Art. 10 GehG

GehG - Gehaltsgesetz 1956

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Artikel X

 

(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 6/1999)

(2) (Anm.: Zu den §§ 55, 59 und 60 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54) Auf Überstellungen gemäß Art. V Abs. 2 der 39. Gehaltsgesetz-Novelle und auf Überstellungen gemäß Art. IX Abs. 2 dieses Bundesgesetzes ist § 12a Abs. 9 des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, daß auch die im § 59 Abs. 7 und § 60 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Dienstzulagen bei der Ermittlung der Ergänzungszulage dem Gehalt zuzurechnen sind.

(3) (Anm.: Zu § 59 Abs. 13 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54) Auf die Berechnung einer allfälligen Dienstzulage nach § 59 Abs. 13 des Gehaltsgesetzes 1956 ist die im Art. V der 39. Gehaltsgesetz-Novelle oder im Art. IX dieses Bundesgesetzes vorgesehene Verminderung des Gehaltes und einer allfälligen Dienstalterszulage nicht anzuwenden.

(4) (Anm.: Zur Anlage 1 Z 26.2 lit. b BDG 1979, BGBl. Nr. 333)

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.08.2002
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