§ 16d PatAwG (weggefallen)

Patentanwaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.01.2008 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIn Verfahren, in denen sich die Partei eines berufsmäßigen Parteienvertreters gemäß § 77 Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259, bedienen muss, dürfen Personen, die in das Verzeichnis gemäß § 16b Abs. 1 eingetragen sind, als Vertreter einer Partei nur im Einvernehmen mit einem dieser Parteienvertreter (Einvernehmensanwalt) handeln. Diesem obliegt es, bei den ausländischen Parteienvertretern darauf hinzuwirken, dass sie bei der Vertretung die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege beachten. Zwischen dem Einvernehmensanwalt und der Partei kommt kein Vertragsverhältnis zustande, sofern die Beteiligten nichts anderes bestimmt haben.In Verfahren, in denen sich die Partei eines berufsmäßigen Parteienvertreters gemäß Paragraph 77, Patentgesetz 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259, bedienen muss, dürfen Personen, die in das Verzeichnis gemäß Paragraph 16 b, Absatz eins, eingetragen sind, als Vertreter einer Partei nur im Einvernehmen mit einem dieser Parteienvertreter (Einvernehmensanwalt) handeln. Diesem obliegt es, bei den ausländischen Parteienvertretern darauf hinzuwirken, dass sie bei der Vertretung die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege beachten. Zwischen dem Einvernehmensanwalt und der Partei kommt kein Vertragsverhältnis zustande, sofern die Beteiligten nichts anderes bestimmt haben.
  2. (2)Absatz 2Das Einvernehmen ist bei der ersten Verfahrenshandlung gegenüber dem Patentamt schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf des Einvernehmens ist dem Patentamt durch den Einvernehmensanwalt schriftlich mitzuteilen. Er hat Wirkung nur für die Zukunft. Verfahrenshandlungen, für die der Nachweis des Einvernehmens im Zeitpunkt ihrer Vornahme nicht vorliegt, gelten als nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter (§ 77 Patentgesetz 1970) vorgenommen. Sowohl die Herstellung als auch ein allfälliger Widerruf des Einvernehmens sind vom Einvernehmensanwalt der Patentanwaltskammer schriftlich bekannt zu geben.Das Einvernehmen ist bei der ersten Verfahrenshandlung gegenüber dem Patentamt schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf des Einvernehmens ist dem Patentamt durch den Einvernehmensanwalt schriftlich mitzuteilen. Er hat Wirkung nur für die Zukunft. Verfahrenshandlungen, für die der Nachweis des Einvernehmens im Zeitpunkt ihrer Vornahme nicht vorliegt, gelten als nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter (Paragraph 77, Patentgesetz 1970) vorgenommen. Sowohl die Herstellung als auch ein allfälliger Widerruf des Einvernehmens sind vom Einvernehmensanwalt der Patentanwaltskammer schriftlich bekannt zu geben.
  3. (3)Absatz 3Die Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn Personen, die in das Verzeichnis gemäß § 16b Abs. 1 eingetragen sind, mit Erfolg die in den §§ 15a und 15b geregelte Eignungsprüfung abgelegt haben.Die Absatz eins und 2 gelten nicht, wenn Personen, die in das Verzeichnis gemäß Paragraph 16 b, Absatz eins, eingetragen sind, mit Erfolg die in den Paragraphen 15 a und 15b geregelte Eignungsprüfung abgelegt haben.
§ 16d PatAwG (weggefallen) seit 10.01.2008 weggefallen.

Stand vor dem 09.01.2008

In Kraft vom 11.08.2001 bis 09.01.2008
  1. (1)Absatz einsIn Verfahren, in denen sich die Partei eines berufsmäßigen Parteienvertreters gemäß § 77 Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259, bedienen muss, dürfen Personen, die in das Verzeichnis gemäß § 16b Abs. 1 eingetragen sind, als Vertreter einer Partei nur im Einvernehmen mit einem dieser Parteienvertreter (Einvernehmensanwalt) handeln. Diesem obliegt es, bei den ausländischen Parteienvertretern darauf hinzuwirken, dass sie bei der Vertretung die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege beachten. Zwischen dem Einvernehmensanwalt und der Partei kommt kein Vertragsverhältnis zustande, sofern die Beteiligten nichts anderes bestimmt haben.In Verfahren, in denen sich die Partei eines berufsmäßigen Parteienvertreters gemäß Paragraph 77, Patentgesetz 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259, bedienen muss, dürfen Personen, die in das Verzeichnis gemäß Paragraph 16 b, Absatz eins, eingetragen sind, als Vertreter einer Partei nur im Einvernehmen mit einem dieser Parteienvertreter (Einvernehmensanwalt) handeln. Diesem obliegt es, bei den ausländischen Parteienvertretern darauf hinzuwirken, dass sie bei der Vertretung die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege beachten. Zwischen dem Einvernehmensanwalt und der Partei kommt kein Vertragsverhältnis zustande, sofern die Beteiligten nichts anderes bestimmt haben.
  2. (2)Absatz 2Das Einvernehmen ist bei der ersten Verfahrenshandlung gegenüber dem Patentamt schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf des Einvernehmens ist dem Patentamt durch den Einvernehmensanwalt schriftlich mitzuteilen. Er hat Wirkung nur für die Zukunft. Verfahrenshandlungen, für die der Nachweis des Einvernehmens im Zeitpunkt ihrer Vornahme nicht vorliegt, gelten als nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter (§ 77 Patentgesetz 1970) vorgenommen. Sowohl die Herstellung als auch ein allfälliger Widerruf des Einvernehmens sind vom Einvernehmensanwalt der Patentanwaltskammer schriftlich bekannt zu geben.Das Einvernehmen ist bei der ersten Verfahrenshandlung gegenüber dem Patentamt schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf des Einvernehmens ist dem Patentamt durch den Einvernehmensanwalt schriftlich mitzuteilen. Er hat Wirkung nur für die Zukunft. Verfahrenshandlungen, für die der Nachweis des Einvernehmens im Zeitpunkt ihrer Vornahme nicht vorliegt, gelten als nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter (Paragraph 77, Patentgesetz 1970) vorgenommen. Sowohl die Herstellung als auch ein allfälliger Widerruf des Einvernehmens sind vom Einvernehmensanwalt der Patentanwaltskammer schriftlich bekannt zu geben.
  3. (3)Absatz 3Die Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn Personen, die in das Verzeichnis gemäß § 16b Abs. 1 eingetragen sind, mit Erfolg die in den §§ 15a und 15b geregelte Eignungsprüfung abgelegt haben.Die Absatz eins und 2 gelten nicht, wenn Personen, die in das Verzeichnis gemäß Paragraph 16 b, Absatz eins, eingetragen sind, mit Erfolg die in den Paragraphen 15 a und 15b geregelte Eignungsprüfung abgelegt haben.
§ 16d PatAwG (weggefallen) seit 10.01.2008 weggefallen.

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