§ 246a GSVG (weggefallen)

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
Sonderbestimmung für Zollausschlußgebiete

§ 246a GSVG. Zur Durchführung der Sozialversicherung in Zollausschlußgebieten kann der Bundesminister für Arbeit und Soziales das Nähere, wie insbesondere die Festsetzung von Schillingbeträgen in Beträgen in der jeweils im Zollausschlußgebiet geltenden Fremdwährung unter Berücksichtigung des Kursverhältnisses und des Verhältnisses der Kaufkraft der Fremdwährung zur inländischen Währung, durch Verordnung regeln.

(10.Nov., BGBl. Nr. 112/1986, Art. I Z 41weggefallen) - 1.1.1986seit 01.01.2002 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1986 bis 31.12.2001
Sonderbestimmung für Zollausschlußgebiete

§ 246a GSVG. Zur Durchführung der Sozialversicherung in Zollausschlußgebieten kann der Bundesminister für Arbeit und Soziales das Nähere, wie insbesondere die Festsetzung von Schillingbeträgen in Beträgen in der jeweils im Zollausschlußgebiet geltenden Fremdwährung unter Berücksichtigung des Kursverhältnisses und des Verhältnisses der Kaufkraft der Fremdwährung zur inländischen Währung, durch Verordnung regeln.

(10.Nov., BGBl. Nr. 112/1986, Art. I Z 41weggefallen) - 1.1.1986seit 01.01.2002 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten