§ 227 Geo. (weggefallen)

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
Die Löschung einer Eintragung im Register darf in folgenden Fällen auf Anordnung des Leiters der Einbringungsstelle vorgenommen werden:

1.

bei Uneinbringlichkeit von Beträgen, die 200 Euro nicht übersteigen,

2.

bei Kleinbeträgen (§ 11 Abs. 3 GEG 1962),

3.

bei Nachlass des Betrags (§ 9 Abs. 2 GEG 1962),

4.

in den Fällen des § 226 lit. d und

5.

auf Grund einer Löschungsverfügung des Kostenbeamten (§ 232).

§ 227 Geo. (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2013
Die Löschung einer Eintragung im Register darf in folgenden Fällen auf Anordnung des Leiters der Einbringungsstelle vorgenommen werden:

1.

bei Uneinbringlichkeit von Beträgen, die 200 Euro nicht übersteigen,

2.

bei Kleinbeträgen (§ 11 Abs. 3 GEG 1962),

3.

bei Nachlass des Betrags (§ 9 Abs. 2 GEG 1962),

4.

in den Fällen des § 226 lit. d und

5.

auf Grund einer Löschungsverfügung des Kostenbeamten (§ 232).

§ 227 Geo. (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

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