§ 9 KDV 1967

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2005 bis 31.12.9999
§ 9. Lichtfarben

Bei der Verwendung einer Lichtquelle mit einer Farbtemperatur von 2854° K entsprechend der Normlichtart A im Normalvalenz-System CIE 1931 der Internationalen Beleuchtungskommission müssen die Farbwertanteile x, y und z des aus- oder rückgestrahlten Lichtes innerhalb der folgenden Grenzen liegen:

a) für rotes Licht im Bereich zwischen der Grenze gegen gelb: y =

a)

für rotes Licht im Bereich zwischen der

Grenze gegen gelb:

y 0,335 und der

Grenze gegen purpur:

y 0,980 – x;

b)

für weißes Licht im Bereich zwischen der

Grenze gegen blau:

x 0,310, der

Grenze gegen gelb:

x 0,500, der

Grenze gegen grün:

y 0,150 + 0,640 x, der

Grenze gegen grün:

y 0,440, der

Grenze gegen purpur:

y 0,050 + 0,750 x und der

Grenze gegen rot:

y 0,382;

c)

für gelbrotes Licht im Bereich zwischen der

Grenze gegen grün:

y x – 0,120, der

Grenze gegen rot:

y 0,390 und der

Grenze gegen weiß:

y 0,790 – 0,670 x;

d)

für gelbes Licht im Bereich zwischen der

Grenze gegen rot:

y 0,138 + 0,580 x, der

Grenze gegen grün:

y 1,29x – 0,100 der

Grenze gegen weiß:

y 0,966 – x,

bei Nebelscheinwerfern jedoch:

y 0,940 – x und y 0,440, der

Grenze gegen den Spektralfarbenzug:

y 0,992 – x;

e)

für blaues Licht im Bereich zwischen

Grenze gegen grün:

y 0,065 + 0,805 x, der

Grenze gegen weiß:

x 0,400 – y und der

Grenze gegen purpur:

x 0,133 + 0,600 y.

0,335 und der Grenze gegen purpur: z = 0,008;

b) für weißes Licht im Bereich zwischen der Grenze gegen blau: x =

0,310, der Grenze gegen gelb: x = 0,500, der Grenze gegen grün:

y = 0,150 + 0,640 x, der Grenze gegen grün: y = 0,440, der

Grenze gegen purpur: y = 0,050 + 0,750 x und der Grenze gegen

rot: y = 0,382;

c) für gelbrotes Licht im Bereich zwischen der Grenze gegen gelb:

y = 0,429, der Grenze gegen rot: y = 0,398 und der Grenze gegen

weiß: z = 0,007;

d) für gelbes Licht im Bereich zwischen der Grenze gegen rot: y =

0,138 + 0,580 x, der Grenze gegen grün: y = 1,29x - 0,100, der Grenze gegen weiß: y = -x + 0,966, der Grenze gegen den Spektralfarbenzug: y = -x + 0,992, bei Nebelscheinwerfern jedoch: y = -x + 0,940 und y = 0,440, wobei der Reinheitsgrad mindestens 0,820 betragen muß;

e)

für blaues Licht im Bereich zwischen Grenze gegen grün: y = 0,065 + 0,805 x, der Grenze gegen weiß: x = 0,400 - y und der Grenze gegen purpur: x = 0,133 + 0,600 y.

Stand vor dem 13.12.2005

In Kraft vom 24.06.1972 bis 13.12.2005
§ 9. Lichtfarben

Bei der Verwendung einer Lichtquelle mit einer Farbtemperatur von 2854° K entsprechend der Normlichtart A im Normalvalenz-System CIE 1931 der Internationalen Beleuchtungskommission müssen die Farbwertanteile x, y und z des aus- oder rückgestrahlten Lichtes innerhalb der folgenden Grenzen liegen:

a) für rotes Licht im Bereich zwischen der Grenze gegen gelb: y =

a)

für rotes Licht im Bereich zwischen der

Grenze gegen gelb:

y 0,335 und der

Grenze gegen purpur:

y 0,980 – x;

b)

für weißes Licht im Bereich zwischen der

Grenze gegen blau:

x 0,310, der

Grenze gegen gelb:

x 0,500, der

Grenze gegen grün:

y 0,150 + 0,640 x, der

Grenze gegen grün:

y 0,440, der

Grenze gegen purpur:

y 0,050 + 0,750 x und der

Grenze gegen rot:

y 0,382;

c)

für gelbrotes Licht im Bereich zwischen der

Grenze gegen grün:

y x – 0,120, der

Grenze gegen rot:

y 0,390 und der

Grenze gegen weiß:

y 0,790 – 0,670 x;

d)

für gelbes Licht im Bereich zwischen der

Grenze gegen rot:

y 0,138 + 0,580 x, der

Grenze gegen grün:

y 1,29x – 0,100 der

Grenze gegen weiß:

y 0,966 – x,

bei Nebelscheinwerfern jedoch:

y 0,940 – x und y 0,440, der

Grenze gegen den Spektralfarbenzug:

y 0,992 – x;

e)

für blaues Licht im Bereich zwischen

Grenze gegen grün:

y 0,065 + 0,805 x, der

Grenze gegen weiß:

x 0,400 – y und der

Grenze gegen purpur:

x 0,133 + 0,600 y.

0,335 und der Grenze gegen purpur: z = 0,008;

b) für weißes Licht im Bereich zwischen der Grenze gegen blau: x =

0,310, der Grenze gegen gelb: x = 0,500, der Grenze gegen grün:

y = 0,150 + 0,640 x, der Grenze gegen grün: y = 0,440, der

Grenze gegen purpur: y = 0,050 + 0,750 x und der Grenze gegen

rot: y = 0,382;

c) für gelbrotes Licht im Bereich zwischen der Grenze gegen gelb:

y = 0,429, der Grenze gegen rot: y = 0,398 und der Grenze gegen

weiß: z = 0,007;

d) für gelbes Licht im Bereich zwischen der Grenze gegen rot: y =

0,138 + 0,580 x, der Grenze gegen grün: y = 1,29x - 0,100, der Grenze gegen weiß: y = -x + 0,966, der Grenze gegen den Spektralfarbenzug: y = -x + 0,992, bei Nebelscheinwerfern jedoch: y = -x + 0,940 und y = 0,440, wobei der Reinheitsgrad mindestens 0,820 betragen muß;

e)

für blaues Licht im Bereich zwischen Grenze gegen grün: y = 0,065 + 0,805 x, der Grenze gegen weiß: x = 0,400 - y und der Grenze gegen purpur: x = 0,133 + 0,600 y.

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