Art. 1 § 45 MedienG (weggefallen)

Mediengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2009 bis 31.12.9999
Durchsetzung

Art. 1 § 45 MedienG. (1weggefallen) Werden Bibliotheksstücke nicht rechtzeitig abgeliefert oder angeboten oder wird dem Verlangen auf Übermittlung der angebotenen Stücke nicht rechtzeitig entsprochen, so können die empfangsberechtigten Stellen zur Durchsetzung ihres Anspruches die Erlassung eines Bescheides durch die im Absseit 01.03.2009 weggefallen. 2 bezeichneten Behörden begehren, in dem die Ablieferung dem nach § 43 oder § 43a dazu Verpflichteten aufgetragen wird.

(2) Wer der ihm nach § 43 oder § 43a obliegenden Ablieferungs- oder Anbietungspflicht nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der nach dem Verlags- oder Herstellungsort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.

Stand vor dem 28.02.2009

In Kraft vom 01.01.2002 bis 28.02.2009
Durchsetzung

Art. 1 § 45 MedienG. (1weggefallen) Werden Bibliotheksstücke nicht rechtzeitig abgeliefert oder angeboten oder wird dem Verlangen auf Übermittlung der angebotenen Stücke nicht rechtzeitig entsprochen, so können die empfangsberechtigten Stellen zur Durchsetzung ihres Anspruches die Erlassung eines Bescheides durch die im Absseit 01.03.2009 weggefallen. 2 bezeichneten Behörden begehren, in dem die Ablieferung dem nach § 43 oder § 43a dazu Verpflichteten aufgetragen wird.

(2) Wer der ihm nach § 43 oder § 43a obliegenden Ablieferungs- oder Anbietungspflicht nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der nach dem Verlags- oder Herstellungsort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.

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