§ 227 Geo. (weggefallen)

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 227 Geo.Paragraph 227,

Die Löschung einer Eintragung im Register darf in folgenden Fällen auf Anordnung des Leiters der Einbringungsstelle vorgenommen werden:

  1. 1.Ziffer einsbei Uneinbringlichkeit von Beträgen, die 200 Euro nicht übersteigen,
  2. 2.Ziffer 2bei Kleinbeträgen (§ 11 Abs. 3 GEG 1962),bei Kleinbeträgen (Paragraph 11, Absatz 3, GEG 1962),
  3. 3.Ziffer 3bei Nachlass des Betrags (§ 9 Abs. 2 GEG 1962),bei Nachlass des Betrags (Paragraph 9, Absatz 2, GEG 1962),
  4. 4.Ziffer 4in den Fällen des § 226 lit. d undin den Fällen des Paragraph 226, Litera d, und
  5. 5.Ziffer 5auf Grund einer Löschungsverfügung des Kostenbeamten (§ 232).auf Grund einer Löschungsverfügung des Kostenbeamten (Paragraph 232,).
(weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2013
§ 227 Geo.Paragraph 227,

Die Löschung einer Eintragung im Register darf in folgenden Fällen auf Anordnung des Leiters der Einbringungsstelle vorgenommen werden:

  1. 1.Ziffer einsbei Uneinbringlichkeit von Beträgen, die 200 Euro nicht übersteigen,
  2. 2.Ziffer 2bei Kleinbeträgen (§ 11 Abs. 3 GEG 1962),bei Kleinbeträgen (Paragraph 11, Absatz 3, GEG 1962),
  3. 3.Ziffer 3bei Nachlass des Betrags (§ 9 Abs. 2 GEG 1962),bei Nachlass des Betrags (Paragraph 9, Absatz 2, GEG 1962),
  4. 4.Ziffer 4in den Fällen des § 226 lit. d undin den Fällen des Paragraph 226, Litera d, und
  5. 5.Ziffer 5auf Grund einer Löschungsverfügung des Kostenbeamten (§ 232).auf Grund einer Löschungsverfügung des Kostenbeamten (Paragraph 232,).
(weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

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