Anl. 5 GehG (weggefallen)

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
Kustodiate und Nebenleistungen der Landeslehrer gemäß § 61d des Gehaltsgesetzes 1956

Folgende Kustodiate und Nebenleistungen sind durch Vergütung nach § 61d des Gehaltsgesetzes 1956 abzugelten:

1.

für Lehrer an Volksschulen

die Verwaltung

1.1

der Lehrmittelsammlungen für den Sachunterricht und die Bildnerische Erziehung,

1.2

der Lehrmittelsammlungen für die Musikerziehung und der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe,

1.3

der Bücherei,

1.4

der Schulwerkstätte,

1.5

der Turnsaaleinrichtung,

1.6

der Lehrküche,

wenn diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden. Die in Z 1.4 und 1.6 angeführten Tätigkeiten sollen nur jenen Lehrern zugewiesen werden, die einen entsprechenden Unterricht erteilen.

2.

Für Lehrpersonen an Neuen Mittelschulen oder an Hauptschulen, ferner für Lehrer an Sonderschulen an Klassen mit einem dem Unterricht an der Neuen Mittelschule oder Hauptschule vergleichbaren Fachunterricht

die Verwaltung

2.1

der Sammlung für Geschichte und Sozialkunde sowie Geographie und Wirtschaftskunde,

2.2

der Sammlung für Biologie und Umweltkunde,

2.3

der Sammlung für Physik und Chemie,

2.4

der Bücherei,

2.5

der Schulwerkstätte,

2.6

der Lehrküche,

2.7

des Lehrgartens,

2.8

der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe (Bild- und Tonträger),

2.9

der Sammlung für Musikerziehung an Neuen Mittelschulen oder Hauptschulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung,

2.10

der Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte,

2.11

(nur für Lehrer an Sonderschulen) der einschlägigen Sonderunterrichtsmittel und der Behelfe für therapeutische und funktionelle Übungen,

wenn diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden.

2.12

An Neuen Mittelschulen oder Hauptschulen unter besonderer Berücksichtigung des sportlichen Schwerpunktes gebührt die Vergütung für die Verwaltung der Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte (Z 2.10) im Ausmaß von 200%.

2.13

Sind die für die besondere Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung zusätzlich erforderlichen Sportgeräte in einer eigenen Sammlung zusammengefasst und wird diese nicht von einem anderen Bediensteten besorgt, kann anstelle der Erhöhung auf 200% die Verwaltung einem anderen Lehrer übertragen werden, dem hiefür ebenfalls eine Vergütung nach § 61d gebührt. Als Neue Mittelschulen oder Hauptschulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen bzw. sportlichen Ausbildung gelten auch Hauptschulen mit mindestens drei Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen bzw. sportlichen Ausbildung.

3.

Für Lehrer an Sonderschulen, soweit sie nicht unter Z 2 fallen, die Verwaltung

3.1

der Lehrmittelsammlung für den Sachunterricht einschließlich der Sonderunterrichtsmittel,

3.2

der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe (Bild- und Tonträger) einschließlich der einschlägigen Behelfe für therapeutische und funktionelle Übungen,

3.3

der Bücherei,

3.4

Verwaltung der Schulwerkstätte,

3.5

Verwaltung der Turnsaaleinrichtung und der Behelfe für therapeutische und funktionelle Übungen, soweit sie nicht unter eine der vorstehenden Verwaltungstätigkeiten fallen,

3.6

Verwaltung der Lehrküche,

wenn diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden. Die in Z 3.4 bis 3.6 angeführten Tätigkeiten sollen nur jenen Lehrern zugewiesen werden, die einen entsprechenden Unterricht erteilen.

4.

Für die für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Volksschulen, Neuen Mittelschulen, Hauptschulen und in der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen zusätzlich eingesetzten Lehrer

die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich vorhandenen Sammlung von sonderpädagogischen Unterrichtsmitteln an Neuen Mittelschulen oder Hauptschulen mit mindestens drei Klassen mit Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf.

5.

