Art. 1 § 8 MedienG (weggefallen)

Mediengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Gemeinsame Bestimmungen

Art. 1 § 8 MedienG. (1weggefallen) Den Anspruch auf einen Entschädigungsbetrag nach den §§ 6, 7, 7a, 7b oder 7c kann der Betroffene in dem strafgerichtlichen Verfahren, an dem der Medieninhaber als Beschuldigter oder nach dem § 41 Abs. 6 beteiligt ist, bis zum Schluß der Hauptverhandlung oder Verhandlung geltend machenseit 01.01.2008 weggefallen. Kommt es nicht zu einem solchen strafgerichtlichen Verfahren, so kann der Anspruch mit einem selbständigen Antrag geltend gemacht werden.

(2) Das Gericht ist bei der Entscheidung über einen Entschädigungsanspruch nach den §§ 6, 7, 7a, 7b oder 7c an die rechtliche Beurteilung des Betroffenen nicht gebunden. Hat ein Betroffener auf Grund einer Veröffentlichung nach mehreren Bestimmungen Anspruch auf Entschädigung, so ist ein einziger Entschädigungsbetrag zu bestimmen, der das Höchstmaß des höchsten in Betracht kommenden Entschädigungsanspruchs nicht übersteigen darf; das Zusammentreffen mehrerer Ansprüche ist bei der Bemessung zu berücksichtigen.

(3) Das Vorliegen der Ausschlußgründe nach § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 3 und § 7b Abs. 2 hat der Medieninhaber zu beweisen. Beweise darüber sind nur aufzunehmen, wenn sich der Medieninhaber auf einen solchen Ausschlußgrund beruft.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.2007
Gemeinsame Bestimmungen

Art. 1 § 8 MedienG. (1weggefallen) Den Anspruch auf einen Entschädigungsbetrag nach den §§ 6, 7, 7a, 7b oder 7c kann der Betroffene in dem strafgerichtlichen Verfahren, an dem der Medieninhaber als Beschuldigter oder nach dem § 41 Abs. 6 beteiligt ist, bis zum Schluß der Hauptverhandlung oder Verhandlung geltend machenseit 01.01.2008 weggefallen. Kommt es nicht zu einem solchen strafgerichtlichen Verfahren, so kann der Anspruch mit einem selbständigen Antrag geltend gemacht werden.

(2) Das Gericht ist bei der Entscheidung über einen Entschädigungsanspruch nach den §§ 6, 7, 7a, 7b oder 7c an die rechtliche Beurteilung des Betroffenen nicht gebunden. Hat ein Betroffener auf Grund einer Veröffentlichung nach mehreren Bestimmungen Anspruch auf Entschädigung, so ist ein einziger Entschädigungsbetrag zu bestimmen, der das Höchstmaß des höchsten in Betracht kommenden Entschädigungsanspruchs nicht übersteigen darf; das Zusammentreffen mehrerer Ansprüche ist bei der Bemessung zu berücksichtigen.

(3) Das Vorliegen der Ausschlußgründe nach § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 3 und § 7b Abs. 2 hat der Medieninhaber zu beweisen. Beweise darüber sind nur aufzunehmen, wenn sich der Medieninhaber auf einen solchen Ausschlußgrund beruft.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten