§ 21a MeldeG (weggefallen)

Meldegesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.03.2006 bis 31.12.9999
Volkszählung 2001

§ 21a MeldeG. (1weggefallen) Unbeschadet der Bestimmung des § 15a Abs. 2 letzter Satz sind die Bürgermeister ermächtigt, aus Anlass der nächsten Volkszählung nach dem Volkszählungsgesetz 1980, BGBlseit 17.03.2006 weggefallen. Nr. 199 (Volkszählung 2001), von Menschen, die in der Gemeinde einen Wohnsitz haben, eine Wohnsitzerklärung zu verlangen. § 15a Abs. 2 erster Satz gilt.

(2) Wird im Zusammenhang mit der Volkszählung 2001 innerhalb von vier auf den Monat des Zähltages folgenden Kalendermonaten ein Reklamationsverfahren beantragt, ist der Sachverhalt durch die entscheidende Behörde nach Abschluss des Verfahrens der Bundesanstalt Statistik Österreich mitzuteilen.

(3) Zur Überprüfung der Richtigkeit der in den Melderegistern enthaltenen Meldedaten werden gleichzeitig mit der Erhebung der Daten der Volkszählung 2001 die Daten "Name", "Geburtsdatum", "Staatsbürgerschaft" und "Wohnsitze" der Meldepflichtigen ermittelt. Sind diese zum Zeitpunkt der Ermittlung wegen Abwesenheit nicht erfassbar oder zur Auskunftserteilung nicht fähig, so sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt wohnen, der Wohnungsinhaber, der Wohnungsvermieter oder der Hauseigentümer, soweit möglich und zumutbar, auskunftspflichtig.

(4) Ergeben Erhebungen gemäß Abs. 3, dass ein bestimmter Mensch eine Unterkunft aufgegeben hat, ohne sich abzumelden, oder Unterkunft genommen hat, ohne sich anzumelden, ist von der Behörde ohne weiteres Verfahren die Ab- oder Anmeldung von Amts wegen vorzunehmen. Der Betroffene ist von der An- und Abmeldung zu verständigen. Die Abmeldung ist mit dem Ablauf von vier Wochen nach Zustellung der Verständigung über die amtliche Abmeldung bewirkt, sofern der Betroffene innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhebt; erhebt er Einwendungen gilt § 15 Abs. 2 und der Ausgang des Verfahrens ist der Statistik Österreich mitzuteilen.

(5) Der Bundesminister für Inneres kann der Bundesanstalt Statistik Österreich auf deren Verlangen den Zugriff auf das Zentrale Melderegister in der Weise eröffnen, dass sie, soweit dies zur Erfüllung der ihr bei der Durchführung der Volkszählung 2001 übertragenen Aufgaben erforderlich ist, Meldedaten im Datenfernverkehr unentgeltlich ermitteln und verwenden kann.

Stand vor dem 16.03.2006

In Kraft vom 01.04.2001 bis 16.03.2006
Volkszählung 2001

§ 21a MeldeG. (1weggefallen) Unbeschadet der Bestimmung des § 15a Abs. 2 letzter Satz sind die Bürgermeister ermächtigt, aus Anlass der nächsten Volkszählung nach dem Volkszählungsgesetz 1980, BGBlseit 17.03.2006 weggefallen. Nr. 199 (Volkszählung 2001), von Menschen, die in der Gemeinde einen Wohnsitz haben, eine Wohnsitzerklärung zu verlangen. § 15a Abs. 2 erster Satz gilt.

(2) Wird im Zusammenhang mit der Volkszählung 2001 innerhalb von vier auf den Monat des Zähltages folgenden Kalendermonaten ein Reklamationsverfahren beantragt, ist der Sachverhalt durch die entscheidende Behörde nach Abschluss des Verfahrens der Bundesanstalt Statistik Österreich mitzuteilen.

(3) Zur Überprüfung der Richtigkeit der in den Melderegistern enthaltenen Meldedaten werden gleichzeitig mit der Erhebung der Daten der Volkszählung 2001 die Daten "Name", "Geburtsdatum", "Staatsbürgerschaft" und "Wohnsitze" der Meldepflichtigen ermittelt. Sind diese zum Zeitpunkt der Ermittlung wegen Abwesenheit nicht erfassbar oder zur Auskunftserteilung nicht fähig, so sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt wohnen, der Wohnungsinhaber, der Wohnungsvermieter oder der Hauseigentümer, soweit möglich und zumutbar, auskunftspflichtig.

(4) Ergeben Erhebungen gemäß Abs. 3, dass ein bestimmter Mensch eine Unterkunft aufgegeben hat, ohne sich abzumelden, oder Unterkunft genommen hat, ohne sich anzumelden, ist von der Behörde ohne weiteres Verfahren die Ab- oder Anmeldung von Amts wegen vorzunehmen. Der Betroffene ist von der An- und Abmeldung zu verständigen. Die Abmeldung ist mit dem Ablauf von vier Wochen nach Zustellung der Verständigung über die amtliche Abmeldung bewirkt, sofern der Betroffene innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhebt; erhebt er Einwendungen gilt § 15 Abs. 2 und der Ausgang des Verfahrens ist der Statistik Österreich mitzuteilen.

(5) Der Bundesminister für Inneres kann der Bundesanstalt Statistik Österreich auf deren Verlangen den Zugriff auf das Zentrale Melderegister in der Weise eröffnen, dass sie, soweit dies zur Erfüllung der ihr bei der Durchführung der Volkszählung 2001 übertragenen Aufgaben erforderlich ist, Meldedaten im Datenfernverkehr unentgeltlich ermitteln und verwenden kann.

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