Für Lehrer an Polytechnischen Schulen

die Verwaltung

5.1

der Bücherei,

5.2

der Schulwerkstätte Metall (Materialien, Werkzeuge, Maschinen für den Fachbereich Metall),

5.3

der Laboreinrichtung Elektro (Materialien, Werkzeuge, Maschinen für den Fachbereich Elektro),

5.4

der Schulwerkstätte Holz (Materialien, Werkzeuge, Maschinen für den Fachbereich Holz),

5.5

der Schulwerkstätte Bau (Materialien, Werkzeuge, Maschinen für den Fachbereich Bau),

5.6

der Lehrbüroeinrichtungen (Materialien, Geräte für den Fachbereich Handel - Büro),

5.7

der Lehrküche (inklusive Materialien, Geräte für den Fachbereich Tourismus),

5.8

der Sammlung für den berufs- und wirtschaftskundlichen Bereich,

5.9

der Sammlung für den Bereich Naturkunde, Ökologie und Gesundheitslehre,

5.10

der Sammlungen für den Fachbereich Dienstleistungen inklusive der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe,

5.11

der Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte, wenn diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden.

6.

Für Lehrer an Berufsschulen

die Verwaltung

6.1

der Sammlung für Fachkunde,

6.2

der Sammlung für Warenkunde,

6.3

der Sammlung für Fachzeichnen,

6.4

der betriebswirtschaftlichen Lehrmittelsammlung,

6.5

der Laboratoriumseinrichtungen,

6.6

der Einrichtungen für

a)

Stenotypie und Phonotypie oder

b)

Maschinschreiben,

6.7

der Einrichtungen für Bürotechnik (Lehrbüro),

6.8

der Einrichtungen für Werbetechnik,

6.9

der Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte,

6.10

der Bücherei,

6.11

der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe,

6.12

einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrwerkstätte,

wenn diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden. Für die in Z 6.12 angeführte Nebenleistung gebührt die Vergütung im Ausmaß von 189,7%.

6.13

Für die Verwaltung von Laboratoriumseinrichtungen an Berufsschulen ohne Lehrwerkstätte erhöht sich die Vergütung auf 200%.

7.

Gemeinsame Bestimmung

Soweit nicht ausdrücklich ein abweichender Prozentsatz angeführt ist, gebührt die monatliche Vergütung in der Höhe von 100% des im § 61d des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Ansatzes. Dieser Prozentsatz entspricht einer zeitlichen Inanspruchnahme von einer halben Wochenstunde einer Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden.

Anl. 5 GehG seit 31.08.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 15.06.2012 bis 31.08.2018
Kustodiate und Nebenleistungen der Landeslehrer gemäß § 61d des Gehaltsgesetzes 1956

Folgende Kustodiate und Nebenleistungen sind durch Vergütung nach § 61d des Gehaltsgesetzes 1956 abzugelten:

1.

für Lehrer an Volksschulen

die Verwaltung

1.1

der Lehrmittelsammlungen für den Sachunterricht und die Bildnerische Erziehung,

1.2

der Lehrmittelsammlungen für die Musikerziehung und der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe,

1.3

der Bücherei,

1.4

der Schulwerkstätte,

1.5

der Turnsaaleinrichtung,

1.6

der Lehrküche,

wenn diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden. Die in Z 1.4 und 1.6 angeführten Tätigkeiten sollen nur jenen Lehrern zugewiesen werden, die einen entsprechenden Unterricht erteilen.

2.

Für Lehrpersonen an Neuen Mittelschulen oder an Hauptschulen, ferner für Lehrer an Sonderschulen an Klassen mit einem dem Unterricht an der Neuen Mittelschule oder Hauptschule vergleichbaren Fachunterricht

die Verwaltung

2.1

der Sammlung für Geschichte und Sozialkunde sowie Geographie und Wirtschaftskunde,

2.2

der Sammlung für Biologie und Umweltkunde,

2.3

der Sammlung für Physik und Chemie,

2.4

der Bücherei,

2.5

der Schulwerkstätte,

2.6

der Lehrküche,

2.7

des Lehrgartens,

2.8

der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe (Bild- und Tonträger),

2.9

der Sammlung für Musikerziehung an Neuen Mittelschulen oder Hauptschulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung,

2.10

der Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte,

2.11

(nur für Lehrer an Sonderschulen) der einschlägigen Sonderunterrichtsmittel und der Behelfe für therapeutische und funktionelle Übungen,

wenn diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden.

2.12

An Neuen Mittelschulen oder Hauptschulen unter besonderer Berücksichtigung des sportlichen Schwerpunktes gebührt die Vergütung für die Verwaltung der Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte (Z 2.10) im Ausmaß von 200%.

