Anl. 2b KDV 1967 Prüfbestimmungen für Warnleuchten

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.09.2006 bis 31.12.9999
Anlage 2b

-------------

(zu § 15a)

Prüfbestimmungen für Warnleuchten

Die Warnleuchten der Kategorie I bis IV haben allgemeine bautechnische Anforderungen hinsichtlich der Beständigkeit gegen betriebsübliche Erschütterungen, Korrosionserscheinungen, Temperatureinflüssen, Feuchtigkeit, Materialveränderungen durch Alterung zu erfüllen.

1. Kategorie I: Leuchten mit Rundumlicht:

Leuchten mit Rundumlicht:

Bei Leuchten mit Rundumlicht sind müssen die technischenjeweiligen Bestimmungen der ECE-Regelung RNr. 65 zu erfüllen.

2. Kategorie II: richtungsgebundene Blinkleuchten:

Blitzleuchten mit nur einer Hauptausstrahlrichtung:

Bei Leuchten mit Blitzlicht mit nur einer Hauptausstrahlrichtung sindRichtungsgebundene Blinkleuchten müssen die technischenjeweiligen Bestimmungen der ECE-Regelung RNr. 65 mit folgenden

Abweichungen zu erfüllen:

Außerhalb der Bezugsachse (Hauptausstrahlrichtung) muß die effektive Lichtstärke in den einzelnen Richtungen mindestens der prozentualen Verteilung, bezogen auf den Mindestwert in der Bezugsachse H = V = 0 Grad (100%), entsprechen. Für Leuchten mit blauem Licht gilt die folgende Tabelle:

4 Grad 15--35---------50----------35--15 oben

2 Grad 90--100-- 90

0 Grad 25--50---100--100--100-----50--25 Vertikal

2 Grad 90--100-- 90

4 Grad 15--35---------50----------35--15 unten

10 5 2 0 2 5 10

Grad Grad Grad Grad Grad Grad Grad

links Horizontal rechts

Für Leuchten mit gelbrotem Licht sind die Angaben für die Vertikalwinkel zu verdoppeln (2 Grad wird 4 Grad, 4 Grad wird 8 Grad).

AllgemeinesAllgemeine Vorschriften für Leuchten der KategorieKategorien I und II:

Werden zur Erzeugung von Lichtblitzen Gasentladungslampen verwendet, so müssen diese fester Bestandteil der BlitzleuchteLeuchte sein, derart, daßdass ein Auswechseln der Lichtquelle nur in der Verantwortung des Herstellers der BlitzleuchteLeuchte erfolgen kann. Sämtliche für den Betrieb der Blitzleuchte erforderlichen Bauteile sollen fester Bestandteil der Leuchten sein

Sämtliche für den Betrieb der Leuchte erforderlichen Bauteile müssen Teil der Leuchte sein. Sind abweichend hievon elektrische Baugruppen nicht fester Bestandteil der Leuchte, so müssen sie mit dem Genehmigungszeichen versehen sein.

3. Sind abweichend hievon elektrische Baugruppen nicht fester Bestandteil, müssen sie mit dem Prüfzeichen versehen sein.

Kategorie III:

Warnleuchten mit gelbrotem Blinklicht für Schülertransporte gemäß § 106 Absatz 6Abs. 10 KFG 1967.:

In der Hauptausstrahlrichtung darf die Lichtstärke nicht weniger als 700 cd und in keiner Leuchtrichtung mehr als 1 4001400 cd betragen.

Lichtverteilung:

Die Lichtstärkeverteilung von Warnleuchten der Kategorie III ist nach Anlage 3 KDV 1967 zu bestimmen. Für folgende Punkte sind die angegebenen Mindestwerte in % der Hauptausstrahlrichtung HV zu erbringen.:

1.

HV

100 %

2.

D ( ± 5° vert. / ± 10° horiz.)

50 %.

HV ...................... 100%

D (+-5 Grad vert./+-10 Grad horiz.) 50%

Lichtfarbe:

Die Lichtfarbe mußmuss den Bestimmungen für gelbrotes Licht gemäß § 9 KDV 1967 § 9 entsprechen.

BlinkfolgeBlinkfrequenz:

Jede der Warnleuchten mußmuss 60 bis 200mal- 200 mal pro Minute aufleuchten. Die Blinkfolge mußmuss so gewählt sein, daßdass die Dunkelphase deutlich erkennbar bleibt.

4. Kategorie IV:

Warnleuchten zur ausschließlichen Verwendung als Ladewarnleuchte zur Kenntlichmachung von Anbaugeräten oder Hubladebühnen gemäß § 20 AbsatzAbs. 1 lit. g KFG 1967 müssen den lichttechnischen Bestimmungen für Fahrtrichtungsanzeiger für den hinteren Anbau gemäß ECE-Regelung RNr. 6.01 entsprechen.

