§ 222 Geo. (weggefallen)

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
Tagesnachweisung, Verrechnung der eingezahlten Beträge§ 222 Geo.

(1weggefallen) Für die bei der Einbringungsstelle eingehenden Beträge ist für jeden Tag eine Tagesnachweisung nach GeoFormseit 01.01.2002 weggefallen. Nr. 54 zu führen.

(2) Geht ein im Kostenvorschreibungsbuch eingetragener Betrag bei der Einbringungsstelle ein, so trägt der Rechnungsführer (§ 223) die eingegangenen Beträge in die Spalten 1 bis 4 der Tagesnachweisung ein. Der mit der Führung des Kostenvorschreibungsbuches betraute Beamte bucht auf Grund der Tagesnachweisung die eingegangenen Beträge, soweit sie nicht Mehrzahlungen betreffen, entsprechend ihrer Zugehörigkeit zu einer der drei Abteilungen des Kostenvorschreibungsbuches in der Spalte jenes Monates, in welchem der Betrag eingeht, streicht, wenn der Gesamtbetrag eingegangen ist, die Post des Kostenvorschreibungsbuches ab (§ 367), setzt den gebuchten Betrag in die entsprechenden Spalten 5 bis 8 der Tagesnachweisung ein und stellt diese dem Rechnungsführer zur Eintragung in der Amtsrechnung zurück.

(3) Wurde ein Betrag eingezahlt, der im Kostenvorschreibungsbuch nicht eingetragen ist oder wurde eine Mehrzahlung oder Doppelzahlung geleistet, so sind solche Beträge in Spalte 9 der Tagesnachweisung einzusetzen.

(4) Ist hinsichtlich eines Betrages eine dritte Person oder Stelle empfangsberechtigt (§ 1 Z 7 GEG. 1948), so überweist der Rechnungsführer den eingezahlten Betrag, mit Ausnahme der Kosten der Einbringung und allfälliger Mehrzahlungen, an den Empfangsberechtigten (§ 216 Abs. 3). In diesem Falle ist die zurückbehaltene Ausfertigung des Zahlungsauftrages (§ 220 Abs. 3) der Tagesnachweisung anzuschließen und dient als Ausgabebeleg.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.12.2001
Tagesnachweisung, Verrechnung der eingezahlten Beträge§ 222 Geo.

(1weggefallen) Für die bei der Einbringungsstelle eingehenden Beträge ist für jeden Tag eine Tagesnachweisung nach GeoFormseit 01.01.2002 weggefallen. Nr. 54 zu führen.

(2) Geht ein im Kostenvorschreibungsbuch eingetragener Betrag bei der Einbringungsstelle ein, so trägt der Rechnungsführer (§ 223) die eingegangenen Beträge in die Spalten 1 bis 4 der Tagesnachweisung ein. Der mit der Führung des Kostenvorschreibungsbuches betraute Beamte bucht auf Grund der Tagesnachweisung die eingegangenen Beträge, soweit sie nicht Mehrzahlungen betreffen, entsprechend ihrer Zugehörigkeit zu einer der drei Abteilungen des Kostenvorschreibungsbuches in der Spalte jenes Monates, in welchem der Betrag eingeht, streicht, wenn der Gesamtbetrag eingegangen ist, die Post des Kostenvorschreibungsbuches ab (§ 367), setzt den gebuchten Betrag in die entsprechenden Spalten 5 bis 8 der Tagesnachweisung ein und stellt diese dem Rechnungsführer zur Eintragung in der Amtsrechnung zurück.

(3) Wurde ein Betrag eingezahlt, der im Kostenvorschreibungsbuch nicht eingetragen ist oder wurde eine Mehrzahlung oder Doppelzahlung geleistet, so sind solche Beträge in Spalte 9 der Tagesnachweisung einzusetzen.

(4) Ist hinsichtlich eines Betrages eine dritte Person oder Stelle empfangsberechtigt (§ 1 Z 7 GEG. 1948), so überweist der Rechnungsführer den eingezahlten Betrag, mit Ausnahme der Kosten der Einbringung und allfälliger Mehrzahlungen, an den Empfangsberechtigten (§ 216 Abs. 3). In diesem Falle ist die zurückbehaltene Ausfertigung des Zahlungsauftrages (§ 220 Abs. 3) der Tagesnachweisung anzuschließen und dient als Ausgabebeleg.

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