Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.09.2025
(1)Absatz einsDie Gültigkeit eines befristet ausgestellten Befähigungszeugnisses kann auf Antrag in Form der Ausstellung eines neuen Zeugnisses unter folgenden Voraussetzungen verlängert werden:
1.Ziffer einsbei Unionsbefähigungszeugnissen für Mitglieder einer Decksmannschaft und bei besonderen Berechtigungen gemäß § 120 Abs. 1 mit Ausnahme derjenigen gemäß § 120 Abs. 1 Z 4 durch Vorlage des in § 133 Abs. 2 Z 2 genannten Nachweises,bei Unionsbefähigungszeugnissen für Mitglieder einer Decksmannschaft und bei besonderen Berechtigungen gemäß Paragraph 120, Absatz eins, mit Ausnahme derjenigen gemäß Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 4, durch Vorlage des in Paragraph 133, Absatz 2, Ziffer 2, genannten Nachweises,
2.Ziffer 2bei Unionsbefähigungszeugnissen für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt und für Sachkundige für Flüssigerdgas durch Vorlage der in § 133 Abs. 2 Z 3 und 5 genannten Nachweise.bei Unionsbefähigungszeugnissen für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt und für Sachkundige für Flüssigerdgas durch Vorlage der in Paragraph 133, Absatz 2, Ziffer 3 und 5 genannten Nachweise.
(2)Absatz 2Die Gültigkeit von Befähigungszeugnissen, die durch Zeitablauf ihre Gültigkeit verloren haben, kann ebenso unter den Voraussetzungen des Abs. 1 in Form der Ausstellung von neuen Zeugnissen verlängert werden.Die Gültigkeit von Befähigungszeugnissen, die durch Zeitablauf ihre Gültigkeit verloren haben, kann ebenso unter den Voraussetzungen des Absatz eins, in Form der Ausstellung von neuen Zeugnissen verlängert werden.
In Kraft seit 24.07.2025 bis 31.12.9999
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