Stand vor dem 01.09.2006

In Kraft vom 25.03.1995 bis 01.09.2006
Anlage 2b

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(zu § 15a)

Prüfbestimmungen für Warnleuchten

Die Warnleuchten der Kategorie I bis IV haben allgemeine bautechnische Anforderungen hinsichtlich der Beständigkeit gegen betriebsübliche Erschütterungen, Korrosionserscheinungen, Temperatureinflüssen, Feuchtigkeit, Materialveränderungen durch Alterung zu erfüllen.

1. Kategorie I: Leuchten mit Rundumlicht:

Leuchten mit Rundumlicht:

Bei Leuchten mit Rundumlicht sind müssen die technischenjeweiligen Bestimmungen der ECE-Regelung RNr. 65 zu erfüllen.

2. Kategorie II: richtungsgebundene Blinkleuchten:

Blitzleuchten mit nur einer Hauptausstrahlrichtung:

Bei Leuchten mit Blitzlicht mit nur einer Hauptausstrahlrichtung sindRichtungsgebundene Blinkleuchten müssen die technischenjeweiligen Bestimmungen der ECE-Regelung RNr. 65 mit folgenden

Abweichungen zu erfüllen:

Außerhalb der Bezugsachse (Hauptausstrahlrichtung) muß die effektive Lichtstärke in den einzelnen Richtungen mindestens der prozentualen Verteilung, bezogen auf den Mindestwert in der Bezugsachse H = V = 0 Grad (100%), entsprechen. Für Leuchten mit blauem Licht gilt die folgende Tabelle:

4 Grad 15--35---------50----------35--15 oben

2 Grad 90--100-- 90

0 Grad 25--50---100--100--100-----50--25 Vertikal

2 Grad 90--100-- 90

4 Grad 15--35---------50----------35--15 unten

10 5 2 0 2 5 10

Grad Grad Grad Grad Grad Grad Grad

links Horizontal rechts

Für Leuchten mit gelbrotem Licht sind die Angaben für die Vertikalwinkel zu verdoppeln (2 Grad wird 4 Grad, 4 Grad wird 8 Grad).

AllgemeinesAllgemeine Vorschriften für Leuchten der KategorieKategorien I und II:

Werden zur Erzeugung von Lichtblitzen Gasentladungslampen verwendet, so müssen diese fester Bestandteil der BlitzleuchteLeuchte sein, derart, daßdass ein Auswechseln der Lichtquelle nur in der Verantwortung des Herstellers der BlitzleuchteLeuchte erfolgen kann. Sämtliche für den Betrieb der Blitzleuchte erforderlichen Bauteile sollen fester Bestandteil der Leuchten sein

Sämtliche für den Betrieb der Leuchte erforderlichen Bauteile müssen Teil der Leuchte sein. Sind abweichend hievon elektrische Baugruppen nicht fester Bestandteil der Leuchte, so müssen sie mit dem Genehmigungszeichen versehen sein.

3. Sind abweichend hievon elektrische Baugruppen nicht fester Bestandteil, müssen sie mit dem Prüfzeichen versehen sein.

Kategorie III:

Warnleuchten mit gelbrotem Blinklicht für Schülertransporte gemäß § 106 Absatz 6Abs. 10 KFG 1967.:

In der Hauptausstrahlrichtung darf die Lichtstärke nicht weniger als 700 cd und in keiner Leuchtrichtung mehr als 1 4001400 cd betragen.

Lichtverteilung:

Die Lichtstärkeverteilung von Warnleuchten der Kategorie III ist nach Anlage 3 KDV 1967 zu bestimmen. Für folgende Punkte sind die angegebenen Mindestwerte in % der Hauptausstrahlrichtung HV zu erbringen.:

1.

HV

100 %

2.

D ( ± 5° vert. / ± 10° horiz.)

50 %.

HV ...................... 100%

D (+-5 Grad vert./+-10 Grad horiz.) 50%

Lichtfarbe:

Die Lichtfarbe mußmuss den Bestimmungen für gelbrotes Licht gemäß § 9 KDV 1967 § 9 entsprechen.

BlinkfolgeBlinkfrequenz:

Jede der Warnleuchten mußmuss 60 bis 200mal- 200 mal pro Minute aufleuchten. Die Blinkfolge mußmuss so gewählt sein, daßdass die Dunkelphase deutlich erkennbar bleibt.

4. Kategorie IV:

Warnleuchten zur ausschließlichen Verwendung als Ladewarnleuchte zur Kenntlichmachung von Anbaugeräten oder Hubladebühnen gemäß § 20 AbsatzAbs. 1 lit. g KFG 1967 müssen den lichttechnischen Bestimmungen für Fahrtrichtungsanzeiger für den hinteren Anbau gemäß ECE-Regelung RNr. 6.01 entsprechen.

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