Art. 10 GehG

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1988 bis 31.12.9999
Artikel X

(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 6/1999)

(2) (Anm.: ZuWenn es für den §§ 55Lehrer günstiger ist, 59 und 60 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54) Auf Überstellungen gemäß Art. V Abs. 2 der 39. Gehaltsgesetz-Novelle und auf Überstellungen gemäß Art. IX Abs. 2 dieses Bundesgesetzes ist § 12a Abs. 9 § 59a Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 auf die Ruhegenußfähigkeit der im § 59a Abs. 4 Z 5 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 31. August 1988 geltenden Fassung angeführten Zulagen für Lehrer für Werkerziehung mit der Maßgabe anzuwenden, daß auchan die im § 59 Abs. 7 und § 60 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Dienstzulagen beiStelle der ErmittlungWorte „vor seiner Versetzung oder seinem Übertritt in den Ruhestand“ die Worte „vor der Ergänzungszulage dem Gehalt zuzurechnen sind.

(3) durch das Auslaufen der Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen bedingten Beendigung der betreffenden Tätigkeit als Besuchsschullehrer“ (Anm.: Zu § 59 Abs. 13 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBlrichtig: Berufsschullehrer) tritt. Nr. 54

(2) Auf die Berechnung einer allfälligen DienstzulageIst für den Lehrer auch eine andere Zulage nach § 59 Abs. 13 § 59a Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 ruhegenußfähig geworden, so ist dieAbs. 1 nur auf jenen Teil der im Art. V§ 59a Abs. 4 Z 5 des Gehaltsgesetzes 1956 in der 39bis zum 31. Gehaltsgesetz-Novelle oder im Art. IX dieses Bundesgesetzes vorgesehene Verminderung des Gehaltes und einer allfälligen Dienstalterszulage nichtAugust 1988 geltenden Fassung angeführten Zulage anzuwenden, der diese andere Zulage betraglich übersteigt.

(4) (Anm.: Zur Anlage 1 Z 26.2 lit. b BDG 1979, BGBl. Nr. 333)

Stand vor dem 31.08.2002

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.08.2002
Artikel X

(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 6/1999)

(2) (Anm.: ZuWenn es für den §§ 55Lehrer günstiger ist, 59 und 60 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54) Auf Überstellungen gemäß Art. V Abs. 2 der 39. Gehaltsgesetz-Novelle und auf Überstellungen gemäß Art. IX Abs. 2 dieses Bundesgesetzes ist § 12a Abs. 9 § 59a Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 auf die Ruhegenußfähigkeit der im § 59a Abs. 4 Z 5 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 31. August 1988 geltenden Fassung angeführten Zulagen für Lehrer für Werkerziehung mit der Maßgabe anzuwenden, daß auchan die im § 59 Abs. 7 und § 60 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Dienstzulagen beiStelle der ErmittlungWorte „vor seiner Versetzung oder seinem Übertritt in den Ruhestand“ die Worte „vor der Ergänzungszulage dem Gehalt zuzurechnen sind.

(3) durch das Auslaufen der Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen bedingten Beendigung der betreffenden Tätigkeit als Besuchsschullehrer“ (Anm.: Zu § 59 Abs. 13 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBlrichtig: Berufsschullehrer) tritt. Nr. 54

(2) Auf die Berechnung einer allfälligen DienstzulageIst für den Lehrer auch eine andere Zulage nach § 59 Abs. 13 § 59a Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 ruhegenußfähig geworden, so ist dieAbs. 1 nur auf jenen Teil der im Art. V§ 59a Abs. 4 Z 5 des Gehaltsgesetzes 1956 in der 39bis zum 31. Gehaltsgesetz-Novelle oder im Art. IX dieses Bundesgesetzes vorgesehene Verminderung des Gehaltes und einer allfälligen Dienstalterszulage nichtAugust 1988 geltenden Fassung angeführten Zulage anzuwenden, der diese andere Zulage betraglich übersteigt.

(4) (Anm.: Zur Anlage 1 Z 26.2 lit. b BDG 1979, BGBl. Nr. 333)

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