§ 9 KDV 1967

KDV 1967 - Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Bei der Verwendung einer Lichtquelle mit einer Farbtemperatur von 2854° K entsprechend der Normlichtart A im Normalvalenz-System CIE 1931 der Internationalen Beleuchtungskommission müssen die Farbwertanteile x, y und z des aus- oder rückgestrahlten Lichtes innerhalb der folgenden Grenzen liegen:

 

a)

für rotes Licht im Bereich zwischen der

 

Grenze gegen gelb:

y 0,335 und der

Grenze gegen purpur:

y 0,980 – x;

b)

für weißes Licht im Bereich zwischen der

 

Grenze gegen blau:

x 0,310, der

Grenze gegen gelb:

x 0,500, der

Grenze gegen grün:

y 0,150 + 0,640 x, der

Grenze gegen grün:

y 0,440, der

Grenze gegen purpur:

y 0,050 + 0,750 x und der

Grenze gegen rot:

y 0,382;

c)

für gelbrotes Licht im Bereich zwischen der

 

Grenze gegen grün:

y x – 0,120, der

Grenze gegen rot:

y 0,390 und der

Grenze gegen weiß:

y 0,790 – 0,670 x;

d)

für gelbes Licht im Bereich zwischen der

 

Grenze gegen rot:

y 0,138 + 0,580 x, der

Grenze gegen grün:

y 1,29x – 0,100 der

Grenze gegen weiß:

y 0,966 – x,

bei Nebelscheinwerfern jedoch:

y 0,940 – x und y 0,440, der

Grenze gegen den Spektralfarbenzug:

y 0,992 – x;

e)

für blaues Licht im Bereich zwischen

 

Grenze gegen grün:

y 0,065 + 0,805 x, der

Grenze gegen weiß:

x 0,400 – y und der

Grenze gegen purpur:

x 0,133 + 0,600 y.

 

In Kraft seit 14.12.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 KDV 1967


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 KDV 1967 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 9 KDV 1967


Entscheidungen zu § 9 KDV 1967


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 KDV 1967


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 KDV 1967 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 8b KDV 1967
§ 10 KDV 1967