§ 31 IG-L Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

IG-L - Immissionsschutzgesetz – Luft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Durch dieses Bundesgesetz wird das Ozongesetz, BGBl. Nr. 210/1992, in der jeweils geltenden Fassung nicht berührt.

(2) Maßnahmen nach den §§ 13 bis 16 sind auf spezifisch militärisches Gerät, auf spezifisch militärische Bauten und Anlagen sowie auf Vorhaben, die bei Einsätzen des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis c Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146, und bei der unmittelbaren Vorbereitung solcher Einsätze zwingend erforderlich sind, nicht anzuwenden.

In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
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