Art. 1 § 17 MedienG (weggefallen)

Mediengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1993 bis 31.12.9999
Gerichtliche Anordnung der Veröffentlichung

Art. 1 § 17 MedienG. (1weggefallen) Auf Veröffentlichung der Entgegnung oder der nachträglichen Mitteilung ist zu erkennen, wenn sie zu Unrecht nicht oder nicht gehörig veröffentlicht worden istseit 01.07.1993 weggefallen. Entsprechen einzelne Teile der Entgegnung oder der nachträglichen Mitteilung nicht den gesetzlichen Voraussetzungen, so hat das Gericht zu entscheiden, welche Teile der Entgegnung oder der nachträglichen Mitteilung zu veröffentlichen sind. Entsprechen Teile der Entgegnung oder der nachträglichen Mitteilung nicht den gesetzlichen Voraussetzungen, sind sie aber durch Änderung ihres Wortlauts ohne Änderung des Sinngehaltes verbesserungsfähig, so hat das Gericht den Antragsteller in der Verhandlung anzuleiten, die Entgegnung oder die nachträgliche Mitteilung zu verbessern, und sodann auf Veröffentlichung in dieser verbesserten Form zu erkennen. Soweit nicht auf Veröffentlichung erkannt wird, ist der Antrag auf Veröffentlichung abzuweisen.

(2) Ist auf Veröffentlichung in verbesserter Form erkannt worden und können Zweifel über den Wortlaut der Veröffentlichung bestehen, so hat das Gericht bei der Urteilsverkündung dem Antragsgegner auf Verlangen den Wortlaut schriftlich zur Verfügung zu stellen.

(3) Die vom Gericht angeordnete Veröffentlichung hat in sinngemäßer Anwendung des § 13 zu geschehen.

(4) Wurde auf Grund eines Urteils erster Instanz eine Entgegnung oder eine nachträgliche Mitteilung veröffentlicht und wird einer gegen das Urteil erhobenen Berufung ganz oder teilweise Folge gegeben, so ist der Antragsgegner zu ermächtigen, das Berufungsurteil in einer dem § 13 entsprechenden Form zu veröffentlichen. Das Gericht hat ferner den Antragsteller zur Zahlung eines Einschaltungsentgelts für die zu Unrecht erwirkte Veröffentlichung der Entgegnung oder der nachträglichen Mitteilung und für die Veröffentlichung des Berufungsurteils zu verurteilen. In Härtefällen kann das Gericht das Einschaltungsentgelt nach billigem Ermessen mäßigen. § 16 Abs. 2 vorletzter und letzter Satz sind anzuwenden.

Stand vor dem 30.06.1993

In Kraft vom 01.01.1982 bis 30.06.1993
Gerichtliche Anordnung der Veröffentlichung

Art. 1 § 17 MedienG. (1weggefallen) Auf Veröffentlichung der Entgegnung oder der nachträglichen Mitteilung ist zu erkennen, wenn sie zu Unrecht nicht oder nicht gehörig veröffentlicht worden istseit 01.07.1993 weggefallen. Entsprechen einzelne Teile der Entgegnung oder der nachträglichen Mitteilung nicht den gesetzlichen Voraussetzungen, so hat das Gericht zu entscheiden, welche Teile der Entgegnung oder der nachträglichen Mitteilung zu veröffentlichen sind. Entsprechen Teile der Entgegnung oder der nachträglichen Mitteilung nicht den gesetzlichen Voraussetzungen, sind sie aber durch Änderung ihres Wortlauts ohne Änderung des Sinngehaltes verbesserungsfähig, so hat das Gericht den Antragsteller in der Verhandlung anzuleiten, die Entgegnung oder die nachträgliche Mitteilung zu verbessern, und sodann auf Veröffentlichung in dieser verbesserten Form zu erkennen. Soweit nicht auf Veröffentlichung erkannt wird, ist der Antrag auf Veröffentlichung abzuweisen.

(2) Ist auf Veröffentlichung in verbesserter Form erkannt worden und können Zweifel über den Wortlaut der Veröffentlichung bestehen, so hat das Gericht bei der Urteilsverkündung dem Antragsgegner auf Verlangen den Wortlaut schriftlich zur Verfügung zu stellen.

(3) Die vom Gericht angeordnete Veröffentlichung hat in sinngemäßer Anwendung des § 13 zu geschehen.

(4) Wurde auf Grund eines Urteils erster Instanz eine Entgegnung oder eine nachträgliche Mitteilung veröffentlicht und wird einer gegen das Urteil erhobenen Berufung ganz oder teilweise Folge gegeben, so ist der Antragsgegner zu ermächtigen, das Berufungsurteil in einer dem § 13 entsprechenden Form zu veröffentlichen. Das Gericht hat ferner den Antragsteller zur Zahlung eines Einschaltungsentgelts für die zu Unrecht erwirkte Veröffentlichung der Entgegnung oder der nachträglichen Mitteilung und für die Veröffentlichung des Berufungsurteils zu verurteilen. In Härtefällen kann das Gericht das Einschaltungsentgelt nach billigem Ermessen mäßigen. § 16 Abs. 2 vorletzter und letzter Satz sind anzuwenden.

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