2.13

Sind die für die besondere Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung zusätzlich erforderlichen Sportgeräte in einer eigenen Sammlung zusammengefasst und wird diese nicht von einem anderen Bediensteten besorgt, kann anstelle der Erhöhung auf 200% die Verwaltung einem anderen Lehrer übertragen werden, dem hiefür ebenfalls eine Vergütung nach § 61d gebührt. Als Neue Mittelschulen oder Hauptschulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen bzw. sportlichen Ausbildung gelten auch Hauptschulen mit mindestens drei Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen bzw. sportlichen Ausbildung.

3.

Für Lehrer an Sonderschulen, soweit sie nicht unter Z 2 fallen, die Verwaltung

3.1

der Lehrmittelsammlung für den Sachunterricht einschließlich der Sonderunterrichtsmittel,

3.2

der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe (Bild- und Tonträger) einschließlich der einschlägigen Behelfe für therapeutische und funktionelle Übungen,

3.3

der Bücherei,

3.4

Verwaltung der Schulwerkstätte,

3.5

Verwaltung der Turnsaaleinrichtung und der Behelfe für therapeutische und funktionelle Übungen, soweit sie nicht unter eine der vorstehenden Verwaltungstätigkeiten fallen,

3.6

Verwaltung der Lehrküche,

wenn diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden. Die in Z 3.4 bis 3.6 angeführten Tätigkeiten sollen nur jenen Lehrern zugewiesen werden, die einen entsprechenden Unterricht erteilen.

4.

Für die für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Volksschulen, Neuen Mittelschulen, Hauptschulen und in der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen zusätzlich eingesetzten Lehrer

die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich vorhandenen Sammlung von sonderpädagogischen Unterrichtsmitteln an Neuen Mittelschulen oder Hauptschulen mit mindestens drei Klassen mit Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf.

5.

Für Lehrer an Polytechnischen Schulen

die Verwaltung

5.1

der Bücherei,

5.2

der Schulwerkstätte Metall (Materialien, Werkzeuge, Maschinen für den Fachbereich Metall),

5.3

der Laboreinrichtung Elektro (Materialien, Werkzeuge, Maschinen für den Fachbereich Elektro),

5.4

der Schulwerkstätte Holz (Materialien, Werkzeuge, Maschinen für den Fachbereich Holz),

5.5

der Schulwerkstätte Bau (Materialien, Werkzeuge, Maschinen für den Fachbereich Bau),

5.6

der Lehrbüroeinrichtungen (Materialien, Geräte für den Fachbereich Handel - Büro),

5.7

der Lehrküche (inklusive Materialien, Geräte für den Fachbereich Tourismus),

5.8

der Sammlung für den berufs- und wirtschaftskundlichen Bereich,

5.9

der Sammlung für den Bereich Naturkunde, Ökologie und Gesundheitslehre,

5.10

der Sammlungen für den Fachbereich Dienstleistungen inklusive der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe,

5.11

der Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte, wenn diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden.

6.

Für Lehrer an Berufsschulen

die Verwaltung

6.1

der Sammlung für Fachkunde,

6.2

der Sammlung für Warenkunde,

6.3

der Sammlung für Fachzeichnen,

6.4

der betriebswirtschaftlichen Lehrmittelsammlung,

6.5

der Laboratoriumseinrichtungen,

6.6

der Einrichtungen für

a)

Stenotypie und Phonotypie oder

b)

Maschinschreiben,

6.7

der Einrichtungen für Bürotechnik (Lehrbüro),

6.8

der Einrichtungen für Werbetechnik,

6.9

der Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte,

6.10

der Bücherei,

6.11

der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe,

6.12

einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrwerkstätte,

wenn diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden. Für die in Z 6.12 angeführte Nebenleistung gebührt die Vergütung im Ausmaß von 189,7%.

6.13

Für die Verwaltung von Laboratoriumseinrichtungen an Berufsschulen ohne Lehrwerkstätte erhöht sich die Vergütung auf 200%.

7.

Gemeinsame Bestimmung

Soweit nicht ausdrücklich ein abweichender Prozentsatz angeführt ist, gebührt die monatliche Vergütung in der Höhe von 100% des im § 61d des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Ansatzes. Dieser Prozentsatz entspricht einer zeitlichen Inanspruchnahme von einer halben Wochenstunde einer Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden.

Anl. 5 GehG seit 31.08.2018 weggefallen.

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