Art. 1 § 31 IG-L (weggefallen)

Immissionsschutzgesetz – Luft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999
Art. 1 § 31 IG-L (1weggefallen) Durch dieses Bundesgesetz, ausgenommen Artikel VI, werden das Smogalarmgesetz, BGBl. Nr. 38/1989, und das Ozongesetz, BGBl. Nr. 210/1992, nicht berührtseit 01.07.2003 weggefallen.

(2) Maßnahmen nach den §§ 13 bis 16 sind auf spezifisch militärisches Gerät, auf spezifisch militärische Bauten und Anlagen sowie auf Vorhaben, die bei Einsätzen des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis c Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305, und bei der unmittelbaren Vorbereitung solcher Einsätze zwingend erforderlich sind, nicht anzuwenden.

Stand vor dem 30.06.2003

In Kraft vom 01.04.1998 bis 30.06.2003
Art. 1 § 31 IG-L (1weggefallen) Durch dieses Bundesgesetz, ausgenommen Artikel VI, werden das Smogalarmgesetz, BGBl. Nr. 38/1989, und das Ozongesetz, BGBl. Nr. 210/1992, nicht berührtseit 01.07.2003 weggefallen.

(2) Maßnahmen nach den §§ 13 bis 16 sind auf spezifisch militärisches Gerät, auf spezifisch militärische Bauten und Anlagen sowie auf Vorhaben, die bei Einsätzen des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis c Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305, und bei der unmittelbaren Vorbereitung solcher Einsätze zwingend erforderlich sind, nicht anzuwenden.

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