Art. 3 GehG

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

(1) Bei Beamten des Dienststandes, die vor dem 1. März 1969 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen wurden, sindDieser Artikel gilt für die Ermittlung einer Jubiläumsbelohnung gemäß § 20 Abs. 2 bis 5 (Anm.: jetzt § 20c) des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. I auch folgende Zeiten zu berücksichtigen:

1.

die im Art. II der 19. Gehaltsgesetz-Novelle in der Fassung des Art. X dieses Bundesgesetzes angeführten Zeiten;

2.

die gemäß § 2 Abs. 6 der Vordienstzeitenverordnung 1957, BGBl. Nr. 228, in der bis zum 28. Feber 1969 geltenden Fassung, angerechnete Behinderungszeit;

3.

die von Südtirolern und Kanaltalern im italienischen öffentlichen (§ 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 97/1955) Dienst und die von Heimatvertriebenen im öffentlichen Dienst ihres Heimatstaates verbrachten Dienstzeiten, soweit sie im nunmehrigen österreichischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt (für die Vorrückung angerechnet) wurden.

(2) Bei der Anwendung des Abs. 1 sind einer nach § 11 des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, angerechneten Zeit öffentliche Dienstzeiten zwischen dem 13. März 1938 und der Wiedereinstellung gleichzuhalten, wenn sie gemäß § 2 Abs. 2 lit. d in Verbindung mit § 4 Abs. 2 zweiter Satz der Vordienstzeitenverordnung, BGBl. Nr. 73/1948, oder gemäß § 2 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 4 Abs. 2 zweiter Satz der Vordienstzeitenverordnung 1957 angerechnet wurden.

(3) Hat der Beamte die Dienstzeit, die für die Gewährung einer Jubiläumsbelohnung erforderlich ist, schon vor dem 1. Feber 1956 zurückgelegt, so kann ihm die Jubiläumsbelohnung beim Ausscheiden aus dem Dienststand gewährt werden. In diesem Fall ist der Jubiläumsbelohnung der Monatsbezug im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand zugrunde zu legen. Die Bestimmung des § 20 Abs. 5 (Anm.: jetzt § 20c Abs. 4) des Gehaltsgesetzes 1956 gilt sinngemäß.

(4) Die für die Jubiläumsbelohnung maßgebende Dienstzeit von Beamten, bei denen für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages die Bestimmungen des § 12 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 undauf Grund des Art. II der 194. GehaltsgesetzSchulorganisationsgesetz-Novelle nicht angewendet wurden, BGBl. Nr. 234/1971, durchgeführten Schulversuche und für die Schulversuche „Ganztagsschule“ und „Tagesheimschule“ gemäß § 7 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962.

(2) Den Bediensteten, die durch den Einsatz in Schulversuchen gegenüber Bediensteten gleicher besoldungsrechtlicher Stellung zusätzlich belastet werden, gebührt hiefür eine besondere Vergütung.

(3) Die Höhe der besonderen Vergütung ist unter Bedachtnahme auf die Mehrleistung oder Mehrbelastung durch den Bundesminister für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen.

(4) Die besondere Vergütung kann festgesetzt werden:

1.

in einem Hundertsatz des Gehaltes (einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage),

2.

dadurch, daß im Rahmen des Schulversuches gehaltene Unterrichtsstunden mit einem besonderen Ansatz im Rahmen der Lehrverpflichtung berücksichtigt werden,

3.

durch Wertung bestimmter Tätigkeiten als Unterrichtsstunden oder

4.

in einem Eurobetrag.

(5) Welche der im Abs. 4 genannten Vergütungsformen gewählt werden, ist unter sinngemäßer Anwendung dieser BestimmungenBedachtnahme auf die Art der Tätigkeit im Schulversuch und die besoldungsrechtliche Stellung des Bediensteten zu ermittelnbestimmen.

(56) Auf die besondere Vergütung von Lehrern, deren Lehrverpflichtung nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 herabgesetzt gewesen ist, ist, soweit nicht nach § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 vorzugehen ist, § 15a Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 sinngemäß anzuwenden.

(Anm7) Entschädigungen nach den Abs.: Gegenstandslos) 1 bis 6 dürfen jeweils nur für die Dauer der Durchführung des Schulversuches gewährt werden.

