§ 14 LFG (weggefallen)

Luftfahrtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1999 bis 31.12.9999
§ 14 LFG. Voraussetzungen für die Zulassung von

Zivilluftfahrzeugen.

(1weggefallen) Ein Zivilluftfahrzeug ist gemäß § 13 zuzulassen, wenn es

a)

die österreichische Staatszugehörigkeit (§ 15) besitzt,

b)

lufttüchtig (§ 17) und technisch so ausgerüstet ist, daß das durch seinen Betrieb entstehende Geräusch das nach dem jeweiligen Stande der Technik unvermeidbare Maß nicht übersteigt, und

c)

in gesetzlich vorgeschriebener Weise haftpflichtversichert ist.

(2) Für Fallschirme entfällt die Voraussetzung gemäß Absseit 01.10.1999 weggefallen. 1 lit. a.

Stand vor dem 30.09.1999

In Kraft vom 01.01.1958 bis 30.09.1999
§ 14 LFG. Voraussetzungen für die Zulassung von

Zivilluftfahrzeugen.

(1weggefallen) Ein Zivilluftfahrzeug ist gemäß § 13 zuzulassen, wenn es

a)

die österreichische Staatszugehörigkeit (§ 15) besitzt,

b)

lufttüchtig (§ 17) und technisch so ausgerüstet ist, daß das durch seinen Betrieb entstehende Geräusch das nach dem jeweiligen Stande der Technik unvermeidbare Maß nicht übersteigt, und

c)

in gesetzlich vorgeschriebener Weise haftpflichtversichert ist.

(2) Für Fallschirme entfällt die Voraussetzung gemäß Absseit 01.10.1999 weggefallen. 1 lit. a.

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