – 20 m (Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer eins bis 3);
    2. 2.Ziffer 2der Landeshauptmann von Niederösterreich, der Landeshauptmann von Oberösterreich oder der Landeshauptmann von Wien nach freier Wahl für das Schiffsführerpatent – 10 m (§ 123 Abs. 1 Z 5);der Landeshauptmann von Niederösterreich, der Landeshauptmann von Oberösterreich oder der Landeshauptmann von Wien nach freier Wahl für das Schiffsführerpatent – 10 m (Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 5,);
    3. 3.Ziffer 3ein Landeshauptmann nach freier Wahl für das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse und das Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse (§ 123 Abs. 1 Z 4 und 6);ein Landeshauptmann nach freier Wahl für das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse und das Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse (Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 4 und 6);
    4. 4.Ziffer 4der Landeshauptmann von Kärnten, der Landeshauptmann von Oberösterreich, der Landeshauptmann von Salzburg, der Landeshauptmann von Steiermark oder der Landeshauptmann von Tirol nach freier Wahl für das Schiffsführerpatent – Raft (§ 123 Abs. 1 Z 7);der Landeshauptmann von Kärnten, der Landeshauptmann von Oberösterreich, der Landeshauptmann von Salzburg, der Landeshauptmann von Steiermark oder der Landeshauptmann von Tirol nach freier Wahl für das Schiffsführerpatent – Raft (Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 7,);
    5. 5.Ziffer 5die Bezirksverwaltungsbehörde für Verwaltungsstrafverfahren.
  2. (2)Absatz 2(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2013)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013,)
  3. (3)Absatz 3Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig.
  4. (4)Absatz 4Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im § 38 Abs. 2 bestimmten Organen.Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im Paragraph 38, Absatz 2, bestimmten Organen.
  5. 1.Ziffer einsbei Unionsbefähigungszeugnissen für Mitglieder einer Decksmannschaft und bei besonderen Berechtigungen gemäß § 120 Abs. 1 mit Ausnahme derjenigen gemäß § 120 Abs. 1 Z 4 durch Vorlage des in § 133 Abs. 2 Z 2 genannten Nachweises,bei Unionsbefähigungszeugnissen für Mitglieder einer Decksmannschaft und bei besonderen Berechtigungen gemäß Paragraph 120, Absatz eins, mit Ausnahme derjenigen gemäß Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 4, durch Vorlage des in Paragraph 133, Absatz 2, Ziffer 2, genannten Nachweises,
  6. 2.Ziffer 2bei Unionsbefähigungszeugnissen für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt und für Sachkundige für Flüssigerdgas durch Vorlage der in § 133 Abs. 2 Z 3 und 5 genannten Nachweise.bei Unionsbefähigungszeugnissen für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt und für Sachkundige für Flüssigerdgas durch Vorlage der in Paragraph 133, Absatz 2, Ziffer 3 und 5 genannten Nachweise.

Stand vor dem 30.06.2014

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.06.2014
§ 137.Paragraph 137,

Die Gültigkeit eines befristet ausgestellten Befähigungszeugnisses kann auf Antrag in Form der Ausstellung eines neuen Zeugnisses unter folgenden Voraussetzungen verlängert werden:

  1. (1)Absatz einsBehörden im Sinne dieses Teiles sind
    1. 1.Ziffer einsder Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für die Kapitänspatente und das Schiffsführerpatent – 20 m (§ 123 Abs. 1 Z 1 bis 3);der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für die Kapitänspatente und das Schiffsführerpatent – 20 m (Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer eins bis 3);
    2. 2.Ziffer 2der Landeshauptmann von Niederösterreich, der Landeshauptmann von Oberösterreich oder der Landeshauptmann von Wien nach freier Wahl für das Schiffsführerpatent – 10 m (§ 123 Abs. 1 Z 5);der Landeshauptmann von Niederösterreich, der Landeshauptmann von Oberösterreich oder der Landeshauptmann von Wien nach freier Wahl für das Schiffsführerpatent – 10 m (Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 5,);
    3. 3.Ziffer 3ein Landeshauptmann nach freier Wahl für das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse und das Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse (§ 123 Abs. 1 Z 4 und 6);ein Landeshauptmann nach freier Wahl für das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse und das Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse (Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 4 und 6);
    4. 4.Ziffer 4der Landeshauptmann von Kärnten, der Landeshauptmann von Oberösterreich, der Landeshauptmann von Salzburg, der Landeshauptmann von Steiermark oder der Landeshauptmann von Tirol nach freier Wahl für das Schiffsführerpatent – Raft (§ 123 Abs. 1 Z 7);der Landeshauptmann von Kärnten, der Landeshauptmann von Oberösterreich, der Landeshauptmann von Salzburg, der Landeshauptmann von Steiermark oder der Landeshauptmann von Tirol nach freier Wahl für das Schiffsführerpatent – Raft (Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 7,);
    5. 5.Ziffer 5die Bezirksverwaltungsbehörde für Verwaltungsstrafverfahren.
  2. (2)Absatz 2(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2013)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013,)
  3. (3)Absatz 3Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig.
  4. (4)Absatz 4Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im § 38 Abs. 2 bestimmten Organen.Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im Paragraph 38, Absatz 2, bestimmten Organen.
  5. 1.Ziffer einsbei Unionsbefähigungszeugnissen für Mitglieder einer Decksmannschaft und bei besonderen Berechtigungen gemäß § 120 Abs. 1 mit Ausnahme derjenigen gemäß § 120 Abs. 1 Z 4 durch Vorlage des in § 133 Abs. 2 Z 2 genannten Nachweises,bei Unionsbefähigungszeugnissen für Mitglieder einer Decksmannschaft und bei besonderen Berechtigungen gemäß Paragraph 120, Absatz eins, mit Ausnahme derjenigen gemäß Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 4, durch Vorlage des in Paragraph 133, Absatz 2, Ziffer 2, genannten Nachweises,
  6. 2.Ziffer 2bei Unionsbefähigungszeugnissen für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt und für Sachkundige für Flüssigerdgas durch Vorlage der in § 133 Abs. 2 Z 3 und 5 genannten Nachweise.bei Unionsbefähigungszeugnissen für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt und für Sachkundige für Flüssigerdgas durch Vorlage der in Paragraph 133, Absatz 2, Ziffer 3 und 5 genannten Nachweise.

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