Stand vor dem 11.02.2015

In Kraft vom 08.08.1970 bis 11.02.2015

(1) Bei Beamten des Dienststandes, die vor dem 1. März 1969 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen wurden, sindDieser Artikel gilt für die Ermittlung einer Jubiläumsbelohnung gemäß § 20 Abs. 2 bis 5 (Anm.: jetzt § 20c) des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. I auch folgende Zeiten zu berücksichtigen:

1.

die im Art. II der 19. Gehaltsgesetz-Novelle in der Fassung des Art. X dieses Bundesgesetzes angeführten Zeiten;

2.

die gemäß § 2 Abs. 6 der Vordienstzeitenverordnung 1957, BGBl. Nr. 228, in der bis zum 28. Feber 1969 geltenden Fassung, angerechnete Behinderungszeit;

3.

die von Südtirolern und Kanaltalern im italienischen öffentlichen (§ 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 97/1955) Dienst und die von Heimatvertriebenen im öffentlichen Dienst ihres Heimatstaates verbrachten Dienstzeiten, soweit sie im nunmehrigen österreichischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt (für die Vorrückung angerechnet) wurden.

(2) Bei der Anwendung des Abs. 1 sind einer nach § 11 des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, angerechneten Zeit öffentliche Dienstzeiten zwischen dem 13. März 1938 und der Wiedereinstellung gleichzuhalten, wenn sie gemäß § 2 Abs. 2 lit. d in Verbindung mit § 4 Abs. 2 zweiter Satz der Vordienstzeitenverordnung, BGBl. Nr. 73/1948, oder gemäß § 2 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 4 Abs. 2 zweiter Satz der Vordienstzeitenverordnung 1957 angerechnet wurden.

(3) Hat der Beamte die Dienstzeit, die für die Gewährung einer Jubiläumsbelohnung erforderlich ist, schon vor dem 1. Feber 1956 zurückgelegt, so kann ihm die Jubiläumsbelohnung beim Ausscheiden aus dem Dienststand gewährt werden. In diesem Fall ist der Jubiläumsbelohnung der Monatsbezug im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand zugrunde zu legen. Die Bestimmung des § 20 Abs. 5 (Anm.: jetzt § 20c Abs. 4) des Gehaltsgesetzes 1956 gilt sinngemäß.

(4) Die für die Jubiläumsbelohnung maßgebende Dienstzeit von Beamten, bei denen für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages die Bestimmungen des § 12 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 undauf Grund des Art. II der 194. GehaltsgesetzSchulorganisationsgesetz-Novelle nicht angewendet wurden, BGBl. Nr. 234/1971, durchgeführten Schulversuche und für die Schulversuche „Ganztagsschule“ und „Tagesheimschule“ gemäß § 7 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962.

(2) Den Bediensteten, die durch den Einsatz in Schulversuchen gegenüber Bediensteten gleicher besoldungsrechtlicher Stellung zusätzlich belastet werden, gebührt hiefür eine besondere Vergütung.

(3) Die Höhe der besonderen Vergütung ist unter Bedachtnahme auf die Mehrleistung oder Mehrbelastung durch den Bundesminister für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen.

(4) Die besondere Vergütung kann festgesetzt werden:

1.

in einem Hundertsatz des Gehaltes (einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage),

2.

dadurch, daß im Rahmen des Schulversuches gehaltene Unterrichtsstunden mit einem besonderen Ansatz im Rahmen der Lehrverpflichtung berücksichtigt werden,

3.

durch Wertung bestimmter Tätigkeiten als Unterrichtsstunden oder

4.

in einem Eurobetrag.

(5) Welche der im Abs. 4 genannten Vergütungsformen gewählt werden, ist unter sinngemäßer Anwendung dieser BestimmungenBedachtnahme auf die Art der Tätigkeit im Schulversuch und die besoldungsrechtliche Stellung des Bediensteten zu ermittelnbestimmen.

(56) Auf die besondere Vergütung von Lehrern, deren Lehrverpflichtung nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 herabgesetzt gewesen ist, ist, soweit nicht nach § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 vorzugehen ist, § 15a Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 sinngemäß anzuwenden.

(Anm7) Entschädigungen nach den Abs.: Gegenstandslos) 1 bis 6 dürfen jeweils nur für die Dauer der Durchführung des Schulversuches gewährt werden.

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