§ 486 Geo. (weggefallen)

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
§ 486 Geo. Besondere Bestimmungen für das Z-Register.

(1weggefallen) Strafsachen, deren Führung dem Bezirksgerichte von der Ratskammer übertragen wurde, sind in der Bemerkungsspalte durch den Vermerk “§ 12” kenntlich zu machenseit 01.01.2009 weggefallen.

(2) Im Z-Register sind die Erledigungen in der Bemerkungsspalte einzutragen. Als Erledigung kommt außer den Fällen des § 485 in Betracht:

a)

wenn die Sache aus dem Z-Register in das U-Register übertragen wird, wenn der Staatsanwalt bekanntgibt, daß er beim Gerichtshof eine Anklageschrift oder einen Strafantrag im vereinfachten Verfahren eingebracht oder den Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung gestellt hat und die Führung der Voruntersuchung nicht gleichzeitig dem Bezirksgerichte übertragen wird;

b)

überdies in den mit “§ 12” kenntlich gemachten Fällen, wenn die Ratskammer die dem Bezirksgerichte übertragene Voruntersuchung wieder an sich zieht oder wenn der Akt nach Einbringung der Anklageschrift oder des Strafantrages im vereinfachten Verfahren dem Gerichtshofe übermittelt wird.

(3) Die Z-Sachen sind abzustreichen, sobald sie nach der Eintragung in der Bemerkungsspalte als erledigt anzusehen sind. Wird eine Sache, die im Z-Register bereits abgestrichen ist, dem Bezirksgerichte von der Ratskammer übertragen (§ 12 StPO.), so ist, falls es noch im Anfallsjahre geschieht, der Abstrich im Register zu tilgen (§ 367 Abs. 5), andernfalls ist die Sache in das Register neu einzutragen.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.12.2008
§ 486 Geo. Besondere Bestimmungen für das Z-Register.

(1weggefallen) Strafsachen, deren Führung dem Bezirksgerichte von der Ratskammer übertragen wurde, sind in der Bemerkungsspalte durch den Vermerk “§ 12” kenntlich zu machenseit 01.01.2009 weggefallen.

(2) Im Z-Register sind die Erledigungen in der Bemerkungsspalte einzutragen. Als Erledigung kommt außer den Fällen des § 485 in Betracht:

a)

wenn die Sache aus dem Z-Register in das U-Register übertragen wird, wenn der Staatsanwalt bekanntgibt, daß er beim Gerichtshof eine Anklageschrift oder einen Strafantrag im vereinfachten Verfahren eingebracht oder den Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung gestellt hat und die Führung der Voruntersuchung nicht gleichzeitig dem Bezirksgerichte übertragen wird;

b)

überdies in den mit “§ 12” kenntlich gemachten Fällen, wenn die Ratskammer die dem Bezirksgerichte übertragene Voruntersuchung wieder an sich zieht oder wenn der Akt nach Einbringung der Anklageschrift oder des Strafantrages im vereinfachten Verfahren dem Gerichtshofe übermittelt wird.

(3) Die Z-Sachen sind abzustreichen, sobald sie nach der Eintragung in der Bemerkungsspalte als erledigt anzusehen sind. Wird eine Sache, die im Z-Register bereits abgestrichen ist, dem Bezirksgerichte von der Ratskammer übertragen (§ 12 StPO.), so ist, falls es noch im Anfallsjahre geschieht, der Abstrich im Register zu tilgen (§ 367 Abs. 5), andernfalls ist die Sache in das Register neu einzutragen.

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