Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsDie Berufserfahrung eines Mitgliedes der Decksmannschaft, insbesondere Einzelheiten zu seinen Fahrzeiten und Fahrten, ist im Schifferdienstbuch, die von einem Fahrzeug und seiner Besatzung durchgeführten Fahrten sind im Bordbuch festzuhalten.
(2)Absatz 2Die näheren Bestimmungen über Form und Inhalt von Schifferdienstbuch und Bordbuch sind unter Bedachtnahme auf unionsrechtliche Rechtsakte und von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien durch Verordnung festzulegen.
In Kraft seit 17.01.2022 bis 31.12.9999
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